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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des UK in W, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juli 2005, Zl MA 63 - 1444/05, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 6 Abs 1 Z 2 BO 1994 der Ausweis nur dann auszustellen sei, wenn der Bewerber körperlich so leistungsfähig sei, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen könne. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei zur Frage des Vorliegens der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 Z 2 BO 1994 ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Dieses Gutachten habe folgenden Inhalt:
"Eingesehene Befunde:
Neuropsychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme Dr. B vom 21.3.2005
Nervenleitgeschwindigkeitsbefund Labor Sp vom 21.3.2005 Internistisch-fachärztliche Stellungnahme Dr. S vom 18.3.2005 Augenfachärztlicher Befund Dr. Sch vom 10.3.2005
Amtsärztliche Stellungnahme:
Die Beurteilung erfolgt auftragsgemäß anhand der im Akt aufliegenden medizinischen Befunde.
Der neurologischen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber klinisch unter einer distalen sensorischen Polyneuropathie der Extremitäten leidet, das heißt, es werden sensorische Reize, wie z.B. Berührung, Vibration und Temperatur auf Grund von Nervenschädigungen nur vermindert wahrgenommen. Im Übrigen ist der neurologisch-psychiatrische Status regelrecht, insbesondere sind Kraft und Koordination von der Erkrankung nicht betroffen.
Die internistische Stellungnahme dokumentiert ein sehr komplexes Krankheitsbild. So besteht unter anderem eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit Folgeschäden an den peripheren Nerven- und Blutgefäßen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium Gold II, ein Zustand nach Lungenteilresektion wegen Lungenkrebs sowie eine coronare Herzkrankheit.
Zur Beurteilung der Fragestellung, ob der Berufungswerber körperlich leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann, ist vorwiegend die coronare Herzerkrankung maßgeblich; die mangelnde Durchblutung der Herzkranzgefäße führte bereits zu mehreren Herzinfarkten. So musste 1992 im Rahmen eines Hinterwandinfarktes ein Stent in der rechten Herzkranzarterie gesetzt werden. 1994 und 1996 folgten Enzyminfarkte. Durch die Pausierung bestimmter Medikamente wurde ein kurzfristiges Vorhofflimmern (Herzrhythmusstörung) ausgelöst, die respiratorische (Atmungs-)Leistung ist auf Grund der Lungenerkrankung ebenfalls herabgesetzt (Atemnotproblematik).
Die oben genannten Erkrankungen führen in ihrer Gesamtheit zu einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit. Anhand der vorliegenden Befunde können aus amtsärztlicher Sicht nur mehr fallweise mittelschwere Tätigkeiten ausgeübt werden. Das Heben und Tragen von Lasten ist ebenfalls nur fallweise zumutbar, wobei eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten ist."
Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er in der Vergangenheit diverse Krankheiten gehabt habe, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht bewirkten, dass er körperlich nicht mehr so leistungsfähig sei, um den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen, wie Verladen von Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste und dergleichen nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass er seit über 30 Jahren im Taxigewerbe tätig sei, ihm nie der Taxischein entzogen worden sei und er bis dato immer in der Lage gewesen sei, seinen gewerbespezifischen Verpflichtungen nachzukommen. Er besitze ein besonderes Maß an Verantwortlichkeit, weshalb er in schlechter gesundheitlicher Verfassung niemals ein Fahrzeug lenken würde. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich weiters, dass er nur fallweise Lasten heben und tragen dürfe, wobei eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie es zu dieser Gewichtsbestimmung gekommen sei. Tatsache sei, dass er über jene körperlichen Kräfte verfüge, die er zum Lenken eines Taxis benötige. Er müsse Fahrgästen nur behilflich sein, wozu er mit der ihm zur Verfügung stehenden Kraft in der Lage sei. Ebenso sei er in der Lage, Gepäck ein- und auszuladen.
Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass auf Grund der vorliegenden, im amtsärztlichen Gutachten zitierten Befunde feststehe, dass der Beschwerdeführer an den angeführten schwer wiegenden Erkrankungen und Folgen von Erkrankungen leide. Aus dem angeführten amtsärztlichen Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gegeben sei, sodass er nur mehr fallweise mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne und das Heben und Tragen von Lasten ebenfalls nur fallweise zumutbar sei, wobei eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg zu beachten sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass er den sich aus der BO 1994 und der Wiener Landesbetriebsordnung ergebenden Verpflichtungen, dem Fahrgast beim Aus- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben, nicht nachkommen könne. Es bedürfe keines Gutachtens von berufskundlicher Seite, um beurteilen zu können, dass es im Taxigewerbe nicht nur fallweise erforderlich sei, Gepäck von 15 kg und mehr Auf- und Abzuladen und dass es auch nicht nur fallweise einer Hilfestellung für Fahrgäste bedürfe, was jedenfalls eine mittelschwere Tätigkeit darstelle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme bezweifle nur allgemein die amtsärztlichen Ausführungen und sei nicht geeignet, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln, da es nicht auf gleichem fachlichen Niveau sei wie das Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 6 Abs 1 Z 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, dass der Bewerber körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann.
Gemäß § 24 Abs 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 71/1993 in der Fassung LGBl Nr 36/2000 (im Folgenden: Wiener Betriebsordnung), besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht. Gemäß § 27 der Wiener Betriebsordnung hat der Taxilenker dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht vor allem auf das amtsärztliche Gutachten gestützt habe, andere Befunde oder Gutachten jedoch weder zur Kenntnis genommen noch inhaltlich berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit trotz diverser Krankheiten, die er in der Vergangenheit gehabt habe, nicht so weit abgesunken sei, dass er den sich aus der Eigenart des Taxigewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Zum Beweis seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer mehrere fachärztliche Stellungnahmen und Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer verweist dazu insbesondere auf eine fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie, die zum Ergebnis gelangt sei, dass die weitere Beibehaltung des Taxilenkerausweises aus neurologischer Sicht zeitlich auf ein Jahr begrenzt befürwortet werden könne. Auch ein Nervenleitgeschwindigkeitsbefund eines neurodiagnostischen Labors habe dem Beschwerdeführer bestätigt, dass im Vergleich zu einem Vorbefund keine Befundänderung stattgefunden habe. Schließlich münde auch der augenärztliche Befund in das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher (ophtalmologischer) Hinsicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges fähig und in der Lage sei. Daneben sei dem Beschwerdeführer mit einem primarärztlichen Befund bestätigt worden, dass sich "anlässlich des Anschlussheilverfahrens der Aufenthalt von kardiorespiratorischer Seite völlig komplikationslos gestaltet habe und der Beschwerdeführer von Seiten der koronaren Herzerkrankung beschwerdefrei sei". Obwohl sich im Laufe des Verfahrens ausreichend Hinweise dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in körperlicher Hinsicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, seien diese von der belangten Behörde vollkommen ignoriert worden. Der angefochtene Bescheid lasse an keiner Stelle erkennen, dass sich die belangte Behörde mit den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinander gesetzt bzw diese in ausreichendem Maße gewürdigt hätte.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde dem Amtsarzt vorgelegt hat, der unter ausdrücklicher Zugrundelegung dieser Befunde seine Stellungnahme abgegeben hat. Dabei ist der Amtsarzt zum Ergebnis gekommen, dass die in der (vom Beschwerdeführer vorgelegten) internistischen Stellungnahme genannten Erkrankungen - unter anderem eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit Folgeschäden an den peripheren Nerven- und Blutgefäßen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium Gold II, ein Zustand nach Lungenteilresektion wegen Lungenkrebs sowie eine koronare Herzkrankheit - in ihrer Gesamtheit zu einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen. Der Amtsarzt ist - ausdrücklich auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde - zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer nur mehr fallweise mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne und ihm das Heben und Tragen von Lasten nur fallweise zumutbar sei, wobei eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten sei. Der Beschwerdeführer ist dem amtsärztlichen Gutachten nur durch allgemeine Ausführungen entgegengetreten, wobei er insbesondere vorgebracht hat, dass er über jene körperlichen Kräfte verfüge, die er zum Lenken eines Taxis benötige, und er auch dazu in der Lage sei, Fahrgästen behilflich zu sein und Gepäck ein- bzw auszuladen. Ein zu einem anderen Ergebnis kommendes Privatgutachten oder eine ärztliche Stellungnahme, in der die vom Amtsarzt gezogenen Schlussfolgerungen nicht geteilt würde, hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt. Aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden - welche dem Amtsarzt zur Verfügung standen - ergibt sich kein Hinweis, dass die Beurteilung des Amtsarztes betreffend die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unzutreffend wäre.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Gutachten eines berufskundlichen Sachverständigen einzuholen, um Ausmaß und Umfang der mit der Ausübung des Taxigewerbes im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen in berufskundlicher Hinsicht beurteilen zu können. Die Annahme der belangten Behörde, es sei im Taxigewerbe nicht nur fallweise erforderlich, Gepäck von 15 kg und mehr auf- und abzuladen, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Gerade im innerstädtischen Taxiverkehr sei das Fehlen von schwerem Gepäck traditionell die Regel und nicht die Ausnahme. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, ihre Annahmen hinsichtlich des von Taxifahrern regelmäßig zu transportierenden Gepäcks durch weitere Beweismittel zu unterlegen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Wiener Betriebsordnung die Verpflichtung des Taxilenkers festlegt, älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben und dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein. Diese Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit von Taxilenkern ergeben sich daher bereits unmittelbar aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften und bedürfen keiner berufskundlichen Beurteilung. Das amtsärztliche Gutachten ist zum Ergebnis gekommen, dass das Heben und Tragen von Lasten nur fallweise zumutbar sei, wobei in jedem Fall eine Gewichtsbeschränkung von 15 kg einzuhalten sei. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, auch im Einzelfall schwere Gepäckstücke zu verladen, als mit den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit zur Ausübung des Taxilenkerberufs gemäß § 6 Abs 1 Z 2 BO 1994 nicht vereinbar angesehen hat. Daran ändert es auch nichts, wenn sich der Beschwerdeführer offenbar subjektiv in der Lage fühlt, gelegentlich auch schwere Gepäckstücke zu verladen, da jedenfalls nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Taxilenkers in einer Weise ausübt, die zu einer (weiteren) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen kann.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auch nicht darauf an, ob im innerstädtischen Taxiverkehr häufig oder bloß selten schwere Gepäckstücke zu transportieren sind, da im Taxigewerbe Beförderungspflicht besteht und der Beschwerdeführer daher verpflichtet ist, die Beförderung auch in jedem Einzelfall, in dem das Einladen schwerer Gepäckstücke oder eine Hilfestellung für ältere oder körperlich behinderte Personen erforderlich ist, durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführer regt weiters an, der Verwaltungsgerichtshof möge aus Anlass seiner Beschwerde hinsichtlich der in § 6 Abs 1 Z 2 BO 1994 enthaltenen Anforderung, wonach der Bewerber um einen Taxiausweis körperlich so leistungsfähig sein müsse, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen nachkommen könne, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen, da diese Bestimmung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig erscheine. Die Ausübung des Taxigewerbes und die Ausübung des Mietwagengewerbes würden sich hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches nicht voneinander unterscheiden (bei beiden Gewerben gehe es um die Personenbeförderung mit bestimmten Kraftfahrzeugen), dennoch sehe die BO 1994 lediglich bei Taxilenkern vor, dass diese körperlich so leistungsfähig sein müssen, dass sie unter anderem den sich beim Verladen von Gepäck und bei der Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Personen, die das Mietwagengewerbe ausüben, seien von diesen Verpflichtungen ausgenommen. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlich hinreichender Grund.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung des Verordnungsgebers, ein Bewerber um einen Taxilenkerausweis müsse jedenfalls körperlich so leistungsfähig sein, dass er die sich aus der Ausübung dieser Tätigkeit ergebenden Anforderungen erfüllen könne, jedenfalls nicht als unsachlich erkannt werden kann. Das Taxigewerbe umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden; wie bereits ausgeführt, legt § 24 Abs 1 der Wiener Betriebsordnung ausdrücklich auch eine Beförderungspflicht für das Taxigewerbe fest. Einem Taxilenker ist es daher - von wenigen in § 24 Abs 1 und 2 der Wiener Betriebsordnung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verwehrt, die Beförderung abzulehnen; insbesondere darf ein Taxilenker in Ausübung seiner Tätigkeit die Beförderung von älteren oder behinderten Personen, welche zum Ein- und Aussteigen der Hilfe bedürfen, ebenso wenig verweigern wie die Beförderung von Personen, welche schwere Gepäckstücke mitführen. Demgegenüber ist die Tätigkeit im Mietwagengewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 auf die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge ausgerichtet; eine dem Taxigewerbe vergleichbare Beförderungspflicht besteht daher nicht. Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die lediglich für Taxilenker vorgesehenen (besonderen, über das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung nach § 8 FSG hinausgehenden) Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 20. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030194.X00Im RIS seit
24.04.2007