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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der G GmbH in Imst, vertreten durch Dr. Markus Knoll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Pacherstraße 19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. April 2004, Zl. Ib-17206/3-2004, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Imst, Rathausstraße 9, 6460 Imst), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin aus Anlass der am 2. Oktober 2002 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Geschäfts- und Veranstaltungszentrums mit Parkhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft einen Erschließungsbeitrag vor.
Dabei wurden folgende Werte zu Grunde gelegt:
"Bauplatz
Baumasse
Geschäftshaus auf Gst. 2843/100
3.619 m2
40.576 m3
Parkhaus auf Gst. 2809
6.950 m2
89.020 m3
SUMME
10.569 m2
129.596 m3"
Der Erschließungsbeitrag errechnete sich aus der Summe des Bauplatzanteiles (Fläche des Bauplatzes 10.569 m2 vervielfacht mit 150 % des Einheitssatzes von EUR 3,78) von EUR 59.926,23 und des Baumassenanteiles (anrechenbare Baumasse 129.596 m3 vervielfacht mit 70 % des Einheitssatzes von EUR 3,78) von EUR 342.911,02 mit insgesamt EUR 402.837,25.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das nach allen Seiten offene Parkhaus sei nicht als Gebäude nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkAufschlAbgG), und der Tiroler Bauordnung (TBO) anzusehen. Eine von ihr durchgeführte Berechnung der Außenwände und des Anteiles der Öffnungen an der Gesamtfassade des Parkhauses ergäbe einen Anteil der Öffnungen an der Gesamtfassadenfläche von weit mehr als 60 %. Sie werde diese Berechnung als Beweismittel im Berufungsverfahren vorlegen. Zum Beweis dafür, dass das von ihr zu errichtende Parkhaus kein Gebäude im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sei und daher der Erschließungsbeitrag zu hoch berechnet worden sei, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles von 3.619 m2 und einer anrechenbaren Baumasse von
40.576 m3 ergebe einen Erschließungsbeitrag in Höhe von EUR 127.883,83.
Mit Schreiben vom 24. April 2003 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Berechnung des Anteiles der Öffnungen an der Gesamtfassadenfläche zu beauftragen. Andernfalls möge der Beschwerdeführerin aufgetragen werden, auf ihre Kosten ein Gutachten beizubringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2003 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 9. April 2003 sei telefonisch auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins verzichtet worden. Der Antrag auf Beibringung eines Sachverständigengutachtens werde abgewiesen, weil der bautechnische Amtssachverständige sich bereits im Zuge des Bauverfahrens mit der Berechnung der Baumasse nach den Bestimmungen des Tir VerkAufschlAbgG auseinander gesetzt habe und die von ihm ermittelte Baumasse im Baubescheid vom 2. Oktober 2002 dokumentiert sei. Dabei sei anzumerken, dass der bautechnische Amtssachverständige sogar eine etwas geringere Baumasse ermittelt habe, als die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Berechnung ergeben habe.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei kein überwiegendes "Verschließen" einer baulichen Anlage erforderlich, um diese zu einem Gebäude zu machen, sondern lediglich ein überwiegendes "Umschließen". Diese Umschließung sei durch die die oberen Geschoße umgebende ca. 1 m hohe Mauerbrüstung, die als Absturzsicherung diene und eine Barriere nach außen hin darstelle, gegeben. Hinsichtlich des offenen Erdgeschoßes komme die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Tir VerkAufschlAbgG zur Anwendung, wonach für die Berechnung des umbauten Raumes (dieser sei Grundlage der Baumasse) jener Raum heranzuziehen sei, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht bestehe, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt werde. Insofern sei auch dem nachträglichen Antrag auf Einholung bzw. Beibringung eines Sachverständigengutachtens, bei dem der Anteil der Öffnungen an der Gesamtfassadenfläche berechnet werde, nicht entsprochen worden, weil nicht von dieser Anteilsberechnung, sondern von der Umschließung des Gebäudes ausgegangen werde.
In ihrem Vorlageantrag rügte die Beschwerdeführerin, es sei noch kein Sachverständigengutachten zur Flächenermittlung bzw. zur Berechnung, mit welchem Prozentsatz der geschlossene Bereich dem offenen Bereich gegenüberstehe, eingeholt worden.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in welcher sie die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens über die Öffnungen der Gesamtfassadenflächen als Verfahrensmangel rügte. Sie beantragte auch für das Vorstellungsverfahren die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Weiters brachte sie vor, der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde übersehe die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Gebäude ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum angesehen werde. Lediglich ein Freiraum von ca. 10 cm Höhe unter dem Dach ändere an der Qualifikation "allseits umschlossen" nichts. Im gegenständlichen Fall betrage jedoch der Abstand der Mauerbrüstung bis zum Dach sogar 1,5 m, sodass nicht von einem allseits umschlossenen Raum gesprochen werden könne.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge und hob die Berufungsentscheidung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Oktober 2003 auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Parkhaus sei als bauliche Anlage bestehend aus Tiefgaragengeschoß, Erdgeschoß, 1., 2.,
3. Obergeschoß sowie einem darüber liegenden offenen Parkdeck geplant, wobei die Verbindung der einzelnen Geschoße über eine Auffahrts- und Abfahrtsrampe sowie vier Stiegenhäuser mit Lift erfolgen solle. In jedem Geschoß seien ein Lagerraum und eine WC-Anlage vorgesehen. Während das Erdgeschoß, abgesehen von den Stiegenhäusern, dem Lagerraum und der WC-Anlage, nach außen hin offen geplant sei, umgebe das 1., 2. und 3. Obergeschoß eine 1 m hohe Brüstungsmauer.
§ 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG stelle auf das überwiegende Umschließen eines Gebäudes ab. Von einem solchen sei dann auszugehen, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche nach den Seiten hin nicht oder zumindest nicht ohne eine Veränderung der natürlichen Körperhaltung verlassen oder betreten werden könne. Nicht nur eine massive Mauer oder eine geschlossene Bretterwand könne in diesem Sinne eine Umschließung bedeuten, sondern etwa auch eine 1 m hohe Mauer oder ein Zaun. Im Beschwerdefall gehe die Vorstellungsbehörde davon aus, dass die etwa 1 m hohe Barriere die entsprechenden Stockwerke des Parkdeckes aus Sicherheitsgründen umschließe. Das Ausmaß der Öffnungen zwischen Oberkante der Mauerbrüstung und der darüber liegenden Decke sei für die Definition des Begriffes "Umschließung" nach dem Tir VerkAufschlAbgG nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob der offene Bereich zwischen Decke und Mauerbrüstung mit mehr als 60 % der Gesamtfassadenfläche anzusetzen sei, sohin auch der beantragte Sachverständigenbeweis, erübrige sich daher. Die Vorstellungswerberin sei jedoch insofern in ihren Rechten verletzt worden, als sich aus den vorliegenden Plänen und Unterlagen ergebe, dass das Erdgeschoß des geplanten Gebäudes nach außen hin offen sei, womit für den offenen Bereich, nämlich die im Erdgeschoß befindlichen Räume ausgenommen, kein Erschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher der Erschließungsbeitrag unter Würdigung der Ausführungen in diesem Bescheid neu festzusetzen.
Im fortgesetzten Verfahren gab der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise statt und schrieb einen Erschließungsbeitrag in Höhe von EUR 358.533,79 vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Erschließungsbeitrag entsprechend den Ausführungen der Vorstellungsbehörde um die Kubatur des offenen im Erdgeschoß befindlichen Teiles der Parkgarage vermindere.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen neuerlich Vorstellung und rügte, das beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass das zu errichtende Parkhaus kein Gebäude iSd Tir VerkAufschlAbgG bzw. der TBO darstelle, sei nicht eingeholt worden. Es werde auch im Vorstellungsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Anteil der Öffnungen an der Gesamtfassade mehr als 60 % betrage, beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, die Entscheidung der belangten Behörde vom 4. Dezember 2003 habe im Beschwerdefall Bindungswirkung entfaltet. Die belangte Behörde habe in den tragenden Gründen ihres Bescheides vom 4. Dezember 2003 dargetan, dass von der Gebäudeeigenschaft der Parkgarage im Sinne des Tir VerkAufschlAbgG auszugehen sei und lediglich der offene Bereich im Erdgeschoß keine Erschließungsbeitragspflicht auslöse. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid behoben und der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgetragen worden, den Erschließungsbeitrag unter Würdigung dieser Umstände festzusetzen. In der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung habe der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde bei unveränderter Sach- und Rechtslage in Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde entschieden. Die Vorstellungswerberin könne sohin durch die bekämpfte Berufungsentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt worden sein. Im Übrigen vertrete "die Vorstellungsbehörde unter Bezugnahme auf die bereits zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung auch in materieller Hinsicht die Auffassung, dass die nunmehrige Vorschreibung der Erschließungskosten im Bescheid … vom 29. Jänner 2004 den Bestimmungen des Tir VerkAufschlAbgG" entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: Tir VerkAufschlAbgG), LGBl. Nr. 22/1998, ermächtigt die Gemeinden, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Nach § 9 Abs. 1 Tir VerkAufschlAbgG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.
Nach § 9 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG ist der Baumassenanteil im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungssatzes.
§ 2 Abs. 4 Tir VerkAufschlAbgG (der zweite Satz idF LGBl. Nr. 82/2001) lautet:
"(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird."
Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 3 Tir VerkAufschlAbgG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.
Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Beurteilung des Parkhauses als Gebäude im Sinne des Tir VerkAufschlAbgG mit dem Vorbringen, dass der Anteil der Öffnungen an der Gesamtfassadenfläche mehr als 60 % betrage. Damit behauptet die Beschwerdeführerin, das Parkhaus falle nicht unter das Tir VerkAufschlAbgG, sodass für dieses gar kein Erschließungsbeitrag vorzuschreiben sei.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass sie bereits in den tragenden Gründen ihrer Vorstellungsentscheidung vom 4. Dezember 2003 dargetan habe, dass von der Gebäudeeigenschaft des Parkhauses auszugehen sei und lediglich der offene Bereich des Erdgeschoßes bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nicht zu berücksichtigen sei. Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe zu Recht bei unveränderter Rechts- und Sachlage in Bindung an diese Rechtsansicht entschieden.
Dieser vom Verwaltungsgerichtshof in der dargestellten Fallkonstellation nicht als rechtswidrig zu erachtenden Rechtsansicht tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die Rüge, die Behörde hätte übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "ein Gebäude als ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum" angesehen werde und darüber hinaus weder das beantragte technische Sachverständigengutachten eingeholt noch die Parteien bzw. Parteienvertreter zur Beweisaufnahme geladen worden seien.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Bindungswirkung der Vorstellungsentscheidung vom 4. Dezember 2003, in welcher - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat - die Frage, ob die einzelnen Stockwerke des gegenständlichen Parkdecks überwiegend umschlossen sind, abschließend beurteilt wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170098.X00Im RIS seit
20.06.2007