Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Zens & Schopf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Karin Regina F*****, vertreten durch Dr. Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen (restlich) EUR 18.223,45 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2002, GZ 12 R 159/01t-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Mai 2001, GZ 27 Cg 69/97h-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.000,98 (hierin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Er kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insbesondere dessen inDer Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Er kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht sowohl mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (insbesondere dessen in
dieser Rechtssache bereits ergangenen Vorentscheidung 7 Ob 336/98g =
ÖBA 2000, 246/857 = ZIK 2000, 68, aus der sich auch der nähere
Sachverhalt ergibt) im Einklang und ist auch - worauf dieses bereits selbst in seinem Zulassungsausspruch hingewiesen hat - typisch einzelfallgeprägt (RIS-Justiz RS0101976). Die allein im Revisionsverfahren maßgebliche Frage, ob der Beklagten als Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht ihres zwischenzeitlich geschiedenen Gatten als Schuldner der klägerischen Bank hätte auffallen müssen, ist nämlich - wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen unterschiedlicher Senate in den letzten Jahren ausgesprochen hat - regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976).Sachverhalt ergibt) im Einklang und ist auch - worauf dieses bereits selbst in seinem Zulassungsausspruch hingewiesen hat - typisch einzelfallgeprägt (RIS-Justiz RS0101976). Die allein im Revisionsverfahren maßgebliche Frage, ob der Beklagten als Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht ihres zwischenzeitlich geschiedenen Gatten als Schuldner der klägerischen Bank hätte auffallen müssen, ist nämlich - wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen unterschiedlicher Senate in den letzten Jahren ausgesprochen hat - regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0101976).
Unter diesem Gesichtspunkt ist im Revisionsverfahren nur mehr der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO zu prüfen. Wenn das Berufungsgericht den nach dieser Gesetzesstelle strengen und der Beklagten auferlegten Entlastungsbeweis (in subjektiver Hinsicht) als nicht erbracht erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. Danach kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung einer in den letzten zwei Jahren erfolgten benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners (hier: Scheidungsvergleich 14. 6. 1995) nur durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluss rechtfertigen, dass überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg; jede Unklarheit geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0050501, RS0050759, RS0050767 und RS0050779). Die sachliche Begründung dieser auch verfassungsrechtlich unbedenklichen Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Angehörigen liegt in der Erwägung, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755). Ist also der Anfechtungsgegner ein Ehegatte oder sonstiger naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 Abs 1 AnfO), dann hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden bzw dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte (RIS-Justiz RS0050737; zuletzt 4 Ob 23/02i). Leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners hinsichtlich des ihm Bekanntseinmüssens der Benachteiligungsabsicht des Schuldners genügt (RIS-Justiz RS0050672, RS0050580). Werden diese - vom Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegten - Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Umstände letztlich nicht erfolgreich sein können. Aspekte durch Ehekrisen und/oder Haushaltstrennungen erschwerter Kenntnisnahmen in der Nachprüfungsmöglichkeit der Vermögenslage des anderen Ehegatten (und Schuldners) hatte der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit ebenfalls bereits mehrfach zu untersuchen und zu prüfen (etwa ÖBA 1990, 640/235 und SZ 58/209) und seinen strengen, oben wiedergegebenen Maßstab auch in solchen Fällen nicht abgeschwächt. Auch hier hätte der Beklagten demnach bei gewissenhafter(er) Nachforschung und einem daraus gewonnen frühzeitigen Wissensstand der (finanziell tristen) Situation des Schuldners (Ehegatten) dessen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Benachteiligungsabsicht realistischerweise nicht verborgen bleiben dürfen. Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass weder der Schenkungsvertrag (vom 17. 6. 1992) noch der Scheidungsvergleich (vom 14. 6. 1995) isoliert betrachtet und beurteilt werden dürfen, sondern Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung waren (so auch SZ 58/209 bei ähnlicher Sachverhaltsausgangslage). Nach den Feststellungen erlangte die Beklagte aber bereits im Februar 1995 Kenntnis davon, dass ihr Gatte arbeitslos gemeldet war, seine (vom Vater übernommene) Firma nicht mehr existierte und er auch nur mehr eine Notstandshilfe bezog; in etwa zeitgleich musste das Jugendamt eingeschaltet werden, weil die Unterhaltszahlungen an Frau und mj. Kinder eingestellt wurden. Trotzdem kam es am 14. 6. 1995 zur Übertragung des zweiten Hälfteanteiles an der Wohnung. Wenn sie sich bei dieser Sachlage aber damit begnügte, ihren Mann nur danach zu fragen, ob er etwaige Schulden habe, dann liegt eben darin (insgesamt) die von der Rechtsprechung als (zumindest leicht) fahrlässig eingestufte Handlungsweise. Die hiezu vom Berufungsgericht vor allem in den Seiten 11 und 12 seiner Entscheidung (AS 389 f) zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen sind demnach zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO) und stehen mit der wiedergegebenen Judikatur des Obersten Gerichtshof nicht in Widerspruch - jedenfalls handelt es sich um keine im Sinne der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zu korrigierende, weil vom Beurteilungsmaßstab des Einzelfalles abweichende rechtliche Fehlbeurteilung. Bezeichnenderweise vermag die Revisionswerberin selbst in ihrer Rechtsrüge kein einziges Zitat höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu nennen, gegen welche die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegendenfalls verstoßen haben oder von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auf den vom Berufungsgericht - hilfsweise - ins Treffen geführten (und in der Revision bloß allgemein, ohne nähere inhaltliche Argumentation bekämpften) Umstand, dass die Beklagte (bei Durchführung eines zufolge letztlich einvernehmlicher Scheidung unterbliebenen nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG) "aller Voraussicht nach" ihrem Mann (als Gegenleistung für die Zuweisung der Ehewohnung) eine entsprechende und damit auch einen entsprechenden Befriedigungsfonds der Klägerin darstellende Ausgleichszahlung leisten hätte müssen, kommt es damit nicht mehr an. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages wird in der Revision überhaupt nichts vorgebracht.Unter diesem Gesichtspunkt ist im Revisionsverfahren nur mehr der Anfechtungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO zu prüfen. Wenn das Berufungsgericht den nach dieser Gesetzesstelle strengen und der Beklagten auferlegten Entlastungsbeweis (in subjektiver Hinsicht) als nicht erbracht erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. Danach kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung einer in den letzten zwei Jahren erfolgten benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners (hier: Scheidungsvergleich 14. 6. 1995) nur durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er solche konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluss rechtfertigen, dass überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg; jede Unklarheit geht zu Lasten des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz RS0050501, RS0050759, RS0050767 und RS0050779). Die sachliche Begründung dieser auch verfassungsrechtlich unbedenklichen Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zu Ungunsten der nahen Angehörigen liegt in der Erwägung, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755). Ist also der Anfechtungsgegner ein Ehegatte oder sonstiger naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, Absatz eins, AnfO), dann hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden bzw dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte (RIS-Justiz RS0050737; zuletzt 4 Ob 23/02i). Leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners hinsichtlich des ihm Bekanntseinmüssens der Benachteiligungsabsicht des Schuldners genügt (RIS-Justiz RS0050672, RS0050580). Werden diese - vom Berufungsgericht zutreffend zugrundegelegten - Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführten Umstände letztlich nicht erfolgreich sein können. Aspekte durch Ehekrisen und/oder Haushaltstrennungen erschwerter Kenntnisnahmen in der Nachprüfungsmöglichkeit der Vermögenslage des anderen Ehegatten (und Schuldners) hatte der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit ebenfalls bereits mehrfach zu untersuchen und zu prüfen (etwa ÖBA 1990, 640/235 und SZ 58/209) und seinen strengen, oben wiedergegebenen Maßstab auch in solchen Fällen nicht abgeschwächt. Auch hier hätte der Beklagten demnach bei gewissenhafter(er) Nachforschung und einem daraus gewonnen frühzeitigen Wissensstand der (finanziell tristen) Situation des Schuldners (Ehegatten) dessen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte Benachteiligungsabsicht realistischerweise nicht verborgen bleiben dürfen. Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass weder der Schenkungsvertrag (vom 17. 6. 1992) noch der Scheidungsvergleich (vom 14. 6. 1995) isoliert betrachtet und beurteilt werden dürfen, sondern Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung waren (so auch SZ 58/209 bei ähnlicher Sachverhaltsausgangslage). Nach den Feststellungen erlangte die Beklagte aber bereits im Februar 1995 Kenntnis davon, dass ihr Gatte arbeitslos gemeldet war, seine (vom Vater übernommene) Firma nicht mehr existierte und er auch nur mehr eine Notstandshilfe bezog; in etwa zeitgleich musste das Jugendamt eingeschaltet werden, weil die Unterhaltszahlungen an Frau und mj. Kinder eingestellt wurden. Trotzdem kam es am 14. 6. 1995 zur Übertragung des zweiten Hälfteanteiles an der Wohnung. Wenn sie sich bei dieser Sachlage aber damit begnügte, ihren Mann nur danach zu fragen, ob er etwaige Schulden habe, dann liegt eben darin (insgesamt) die von der Rechtsprechung als (zumindest leicht) fahrlässig eingestufte Handlungsweise. Die hiezu vom Berufungsgericht vor allem in den Seiten 11 und 12 seiner Entscheidung (AS 389 f) zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen sind demnach zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und stehen mit der wiedergegebenen Judikatur des Obersten Gerichtshof nicht in Widerspruch - jedenfalls handelt es sich um keine im Sinne der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu korrigierende, weil vom Beurteilungsmaßstab des Einzelfalles abweichende rechtliche Fehlbeurteilung. Bezeichnenderweise vermag die Revisionswerberin selbst in ihrer Rechtsrüge kein einziges Zitat höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu nennen, gegen welche die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegendenfalls verstoßen haben oder von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auf den vom Berufungsgericht - hilfsweise - ins Treffen geführten (und in der Revision bloß allgemein, ohne nähere inhaltliche Argumentation bekämpften) Umstand, dass die Beklagte (bei Durchführung eines zufolge letztlich einvernehmlicher Scheidung unterbliebenen nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG) "aller Voraussicht nach" ihrem Mann (als Gegenleistung für die Zuweisung der Ehewohnung) eine entsprechende und damit auch einen entsprechenden Befriedigungsfonds der Klägerin darstellende Ausgleichszahlung leisten hätte müssen, kommt es damit nicht mehr an. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages wird in der Revision überhaupt nichts vorgebracht.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat zutreffend auf den Zurückweisungsgrund des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat zutreffend auf den Zurückweisungsgrund des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.
Anmerkung
E66258 7Ob130.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00130.02X.0626.000Dokumentnummer
JJT_20020626_OGH0002_0070OB00130_02X0000_000