Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jovan N***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mirko D***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2002, GZ 8 Hv 1039/01a-93, sowie über die Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jovan N***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mirko D***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2002, GZ 8 Hv 1039/01a-93, sowie über die Beschwerde des Angeklagten D***** gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Robert N***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Robert N***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben rechtskräftigen Schuldsprüchen von vier Mitangeklagten auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Stana J***** und andere Entscheidungen enthält, wurde Robert N***** (zu C I. 1. a und II.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben rechtskräftigen Schuldsprüchen von vier Mitangeklagten auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Stana J***** und andere Entscheidungen enthält, wurde Robert N***** (zu C römisch eins. 1. a und römisch II.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130
"1. u. 4. Fall" (richtig: Satz zwei zweiter Fall) StGB (zu ergänzen) und (zu D) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB schuldig erkannt."1. u. 4. Fall" (richtig: Satz zwei zweiter Fall) StGB (zu ergänzen) und (zu D) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des (für die Beschwerdeerledigung maßgebenden, hier zusammengefasst wiedergegebenen) Urteilsspruchs hat Robert N***** am 8. September 2001 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit den deswegen verurteilten Mittätern Jovan N*****, Gjuldjen E*****, Mirko D***** und Snezana D***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Zueignungsvorsatz fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in einen Herrenspindraum (in Wien 15., Westbahnhof, Bahnsteig 1) sowie durch Aufbrechen mehrerer, im Urteilsspruch nummernmäßig bezeichneter Spinde, und zwar
(zu C I. 1. a) 11 Spindbenützern ca 4.000 S (= 290,69 EUR) weggenommen und(zu C römisch eins. 1. a) 11 Spindbenützern ca 4.000 S (= 290,69 EUR) weggenommen und
(zu C II.) dem Erich P***** sowie 22 Spindbenützern Bargeld und verwertbaren Sachen wegzunehmen versucht, wobei sie die Spinde danach vergeblich durchsuchten.(zu C römisch II.) dem Erich P***** sowie 22 Spindbenützern Bargeld und verwertbaren Sachen wegzunehmen versucht, wobei sie die Spinde danach vergeblich durchsuchten.
Unbeschadet des Punktes 1. der Rechtsmittelanträge, (S 239/III):
"..., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen", rügt Robert N***** mit seiner auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erkennbar ausschließlich, dass die erstgerichtlichen "Überlegungen" zwar "ausreichend und geeignet sind, Feststellungen für eine Gewerbsmäßigkeit gemäß § 130 1. Fall StGB zu begründen, nicht jedoch eine (qualifizierte) Gewerbsmäßigkeit nach § 130 4. Fall StGB" (= gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen)."..., das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen", rügt Robert N***** mit seiner auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erkennbar ausschließlich, dass die erstgerichtlichen "Überlegungen" zwar "ausreichend und geeignet sind, Feststellungen für eine Gewerbsmäßigkeit gemäß Paragraph 130, 1. Fall StGB zu begründen, nicht jedoch eine (qualifizierte) Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, 4. Fall StGB" (= gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt ist dem Urteilsspruch (US 7 zweiter Absatz) in Verbindung mit den Gründen (US 28 dritter Absatz) und der Tatsache, dass dem Angeklagten N***** ausschließlich vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle zur Last liegen, unmissverständlich zu entnehmen, dass seine Absicht darauf gerichtete war, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Daran vermag weder die zwar rechtsirrige, aber tatsächlich nicht als zusätzliche Qualifikation zu jener des § 130 Satz zwei zweiter Fall StGB erfolgte Beurteilung der festgestellten Tatsachen (auch) nach § 130 erster Fall StGB (US 9 oben) etwas zu ändern, noch die unscharfe - ersichtlich auf andere Mittäter gemünzte - Ausdrucksweise in den Erwägungen (US 28 unten). Wurde doch folgerichtig das (irrig angenommene) Zusammentreffen dieser beiden Fälle des § 130 StGB bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet (US 30 unten bis 31 oben), sodass diese (von der Beschwerde nicht relevierte Gesetzesverletzung) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht und daher ein amtswegiges Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO nicht geboten ist (vgl WK-StPO § 290 Rz 25). Die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers hinwieder, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Diebstähle durch Einbruch zu begehen, erschloss das Tatgericht mit zureichender, den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechender und zureichender Begründung aus dem im Anschluss an den Vortrag der Anklage (ON 61/II) uneingeschränkt abgegebenen Schuldeingeständnis des Rechtsmittelwerbers (S 7/III), dessen Verantwortung (S 355 verso/I iVm S 41 ff/III) und aus den durch Jugenderhebungen (ON 47/II) überprüften persönlichen Verhältnissen abgeleiteten Prämissen, nämlich seiner Sucht, dem damit verbundenen hohen und dringenden Bargeldbedarf, den nicht vorhandenen legalen Einkommensquellen sowie der Tatwiederholung (US 28 f). Somit wurde die Gewerbsmäßigkeit formell fehlerfrei begründet. Anzumerken ist, dass dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung (US 29 vorletzter Absatz) ein ungerügt gebliebener Fehler (der Sache nach Z 3) insoweit unterlaufen ist, als es zum Schuldspruch D nicht ausgesprochen hat, welche strafbare Handlung des Angeklagten durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl US 8 f).Daran vermag weder die zwar rechtsirrige, aber tatsächlich nicht als zusätzliche Qualifikation zu jener des Paragraph 130, Satz zwei zweiter Fall StGB erfolgte Beurteilung der festgestellten Tatsachen (auch) nach Paragraph 130, erster Fall StGB (US 9 oben) etwas zu ändern, noch die unscharfe - ersichtlich auf andere Mittäter gemünzte - Ausdrucksweise in den Erwägungen (US 28 unten). Wurde doch folgerichtig das (irrig angenommene) Zusammentreffen dieser beiden Fälle des Paragraph 130, StGB bei der Strafbemessung nicht erschwerend gewertet (US 30 unten bis 31 oben), sodass diese (von der Beschwerde nicht relevierte Gesetzesverletzung) dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht und daher ein amtswegiges Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten ist vergleiche WK-StPO Paragraph 290, Rz 25). Die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Beschwerdeführers hinwieder, gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Diebstähle durch Einbruch zu begehen, erschloss das Tatgericht mit zureichender, den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechender und zureichender Begründung aus dem im Anschluss an den Vortrag der Anklage (ON 61/II) uneingeschränkt abgegebenen Schuldeingeständnis des Rechtsmittelwerbers (S 7/III), dessen Verantwortung (S 355 verso/I in Verbindung mit S 41 ff/III) und aus den durch Jugenderhebungen (ON 47/II) überprüften persönlichen Verhältnissen abgeleiteten Prämissen, nämlich seiner Sucht, dem damit verbundenen hohen und dringenden Bargeldbedarf, den nicht vorhandenen legalen Einkommensquellen sowie der Tatwiederholung (US 28 f). Somit wurde die Gewerbsmäßigkeit formell fehlerfrei begründet. Anzumerken ist, dass dem Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung (US 29 vorletzter Absatz) ein ungerügt gebliebener Fehler (der Sache nach Ziffer 3,) insoweit unterlaufen ist, als es zum Schuldspruch D nicht ausgesprochen hat, welche strafbare Handlung des Angeklagten durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; vergleiche US 8 f).
Des Weiteren hat es in den rechtlichen Ausführungen (US 29 unten) dem Angeklagten N***** - entgegen dem Urteilsspruch A I. und II. (US 4 f) in Verbindung mit den korrespondierenden, eindeutigen Feststellungen (US 17 bis 20) und den Beweiswerterwägungen (US 24 bis 27) - versehentlich auch das Verbrechen des versuchten Raubes zugeordnet. Gemäß Urteilsspruch und Konstatierungen haben jedoch N*****, D***** und E***** allein diese beiden versuchten Raubtaten zu verantworten (454 f, 8 f iVm US 17-20).Des Weiteren hat es in den rechtlichen Ausführungen (US 29 unten) dem Angeklagten N***** - entgegen dem Urteilsspruch A römisch eins. und römisch II. (US 4 f) in Verbindung mit den korrespondierenden, eindeutigen Feststellungen (US 17 bis 20) und den Beweiswerterwägungen (US 24 bis 27) - versehentlich auch das Verbrechen des versuchten Raubes zugeordnet. Gemäß Urteilsspruch und Konstatierungen haben jedoch N*****, D***** und E***** allein diese beiden versuchten Raubtaten zu verantworten (454 f, 8 f in Verbindung mit US 17-20).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten N***** und D***** sowie über dessen Beschwerde zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten N***** und D***** sowie über dessen Beschwerde zuständig ist (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Anmerkung
E66202 15Os65.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00065.02.0627.000Dokumentnummer
JJT_20020627_OGH0002_0150OS00065_0200000_000