TE OGH 2002/7/2 4Ob99/02s

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eugen Salpius und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. S***** KEG, *****, 2. Christian P*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Februar 2002, GZ 4 R 31/02k-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Jänner 2002, GZ 30 Cg 213/01d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird den beklagten Parteien für die Dauer dieses Rechtsstreites aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, eine weltweite Spitzenstellung, insbesondere in Form der Verwendung eines Slogans mit den Wortbestandteilen 'weltbestes Wasserbett' oder ähnlichen Begriffen, zu behaupten."

Die klagende Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig, die beklagten Parteien haben die Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Handelsunternehmen für Schlafsysteme und vertreibt insbesondere Wasserbetten und Zubehör von Wasserbetten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und auch im benachbarten Ausland. In Österreich entfaltet die Klägerin keine eigene Geschäftstätigkeit, vertreibt ihre Produkte aber über Vertragshändler. Die Erstbeklagte ist Alleinimporteurin für Österreich von Wasserbetten der Marke "Land & Sky". Sie entstand aus der S***** OEG, deren persönlich haftende Gesellschafter Karl S***** und der Zweitbeklagte waren, und besteht seit 16. 5. 2001 in der Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft mit dem Zweitbeklagten als persönlich haftendem Gesellschafter.

Die Erstbeklagte bewirbt die von ihr vertriebenen Wasserbetten mit dem Werbeslogan "Land & Sky, weltbestes Wasserbett". Dieser Werbeslogan wird unter anderem auf Planen von Lastkraftwagen verschiedener Frächter, in Zeitungsartikeln, auf Werbeschildern und in Anzeigen verwendet. Betreffend die Werbung auf LKW-Planen war die Erstbeklagte nur an einer Zusammenarbeit mit Frächtern interessiert, die im innerösterreichischen Straßenverkehr unterwegs sind. Ein LKW mit einer Werbeaufschrift für die Erstbeklagte war jedoch auch in Deutschland unterwegs und fiel dort der Klägerin auf. Sie trat an die Erstbeklagte mit der Forderung heran, den Werbeslogan "Land & Sky, weltbestes Wasserbett" nicht mehr zu verwenden, weil er wettbewerbswidrig sei. Von einer deutschen Rechtsanwältin erhielt Karl S***** daraufhin die Auskunft, dass er dann, wenn er auf dem deutschen Markt ohnehin nicht werben wolle, eine entsprechende Unterlassungserklärung ruhig unterschreiben könne. Karl S***** unterfertigte daraufhin am 29. 9. 2000 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Beifügung der Firmenstampiglie der S***** OEG mit auszugsweise folgendem Text:

"Die Firma S***** verpflichtet sich gegenüber der Firma A***** GmbH, *****, 1.) es ab sofort zu unterlassen, Werbung mit der Aufschrift "Land & Sky, weltbestes Wasserbett" auf LKW-Werbeflächen zu führen oder in sonstiger Weise zu verwenden. Die Firma A***** GmbH räumt der Firma S***** eine Aufbrauchfrist von vier Wochen ab Unterzeichnung dieser Erklärung zur Umstellung der beanstandeten Werbemaßnahme ein. In diesem Zeitraum wird die beanstandete Werbemaßnahme von der Firma A***** GmbH ohne Geltendmachung der unter Ziffer 2 vereinbarten Vertragsstrafe geduldet. 2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von DM 10.000,-- an die Firma A***** GmbH zu zahlen. (...)"

Da Karl S***** der Meinung war, er habe sich zur Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, informierte er die Werbeagentur darüber, dass die "Land & Sky"-Werbeplanen in Deutschland nicht mehr verwendet werden dürften und ersuchte sie, sämtliche in Frage kommenden Frächter davon zu unterrichten. In Österreich wurde und wird der Werbeslogan "Land & Sky, weltbestes Wasserbett" weiterhin unter anderem auf LKW-Planen verwendet. Ob der Zweitbeklagte bis zur Klagezustellung Kenntnis von der von Karl S***** abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hatte, steht nicht fest.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, eine weltweite Spitzenstellung, insbesondere in Form der Verwendung eines Slogans mit den Wortbestandteilen "weltbestes Wasserbett" oder ähnlichen Begriffen, zu behaupten. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe sich die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, Werbung mit einer weltweiten Spitzenstellung zu unterlassen. In der Folge habe die Erstbeklagte mehrfach gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Dieser Vertragsbruch bedeute eine Verletzung des § 1 UWG. Daneben gründe sich das Begehren der Klägerin auf § 2 UWG, weil die mit der Werbeaussage "weltbestes Wasserbett" ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche. Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, eine weltweite Spitzenstellung, insbesondere in Form der Verwendung eines Slogans mit den Wortbestandteilen "weltbestes Wasserbett" oder ähnlichen Begriffen, zu behaupten. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe sich die Erstbeklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, Werbung mit einer weltweiten Spitzenstellung zu unterlassen. In der Folge habe die Erstbeklagte mehrfach gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Dieser Vertragsbruch bedeute eine Verletzung des Paragraph eins, UWG. Daneben gründe sich das Begehren der Klägerin auf Paragraph 2, UWG, weil die mit der Werbeaussage "weltbestes Wasserbett" ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche. Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Unterlassungsverpflichtung gelte nur für Deutschland. Der Werbeslogan "land & sky, weltbestes Wasserbett" sei als reklamehafte Anpreisung ein objektiv nicht überprüfbares Werturteil und deshalb nicht wettbewerbswidrig.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Werbeslogan "weltbestes Wasserbett" werde von niemandem wörtlich ernst genommen und als bloße reklamehafte Übertreibung und damit marktschreierische Anpreisung aufgefasst, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Die Voraussetzungen, unter welchen zur Sicherung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung eine einstweilige Verfügung nach § 381 EG erlassen werden könne, hätte die Klägerin nicht behauptet.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Werbeslogan "weltbestes Wasserbett" werde von niemandem wörtlich ernst genommen und als bloße reklamehafte Übertreibung und damit marktschreierische Anpreisung aufgefasst, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sei. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Die Voraussetzungen, unter welchen zur Sicherung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, EG erlassen werden könne, hätte die Klägerin nicht behauptet.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichung der Entscheidung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Die beanstandete Werbeaussage enthalte einen Tatsachenkern. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbebehauptung treffe auch bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - grundsätzlich den Kläger. Die Klägerin sei im selben Geschäftszweig wie die Beklagten tätig, weshalb ihr der technische Aufbau und die einzelnen Komponenten eines Wasserbettes sowie deren unterschiedliche qualitative Beschaffenheit bekannt sein müssten. Es könne deshalb von ihr verlangt werden, Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, die zumindest Zweifel an der Richtigkeit der beanstandeten Werbeankündigung erwecken könnten. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich jedoch darin, dass sie pauschal eine entsprechend überdurchschnittliche Qualität der von der Erstbeklagten vertriebenen Wasserbetten in Abrede stelle. Der Klägerin sei eine Beweisführung oder das Anbieten von Bescheinigungsmitteln den Umständen nach zuzumuten gewesen. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, die als konstitutives Anerkenntnis zu beurteilen sei, begründe allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit. Nur eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige Verletzung rechtlicher Bindungen bedeute eine über die bloße schuldrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehende unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung. Die durch die Beklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung beziehe sich aufgrund des Fehlens einer geographischen Einschränkung sowohl auf deutsches als auch auf österreichisches Staatsgebiet, während Karl S***** der Meinung gewesen sei, er habe sich nur zur Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, in welcher Meinung er auch noch durch die von ihm beigezogene deutsche Rechtsanwältin bestärkt worden sei. Berücksichtige man weiters, dass eine einzige Fahrt eines LKW in Deutschland für die Klägerin den Anlass gebildet habe, die Unterlassungserklärung von der Erstbeklagten abzuverlangen, somit vor Abgabe der Unterlassungserklärung kein Inlandsbezug für Karl S***** erkennbar gewesen sei, bilde dessen Verständnis vom bloß vermeintlich eingeschränkten, weil bloß Deutschland umfassenden Umfang der Unterlassungsverpflichtung eine allenfalls vertretbare Auslegung der Vereinbarung. Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit dieses Vertragsbruchs der Beklagten liege somit auch kein wettbewerbswidriges Verhalten gem 1 UWG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Ansicht des Rekursgerichts zur Beweislastverteilung; nicht sie habe die Unwahrheit der beanstandeten Werbeankündigung zu bescheinigen, sondern die Beklagten müssten die Richtigkeit der Behauptung, die von ihnen vertriebenen Produkte besäßen eine weltweite Spitzenstellung, unter Beweis stellen. Dazu ist zu erwägen:

Zutreffend ist das Rekursgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Qualität eines Wasserbetts nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann. Die beanstandete Ankündigung "weltbestes Wasserbett" ist daher als Tatsachenbehauptung des Inhalts zu beurteilen, ein derart beworbenes Produkt erwecke die Vorstellung, die weltweit besten Ausstattungsmerkmale aufzuweisen und den weltweit höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen (vgl dazu aus jüngster Zeit etwa 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook; 4 Ob 75/02m - Der beste Computer). Ob diese Alleinstellungswerbung auch richtig ist (wofür grundsätzlich der Kläger beweispflichtig ist: ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen; 4 Ob 2037/96d ua), bedarf hier allerdings keiner Prüfung. Die Beklagten haben nämlich nicht einmal ansatzweise behauptet, die von ihnen vertriebenen Wasserbetten besäßen entgegen der Behauptung der Klägerin tatsächlich eine weltweite Spitzenstellung, die Werbeankündigung sei also wahr; sie haben sich vielmehr auf den Einwand beschränkt, es liege eine wettbewerbsrechtlich zulässige marktschreierische Ankündigung vor. Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - die inhaltliche Richtigkeit des Werbeslogans kein Beweisthema; der Prozesserfolg hängt daher nur davon ab, ob die beanstandete Werbung unter diesem allein eingewendeten Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unbedenklich beurteilt werden kann. Diese Frage ist - dem Rekursgericht folgend - zu verneinen.Zutreffend ist das Rekursgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Qualität eines Wasserbetts nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann. Die beanstandete Ankündigung "weltbestes Wasserbett" ist daher als Tatsachenbehauptung des Inhalts zu beurteilen, ein derart beworbenes Produkt erwecke die Vorstellung, die weltweit besten Ausstattungsmerkmale aufzuweisen und den weltweit höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen vergleiche dazu aus jüngster Zeit etwa 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook; 4 Ob 75/02m - Der beste Computer). Ob diese Alleinstellungswerbung auch richtig ist (wofür grundsätzlich der Kläger beweispflichtig ist: ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen; 4 Ob 2037/96d ua), bedarf hier allerdings keiner Prüfung. Die Beklagten haben nämlich nicht einmal ansatzweise behauptet, die von ihnen vertriebenen Wasserbetten besäßen entgegen der Behauptung der Klägerin tatsächlich eine weltweite Spitzenstellung, die Werbeankündigung sei also wahr; sie haben sich vielmehr auf den Einwand beschränkt, es liege eine wettbewerbsrechtlich zulässige marktschreierische Ankündigung vor. Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - die inhaltliche Richtigkeit des Werbeslogans kein Beweisthema; der Prozesserfolg hängt daher nur davon ab, ob die beanstandete Werbung unter diesem allein eingewendeten Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unbedenklich beurteilt werden kann. Diese Frage ist - dem Rekursgericht folgend - zu verneinen.

Eine marktschreierische Anpreisung liegt dann vor, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN; EvBl 1999/32; MR 2000, 320 - Ihr neues Nr. 1 Magazin; ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren; MR 2001, 176 - Ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister). Der hier zu beurteilende Werbeslogan wird nun aber - wie zuvor ausgeführt - von den angesprochenen Verkehrskreisen als ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung weltweit höchster Qualität der beworbenen Wasserbetten aufgefasst. Damit erweist sich das von den Beklagten allein für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der beanstandeten Ankündigung eingewendete Argument als nicht zielführend. Der Sicherungsantrag ist demnach schon deshalb berechtigt, ohne dass es noch weiter auf die Rechtsnatur, den Umfang und die Auslegung der gegenüber der Klägerin am 29. 9. 2000 abgegebenen Erklärung ankäme.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E66128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00099.02S.0702.000

Im RIS seit

01.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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