TE OGH 2002/6/26 3Ob25/02a

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 23. März 2000 verstorbenen Dr. Mascha H*****, zuletzt wohnhaft in Wien *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Mag. Florian S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2001, GZ 43 R 449/01z-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte abhandlungsbehördlich mit ON 52 den zwischen der - durch die Erbin vertretenen - Verlassenschaft und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag über mit Wohnungseigentum verbundene Liegenschaftsanteile, deren Zugehörigkeit zur Verlassenschaft nicht strittig ist. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers zurück und erachtete den Revisionsrekurs als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber vermag das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht darzutun.Der Rechtsmittelwerber vermag das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht darzutun.

Nach stRsp steht das Rekursrecht auch im Außerstreitverfahren nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Da die Erbserklärung des Rechtsmittelwerbers bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde (3 Ob 137/01w), kann er eine Rechtsmittellegitimation daraus nicht ableiten. Soweit er sich nun auf eine zeitlich nach der Rekursentscheidung abgegebene weitere Erbserklärung beruft, widerspricht dies dem Neuerungsverbot, welches ungeachtet § 10 AußStrG für außerordentliche Revisionsrekurse auch nach der WGN 1989 gilt (RIS-Justiz RS0079200). Dass dem Rechtsmittelwerber nicht mehr die Stellung eines Ersatzerben zukommt, wurde bereits in der Vorentscheidung 3 Ob 137/01w ausgesprochen. Den nicht durch §§ 159 f AußStrG begünstigten volljährigen Legataren als Nachlassgläubiger erkennt die Rsp nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach §§ 811 f, 815 ABGB zustehenden Rechte oder dann Beteiligtenstellung zu, wenn sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87; 4 Ob 549, 550/89 = JBl 1990, 111; 1 Ob 2138/96k = SZ 69/263; 6 Ob 99/99y ua; RIS-Justiz RS0006581, RS0006582, RS0006590). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Liegenschaftsanteile nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 18. Oktober 1994 nicht dem Rechtsmittelwerber vermacht wurden. Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung des Legatars im Abhandlungsverfahren (6 Ob 99/99y ua). Da auch der aus einer Auflage (§ 709 ABGB) Begünstigte im Verlassenschaftsverfahren nicht rekursberechtigt ist (NZ 1977, 78; SZ 60/225 = RZ 1988/21; 1 Ob 90/01v), kommt es auch nicht darauf an, ob nach der hier zu beurteilenden letztwilligen Verfügung der Rechtsmittelwerber tatsächlich Legatar (so nunmehr das Rekursgericht; offenbar noch offen lassend ["bzw"] in der Vorentscheidung ON 47) oder bloß Auflagenbegünstigter ist.Nach stRsp steht das Rekursrecht auch im Außerstreitverfahren nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Da die Erbserklärung des Rechtsmittelwerbers bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde (3 Ob 137/01w), kann er eine Rechtsmittellegitimation daraus nicht ableiten. Soweit er sich nun auf eine zeitlich nach der Rekursentscheidung abgegebene weitere Erbserklärung beruft, widerspricht dies dem Neuerungsverbot, welches ungeachtet Paragraph 10, AußStrG für außerordentliche Revisionsrekurse auch nach der WGN 1989 gilt (RIS-Justiz RS0079200). Dass dem Rechtsmittelwerber nicht mehr die Stellung eines Ersatzerben zukommt, wurde bereits in der Vorentscheidung 3 Ob 137/01w ausgesprochen. Den nicht durch Paragraphen 159, f AußStrG begünstigten volljährigen Legataren als Nachlassgläubiger erkennt die Rsp nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach Paragraphen 811, f, 815 ABGB zustehenden Rechte oder dann Beteiligtenstellung zu, wenn sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wird (SZ 47/87; 4 Ob 549, 550/89 = JBl 1990, 111; 1 Ob 2138/96k = SZ 69/263; 6 Ob 99/99y ua; RIS-Justiz RS0006581, RS0006582, RS0006590). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Liegenschaftsanteile nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 18. Oktober 1994 nicht dem Rechtsmittelwerber vermacht wurden. Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung des Legatars im Abhandlungsverfahren (6 Ob 99/99y ua). Da auch der aus einer Auflage (Paragraph 709, ABGB) Begünstigte im Verlassenschaftsverfahren nicht rekursberechtigt ist (NZ 1977, 78; SZ 60/225 = RZ 1988/21; 1 Ob 90/01v), kommt es auch nicht darauf an, ob nach der hier zu beurteilenden letztwilligen Verfügung der Rechtsmittelwerber tatsächlich Legatar (so nunmehr das Rekursgericht; offenbar noch offen lassend ["bzw"] in der Vorentscheidung ON 47) oder bloß Auflagenbegünstigter ist.

Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 14/98 = RZ 1932, 186 betraf den mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall der Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar. Sie steht im Übrigen im Widerspruch zur nun stRsp (GlUNF 3813; 5 Ob 567, 583/85; zuletzt 2 Ob 26/98g = EFSlg 88.514; RIS-Justiz RS0006595), wonach der Legatar die Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen in das bzw aus dem Inventar nicht anfechten kann. Daran ist schon deshalb festzuhalten, weil die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über die Aufnahme in das Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus hat (Nachweise in 5 Ob 567, 583/85).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Über den im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 52 hat die zweite Instanz bereits mit dem angefochtenen Beschluss entschieden.

Textnummer

E65936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00025.02A.0626.000

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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