TE OGH 2002/6/27 3Ob57/02g

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Anna S*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. Dezember 2001, GZ 21 R 335/01p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verfügten die Fortsetzung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene.

Rechtliche Beurteilung

§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt (RIS-Justiz RS0087101). Grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich (10 Ob 97/00p mwN). Die Betroffene vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen.Paragraph 236, AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt (RIS-Justiz RS0087101). Grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich (10 Ob 97/00p mwN). Die Betroffene vermag das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht aufzuzeigen.

Klarzustellen bleibt noch, dass entgegen der Ansicht der zweiten Instanz der Aktenvermerk über das Telefonat des erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Richters vom 4. Dezember 2000 mit einem Sachverständigen dem die Betroffene bekannt war und der wegen eines (möglichen) "induzierten Wahns" die Einleitung eines Verfahrens für angezeigt ansah, keinesfalls als nichtig außer Betracht zu bleiben hat. An den Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig ist nämlich auch das Rekursgericht (im Hauptverfahren) gebunden (1 Ob 668/85 = EFSlg 49.241 = ÖA 1986, 109; 6 Ob 15, 16/86 = NZ 1988, 76; 8 Ob 1604/91; Mayr in Rechberger, ZPO² § 25 JN Rz 3; Ballon in Fasching, Komm² I § 25 JN Rz 3). Nach dem rechtskräftigen Beschluss ON 8 wurde aber nur die (zeitlich nach dem Telefonat) angeordnete Anberaumung einer Tagsatzung als nichtig aufgehoben. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses vom Erstgericht verwerteten Aktenvermerks kann daher eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht erkannt werden.Klarzustellen bleibt noch, dass entgegen der Ansicht der zweiten Instanz der Aktenvermerk über das Telefonat des erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Richters vom 4. Dezember 2000 mit einem Sachverständigen dem die Betroffene bekannt war und der wegen eines (möglichen) "induzierten Wahns" die Einleitung eines Verfahrens für angezeigt ansah, keinesfalls als nichtig außer Betracht zu bleiben hat. An den Umfang der Aufhebung von Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters als nichtig ist nämlich auch das Rekursgericht (im Hauptverfahren) gebunden (1 Ob 668/85 = EFSlg 49.241 = ÖA 1986, 109; 6 Ob 15, 16/86 = NZ 1988, 76; 8 Ob 1604/91; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 25, JN Rz 3; Ballon in Fasching, Komm² römisch eins Paragraph 25, JN Rz 3). Nach dem rechtskräftigen Beschluss ON 8 wurde aber nur die (zeitlich nach dem Telefonat) angeordnete Anberaumung einer Tagsatzung als nichtig aufgehoben. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses vom Erstgericht verwerteten Aktenvermerks kann daher eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht erkannt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E66053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00057.02G.0627.000

Im RIS seit

27.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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