Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Theresa V*****, infolge des Schriftsatzes des Vaters Mag. Dr. Hermann V*****, vom 6. April 2002, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als "außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 13. Februar 2002, GZ 21 R 42/02d-31, vorgelegt hat, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 19. Oktober 2001, GZ 25 P 233/00b-24, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Theresa wurde am 9. 9. 1994 geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der die Obsorge übertragen wurde. Der Vater wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. 2. 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- verpflichtet.
Am 2. 10. 2001 beantragte der Magistrat der Stadt W***** (Jugendwohlfahrt) in Vertretung des Kindes die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 10. 2001 um S 830,-- (= EUR 60,32) auf S 3.830,-- (= EUR 278,34) pro Monat zu erhöhen. Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag ab. Das vom Magistrat der Stadt W***** angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Vater antragsgemäß verpflichtete, ab 1. 10. 2001 monatliche Unterhaltsleistungen von EUR 278,34 (= S 3.830,--) zu bezahlen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Am 2. 10. 2001 beantragte der Magistrat der Stadt W***** (Jugendwohlfahrt) in Vertretung des Kindes die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 10. 2001 um S 830,-- (= EUR 60,32) auf S 3.830,-- (= EUR 278,34) pro Monat zu erhöhen. Das Erstgericht wies den Erhöhungsantrag ab. Das vom Magistrat der Stadt W***** angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Vater antragsgemäß verpflichtete, ab 1. 10. 2001 monatliche Unterhaltsleistungen von EUR 278,34 (= S 3.830,--) zu bezahlen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Ein (offenbar) auf diese Entscheidung bezugnehmender Schriftsatz des Vaters vom 6. 4. 2002 mit einem "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" und einem "Antrag auf Neufestsetzung des Unterhalts ab 1. 10. 2001" langte am 10. 4. 2002 beim Rekursgericht ein und wurde von diesem "zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung" dem Erstgericht mit dem Auftrag übermittelt, den Vater "allenfalls" zu befragen, ob sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung zu verstehen sei. Über entsprechenden schriftlichen Auftrag des Erstgerichtes teilte der Vater mit Schriftsatz vom 23. 4. 2002 mit, er sei Historiker und kein Jurist und habe keine rechte Vorstellung, ob sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu verstehen sei. Auf alle Fälle halte er an seinem Antrag in unveränderter Form fest. In einem weiteren Schreiben vom 15. 5. 2002 teilte der Vater mit, er könne einer vom Erstgericht zwecks Erörterung seines Schriftsatzes vom 23. 4. 2002 an ihn ergangenen Ladung aus beruflichen Gründen keine Folge leisten. Im Übrigen glaube er, dass seine Anträge klar und deutlich formuliert seien. Darauf hin legte das Erstgericht den Schriftsatz des Vaters vom 6. 4. 2002 dem Obersten Gerichtshof als außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt selbst der dreifache Jahresbetrag der gesamten Unterhaltsverpflichtung EUR 20.000 nicht. Der Vater strebt allerdings ganz offenbar eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur dahin an, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung nicht um EUR 60,32 erhöht bzw vermindert werde. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand überstieg daher (umso mehr) nicht EUR 20.000,-- (Herabsetzungsbegehren des Vaters EUR 60,32 x 36 = EUR 2.171,52).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt selbst der dreifache Jahresbetrag der gesamten Unterhaltsverpflichtung EUR 20.000 nicht. Der Vater strebt allerdings ganz offenbar eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung nur dahin an, dass seine monatliche Unterhaltsverpflichtung nicht um EUR 60,32 erhöht bzw vermindert werde. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand überstieg daher (umso mehr) nicht EUR 20.000,-- (Herabsetzungsbegehren des Vaters EUR 60,32 x 36 = EUR 2.171,52).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz demnach jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen (7 Ob 230/00z uva, vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz demnach jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren Außerstreitsachen (7 Ob 230/00z uva, vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Anmerkung
E66259 7Ob131.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00131.02V.0626.000Dokumentnummer
JJT_20020626_OGH0002_0070OB00131_02V0000_000