TE OGH 2002/6/27 15Os61/02

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stephan E***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Jürgen O***** und Mario H***** gegen das Urteil des Jugendgeschwornengericht beim Landesgericht Linz vom 7. Dezember 2001, GZ 22 Vr 1037/00-67, und über die Beschwerden der drei genannten Angeklagten gegen die zugleich gemäß §§ 50, 51 StGB verkündeten Beschlüsse (US 44), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten O***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten O***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben einem (zufolge Rechtsmittelrückziehung) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Gerhard S***** auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch eines anderen Mitangeklagten sowie andere Entscheidungen enthält, wurden Jürgen O***** (geboren am 15. Oktober 1979), Stephan E***** (geboren am 6. Februar 1982) und Mario H***** (geboren am 17. August 1978) des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu gemäß § 43a Abs 2 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Zugleich verkündete der Vorsitzende Beschlüsse gemäß §§ 50, 51 StGB auf Anordnung der Bewährungshilfe und auf Erteilung einer Weisung betreffend alle vier Angeklagten (US 44), die zwar gesetzwidrig, aber sanktionslos in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 494 E 3 und Jerabek im WK² § 50 Rz 16).Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben einem (zufolge Rechtsmittelrückziehung) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Gerhard S***** auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch eines anderen Mitangeklagten sowie andere Entscheidungen enthält, wurden Jürgen O***** (geboren am 15. Oktober 1979), Stephan E***** (geboren am 6. Februar 1982) und Mario H***** (geboren am 17. August 1978) des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu gemäß § 43a Abs 2 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Zugleich verkündete der Vorsitzende Beschlüsse gemäß §§ 50, 51 StGB auf Anordnung der Bewährungshilfe und auf Erteilung einer Weisung betreffend alle vier Angeklagten (US 44), die zwar gesetzwidrig, aber sanktionslos in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden vergleiche hiezu Mayerhofer StPO4 § 494 E 3 und Jerabek im WK² § 50 Rz 16).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Stephan E***** aus Z 4, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO erhobene, jedoch verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1, 344 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Der gemäß § 41 Abs 2 StPO dem Beschwerdeführer beigegebene Verteidiger meldete mit am 10. Dezember 2001, somit rechtzeitig, zur Post gegebener Eingabe "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an, ohne einen der in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Am 25. März 2002 übernahm der Verteidiger eine Urteilsausfertigung (s Rückschein weiß S 305/VII), womit die vierwöchige Ausführungsfrist (§§ 285 Abs 1, 344 StPO) in Lauf gesetzt wurde, welche am 22. April 2002, 24.00 Uhr, endete. Die erst am nächsten Tag, dem 23. April 2002, zur Post gegebene und am 24. April 2002 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 76/VII) ist daher verspätet. Die in einer Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angeführten Daten (Zustellung der Urteilsausfertigung am 26. März 2002, Postaufgabe der Rechtsmittelschrift am 22. April 2002) widersprechen der eindeutigen Aktenlage.

Anstatt die angemeldete, aber nicht fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** nach § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1, § 344 StPO zurückzuweisen, legte die Vorsitzende des Jugendgeschworenengerichtes die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Die unzulässige, weil verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkender Nichtigkeitsgrund anhaftet (§§ 290 Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) der Angeklagten Jürgen O*****, Stephan E***** und Mario H***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung die Stellungnahme der Generalprokuratur als mangelhaft ausgeführt kritisiert, weil sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet ausgeführt erachte, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine gleichartige, ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand, sondern aus Gründen der Waffengleichheit deren Zustellung jedenfalls an die Verteidigung für erforderlich erklärt, welcher es dann anheimgestellt ist, in Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erfolgen soll (15 Os 21, 22/98, 15 Os 163/99 uam).Soweit der Beschwerdeführer in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung die Stellungnahme der Generalprokuratur als mangelhaft ausgeführt kritisiert, weil sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet ausgeführt erachte, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine gleichartige, ebenfalls nicht näher begründete Stellungnahme der Generalprokuratur nicht zu beanstanden fand, sondern aus Gründen der Waffengleichheit deren Zustellung jedenfalls an die Verteidigung für erforderlich erklärt, welcher es dann anheimgestellt ist, in Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erfolgen soll (15 Os 21, 22/98, 15 Os 163/99 uam).

Textnummer

E66200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00061.02.0627.000

Im RIS seit

27.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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