Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ivo M*****, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 18.168,21 EUR sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. März 2002, GZ 1 R 40/02w-11, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Dezember 2001, GZ 6 Cg 185/01v-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Einhaltung der Vergabebestimmungen auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe dienen. Die Vergabebestimmungen legen den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" kann im vorvertraglichen Bereich die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz nach sich ziehen, wobei ein Verschulden des Organs nach § 1298 ABGB vermutet wird (1 Ob 201/99m = JBl 2000, 519; 1 Ob 284/01y = JBl 2002, 385 ua). Befolgt der Rechtsträger die Vergabebestimmungen, indem er ein Angebot ausscheidet, das den Bestimmungen nicht entspricht, so ist er auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Sinn wurde der Schadenersatzanspruch eines Bieters verneint, dessen Angebot ausgeschieden worden war, weil es entgegen den Vergaberichtlinien nicht firmenmäßig unterfertigt war (7 Ob 159/98a = ecolex 1999, 23 [Stephan Heid]).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Einhaltung der Vergabebestimmungen auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe dienen. Die Vergabebestimmungen legen den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" kann im vorvertraglichen Bereich die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz nach sich ziehen, wobei ein Verschulden des Organs nach Paragraph 1298, ABGB vermutet wird (1 Ob 201/99m = JBl 2000, 519; 1 Ob 284/01y = JBl 2002, 385 ua). Befolgt der Rechtsträger die Vergabebestimmungen, indem er ein Angebot ausscheidet, das den Bestimmungen nicht entspricht, so ist er auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Sinn wurde der Schadenersatzanspruch eines Bieters verneint, dessen Angebot ausgeschieden worden war, weil es entgegen den Vergaberichtlinien nicht firmenmäßig unterfertigt war (7 Ob 159/98a = ecolex 1999, 23 [Stephan Heid]).
Der Oberste Gerichtshof hat die zuletzt zitierte Entscheidung damit begründet, dass mit dem Erfordernis einer firmenmäßigen Unterfertigung von Angeboten von vornherein Klarheit über deren volle Rechtswirksamkeit geschaffen werden soll. Das Angebot muss so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Durch ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels der nicht ordnungsgemäßen Fertigung des Angebots würde einem Bieter noch nach Anbotseröffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt, sanktionslos ein ihn reuendes Angebot wieder ungeschehen zu machen, indem er die Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen lässt. Das hätte eine schwerwiegende Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Die Mitbieter dürfen daher darauf vertrauen, dass ein wegen nicht firmenmäßiger Fertigung den Vorgaben nicht entsprechendes Angebot sofort ausgeschieden wird. Rummel (Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [5]) stimmt dieser Entscheidung zu und betont, dass im stark formalisierten Vergabeverfahren Strenge am Platz sei.
Im vorliegenden Fall hat der Bieter zwar die Baustellenordnung als Teil des dem Angebot angeschlossenen Leistungsverzeichnisses firmenmäßig unterfertigt (Seite 3 des Leistungsverzeichnisses), nicht aber die im Anschluss an die Angebots- und Ausschreibungsbedingungen abgedruckte Erklärung "Der Auftragnehmer/Bieter erklärt ausdrücklich, den Bearbeitungsteil und die Angebots-, Ausschreibungs- und Bauausführungsbedingungen der TILAK GmbH samt Anlagen und das Leistungsverzeichnis zur Kenntnis genommen zu haben und als rechtsverbindlichen Angebots- bzw Vertragsbestandteil anzuerkennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geschäfts-, Vertrags- oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers/Bieters nicht anerkannt werden." An der unter dem Vordruck "Firmenmäßige Fertigung durch den Bieter": vorgesehenen und durch den Hinweis auf der Seite 1 (Unterschrift des Bieters bitte auf der Seite 24) ausdrücklich bezeichneten Stelle wurde nur die Firmenstampiglie aufgedruckt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das damit nicht rechtswirksame Angebot sofort auszuscheiden gewesen wäre, steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil auch hier ein nicht firmenmäßig unterfertigtes und, entgegen der Behauptung der Beklagten, kein bloß an der falschen Stelle unterfertigtes Angebot vorlag. Dem Verständnis der firmenmäßigen Unterfertigung auf Seite 3 des Leistungsverzeichnisses als Unterfertigung (zwar des gesamten Angebots, aber) an der falschen Stelle steht entgegen, dass sich diese auf die Baustellenordnung bezog und daher nicht als firmenmäßige Fertigung des gesamten Angebots verstanden werden kann. Eine Bindung an das Angebot trotz fehlender firmenmäßiger Unterfertigung kann auch nicht aus der im Leistungsverzeichnis festgehaltenen Verpflichtung des Bieters abgeleitet werden, bei Auftragserteilung die der Ausschreibung zugrunde gelegten Pläne und sonstigen Unterlagen rechtsgültig und firmenmäßig zu unterzeichnen. Diese Verpflichtung wäre für den Bieter erst mit der rechtswirksamen Unterfertigung des gesamten Angebots und nicht bereits mit der - hier allein vorliegenden - Unterfertigung der Baustellenordnung wirksam geworden.
Das Verschulden der Beklagten ist - wie oben dargelegt - nach § 1298 ABGB zu vermuten. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, den Entlastungsbeweis zu erbringen.Das Verschulden der Beklagten ist - wie oben dargelegt - nach Paragraph 1298, ABGB zu vermuten. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, den Entlastungsbeweis zu erbringen.
Der Rekurs war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen; seine Rekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen; seine Rekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Textnummer
E66211European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00154.02D.0702.000Im RIS seit
01.08.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014