Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, 2. Wolfgang F*****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 17.441,48 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2002, GZ 4 R 191/01i-13, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. August 2001, GZ 17 Cg 18/01f-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung kreditschädigender und wettbewerbswidriger Behauptungen wird den Beklagten aufgetragen, die Behauptungen zu unterlassen,
a) in der Zeitung "Der Standard" wäre im Zusammenhang mit dem von der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH angestrebten Magazinzusammenschluss wissentlich falsch berichtet worden,
b) die Klägerin hätte im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Verfahren der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln verstoßen.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Äußerung endgültig selbst zu tragen."
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift "Format"; der Zweitbeklagte ist Herausgeber dieser Zeitschrift.
In der Zeitschrift "Format" vom 5. 3. 2001 erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, der mit "Die neue Magazin-Zukunft mit Format" überschrieben war. Der Artikel lautete auszugsweise wie folgt.
"...
Die Hetzkampagne von 'Standard' und 'Presse' war wissentlich falsch.
Wir haben durchaus Verständnis dafür, dass direkte Konkurrenzmedien mit der neuen Zusammenarbeit von FORMAT, News und profil wenig Freude haben. So befürchten offenbar Presse und Standard - die weitgehend die gleichen Leser und Inserenten wie FORMAT und profil haben -, dass die neue Verlagskonstellation, in der die beiden Montagsmagazine nicht mehr wöchentlich ums Überleben kämpfen müssen, sondern in einer Qualitätsoffensive Inhalt, Umfang und Auflage ausbauen können, den beiden weniger erfolgreichen Tageszeitungen Leser und Inserenten kosten könnte.
Kein Verständnis haben wir aber dafür, dass die beiden Tageszeitungen aus dieser direkten Konkurrenzsituation heraus in den vergangenen Wochen eine inhaltlich falsche und manipulative Hetzkampagne gegen die künftige Magazinzusammenarbeit geführt haben.
Der wörtliche Gleichklang von Standard und Presse war dabei kein Zufall. Beide haben nämlich nach dem Motto 'Wasser predigen, aber Wein trinken' zeitgleich beim Kartellgericht eine Vertriebsfusion angemeldet und auch genehmigt erhalten. Davon freilich wurden die Leser bis heute nicht informiert.
Dafür wurde in klarem Verstoß gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln aus eigenem wirtschaftlichem Interesse bewusst einseitig in ein laufendes (!) Gerichtsverfahren eines Konkurrenten eingegriffen. Es wurde von Standard und Presse versucht, während des Kartellverfahrens durch Kampagnenjournalismus Druck auf Politiker und Richter auszuüben.
Es gibt keine Verbindung zur Mediaprint und volle Unabhängigkeit.
Praktisch alles, was Standard und Presse in dieser - von eigenen wirtschaftlichen Interessen diktierten - Kampagne über die künftige Magazinzusammenarbeit geschrieben haben, war falsch, zu einem großen Teil sogar wissentlich falsch.
Wissentlich falsch ist die Behauptung, dass die News-Gruppe durch die Übernahme der Kuriertitel Teil der Mediaprint würde. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Die Verlagsgruppe News steht auch künftig so wie bisher in Konkurrenz zur Mediaprint - sie wird eigenverantwortlich von den Mehrheitsgesellschaftern Gruner + Jahr und Fellner geführt.
Wissentlich falsch ist auch die Behauptung, dass die künftige Zusammenarbeit der Magazine zu einer 'weltweit einzigartigen Medienkonzentration' führen würde. Darüber lachen weltweit bestenfalls die Hühner. Wahr ist vielmehr, dass es auf der ganzen Welt keine große Magazingruppe mehr gibt, die weniger als dreißig Titel unter einem Verlagsdach herausgibt. Es ist bei den heutigen kostspieligen Technologien weltweit nicht mehr möglich, einzelne Magazintitel stand alone zu führen, weil die Kosten der Digitaltechnik, des Vertriebs und auch des Marketing mittlerweile für einen Einzeltitel viel zu hoch sind, um sein Überleben sichern zu können. Erst wenn diese hohen Kosten auf mindestens ein bis zwei Dutzend Titel aufgeteilt werden können, ist heutzutage ein langfristiges wirtschaftliches Überleben am Magazinmarkt möglich.
..."
Dem Artikel war der Zusammenschluss der beiden Magazine "Format" und "Profil" vorausgegangen, den das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit Beschluss vom 26. 1. 2001 unter Auflagen genehmigte. Die Auflagen verfolgten den Zweck, die redaktionelle Unabhängigkeit und den Weiterbestand von "Profil" zu garantieren.
Dem Zusammenschluss der beiden Magazine liegt eine Beteiligung der Kurier Magazine Verlag GmbH mit 30 % an der Erstbeklagten zugrunde; als 100-%ige Enkelin der Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH ist die Kurier Magazine Verlag GmbH zu 30 % an der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG beteiligt. Zu fast 50 % gemeinsame Mutter von Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG, die ihrerseits wieder 70 % der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG hält, und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH ist die Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH u. Co.
Die Klägerin hat während des Kartellverfahrens und auch danach kritisch über den Zusammenschluss berichtet. Im „Standard" vom 7. 2. 2001 wurde unter der Überschrift „Gibt keinen Medienmarkt mehr" und „Raiffeisens mediale 'Blutspur', das missverstandene Kartellgesetz, die Magazinhochzeit: Standard-Chef Oscar Bronner sprach in Wien - 'profil'-Chef Christian Rainer widersprach bisweilen" wie folgt berichtet:
"Die 'unerträgliche Konzentration' durch den Mediaprint-Zusammenschluss von Krone und Kurier unter Regie der WAZ werde durch eine Beteiligung an der marktbeherrschenden Magazingruppe noch unerträglicher. Bronner im 'Zigarrenclub' von Publico-Chef Wolfgang Rosam: 'Hier ist eine Größenordnung entstanden, die das Überleben aller anderen sehr schwierig macht.
..."
Im "Standard" vom 21. 2. 2001 schrieb Josef Kirchengast unter dem Titel „Wir mutigen Journalisten. 'Fall Joseph', Taxi Orange, Magazinfusion: Zivilcourage als mediale Herausforderung" einen Kommentar, in dem er seine Ausführungen zur Magazinfusion wie folgt einleitete:
"Dass der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt, dafür wird der Zusammenschluss der Magazine profil/trend mit der News-Gruppe ('Formil') beste Voraussetzungen liefern (falls er, wie zu befürchten, das Höchstgericht passiert).
..."
Im "Standard" vom 28. 2. 2001 erschien ein Kommentar von Gerfried Sperl, der mit "Der Strohhalm. Heute um 24 Uhr endet die Einspruchsfrist gegen den Magazin-Deal Formil" überschrieben war. Der Kommentar lautete auszugsweise wie folgt:
"...
Noch vor kurzem zweifelte kaum jemand daran, Böhmdorfer werde gegen die Genehmigung dieser Elefantenhochzeit zwischen Mediaprint (mit Krone, Kurier und profil) und News-Gruppe (mit News, TV-Media und Format) Einspruch erheben.
..."
Am 1. 3. 2001 schrieb Gerfried Sperl im Standard-Kommentar "Mediendiktatur" auszugsweise wie folgt:
"...
Endgültig ermöglicht wurde die Großfusion durch Justizminister Böhmdorfer, der keinen Rekurs gegen das Ersturteil unternimmt, weil ein 'gewisses Risiko' bestanden habe, damit durchzukommen. Somit vertritt der oberste Hüter der österreichischen Justiz eine Position, die folgendem Vorgang vergleichbar ist: Ein vermutlicher Großbetrüger wird in erster Instanz freigesprochen, der Rechtsanwalt verzichtet aber auf eine Berufung, weil es ein 'gewisses Risiko' gibt, dass in der zweiten Instanz der ersten Recht gegeben wird.
..."
Im "Standard" vom 19. 3. 2001 wurde unter der Überschrift "Formil 'Dampfplauderer' schwiegen" ein Artikel veröffentlicht, der auszugsweise wie folgt lautete:
"Einhellig hätte die Regierung Einspruch gegen die Elefantenhochzeit der Magazine erheben müssen, sagt Heinrich Neisser, ehemaliger VP-Nationalratspräsident und -Klubobmann. Die IG Autorinnen Autoren geißelt 'Formil', spricht von 'Medienwüste Österreich' und 'Einheitsformatierung' des Meinungsmarkts.
...
Der Vorstand der Interessengemeinschaft österreichischer Autorinnen und Autoren protestiert ebenfalls gegen das Schweigen der Politik zu 'Formil': 'Perfekt hat die österreichische Politik beim Verkauf von profil an die News-Gruppe mitgespielt, wie sie schon seit Jahren bei der Begünstigung des Medienmonopols Kronen Zeitung mal Mediaprint perfekt mitgespielt hat.' Über den Kurier ist der marktbeherrschende Zeitungskonzern um Krone und Kurier künftig mit 30 Prozent an der noch marktbeherrschenderen News-Magazingruppe beteiligt.
..."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die Behauptungen zu unterlassen,
a) in der Zeitung "Der Standard" wäre im Zusammenhang mit dem von der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH angestrebten Magazinzusammenschluss wissentlich falsch berichtet worden,
b) die Klägerin hätte im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Verfahren der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln verstoßen.
Eventualiter beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, die beanstandeten Behauptungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufzustellen. Der "Standard" habe tatsächlich schwerwiegende Einwände gegen den Zusammenschluss der Magazine geäußert, dabei jedoch nicht - insbesondere auch nicht wissentlich - falsche Behauptungen verbreitet. Der maßgebende wirtschaftliche Sachverhalt sei richtig wiedergegeben worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin gegen das Medienrecht und gegen journalistische Standesregeln verstoßen hätte. Ihre Kritik und die von ihr wiedergegebenen kritischen Äußerungen hätten die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten. Die wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten verstießen insbesondere gegen § 7 UWG, aber auch gegen § 1330 ABGB.Eventualiter beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, die beanstandeten Behauptungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufzustellen. Der "Standard" habe tatsächlich schwerwiegende Einwände gegen den Zusammenschluss der Magazine geäußert, dabei jedoch nicht - insbesondere auch nicht wissentlich - falsche Behauptungen verbreitet. Der maßgebende wirtschaftliche Sachverhalt sei richtig wiedergegeben worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin gegen das Medienrecht und gegen journalistische Standesregeln verstoßen hätte. Ihre Kritik und die von ihr wiedergegebenen kritischen Äußerungen hätten die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten. Die wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten verstießen insbesondere gegen Paragraph 7, UWG, aber auch gegen Paragraph 1330, ABGB.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe wissentlich falsch über die Beteiligungsverhältnisse berichtet. Die "Mediaprint" und die von ihr herausgegebenen Tageszeitungen seien weder gesellschaftsrechtlich noch redaktionell an "News" beteiligt. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Magazine blieben redaktionell unabhängig. Die Klägerin habe sowohl gegen § 6 MedG als auch gegen journalistische Standesregeln verstoßen. Sie habe die Erstbeklagte als "vermutliche Großbetrügerin" hingestellt. Ihr Geschäftsführer habe die Erstbeklagte als "Moloch" beschimpft und ihr unterstellt, ihre Einflussmöglichkeiten zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Die Klägerin behaupte wiederholt wahrheitswidrig, dass ein medialer "Mainstream" durch den redaktionellen Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe verwirklicht sei und verstärke ihre unwahre Darstellung noch zusätzlich dadurch, dass die Journalisten von "News" und "Profil" "in ihren Beteuerungen der redaktionellen Unabhängigkeit mit 'Lügen' gestraft werden". Der Vorwurf der Lüge verletze § 111 StGB und § 6 MedG und verstoße gegen den Ehrenkodex und das UWG. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, es gebe keinen Medienmarkt mehr, der Zusammenschluss führe zu einer noch unerträglicheren Konzentration, als dies bisher durch die Mediaprint gegeben sei, Konrads "Spur in den Medien (sei) eine Blutspur". Die Klägerin habe massiv versucht, auf das laufende Kartellverfahren Einfluss zu nehmen. Sie habe damit dem Ehrenkodex zuwider in ein laufendes Gerichtsverfahren eingegriffen. Den Ehrenkodex habe sie auch dadurch verletzt, dass sie zu keiner Zeit eine Richtigstellung ihrer Falschberichte veröffentlicht habe. Das Urteilsbegehren sei allenfalls auf § 1330 Abs 2 ABGB und nicht auf § 7 UWG gestützt, weil darin jeder Hinweis auf ein Wettbewerbsverhalten fehle. Im Gegensatz dazu sei der Sicherungsantrag auf Unterlassung "kreditschädigender und wettbewerbswidriger Behauptungen" abgestellt. Er gehe damit über das Urteilsbegehren hinaus und sei ein aliud. Werde das Sicherungsbegehren im Sinne des Urteilsbegehrens eingeschränkt, so sei es schon mangels Gefährdung abzuweisen.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe wissentlich falsch über die Beteiligungsverhältnisse berichtet. Die "Mediaprint" und die von ihr herausgegebenen Tageszeitungen seien weder gesellschaftsrechtlich noch redaktionell an "News" beteiligt. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Magazine blieben redaktionell unabhängig. Die Klägerin habe sowohl gegen Paragraph 6, MedG als auch gegen journalistische Standesregeln verstoßen. Sie habe die Erstbeklagte als "vermutliche Großbetrügerin" hingestellt. Ihr Geschäftsführer habe die Erstbeklagte als "Moloch" beschimpft und ihr unterstellt, ihre Einflussmöglichkeiten zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Die Klägerin behaupte wiederholt wahrheitswidrig, dass ein medialer "Mainstream" durch den redaktionellen Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe verwirklicht sei und verstärke ihre unwahre Darstellung noch zusätzlich dadurch, dass die Journalisten von "News" und "Profil" "in ihren Beteuerungen der redaktionellen Unabhängigkeit mit 'Lügen' gestraft werden". Der Vorwurf der Lüge verletze Paragraph 111, StGB und Paragraph 6, MedG und verstoße gegen den Ehrenkodex und das UWG. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, es gebe keinen Medienmarkt mehr, der Zusammenschluss führe zu einer noch unerträglicheren Konzentration, als dies bisher durch die Mediaprint gegeben sei, Konrads "Spur in den Medien (sei) eine Blutspur". Die Klägerin habe massiv versucht, auf das laufende Kartellverfahren Einfluss zu nehmen. Sie habe damit dem Ehrenkodex zuwider in ein laufendes Gerichtsverfahren eingegriffen. Den Ehrenkodex habe sie auch dadurch verletzt, dass sie zu keiner Zeit eine Richtigstellung ihrer Falschberichte veröffentlicht habe. Das Urteilsbegehren sei allenfalls auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und nicht auf Paragraph 7, UWG gestützt, weil darin jeder Hinweis auf ein Wettbewerbsverhalten fehle. Im Gegensatz dazu sei der Sicherungsantrag auf Unterlassung "kreditschädigender und wettbewerbswidriger Behauptungen" abgestellt. Er gehe damit über das Urteilsbegehren hinaus und sei ein aliud. Werde das Sicherungsbegehren im Sinne des Urteilsbegehrens eingeschränkt, so sei es schon mangels Gefährdung abzuweisen.
Das Erstgericht wies den Sicherungshaupt- und den Sicherungseventualantrag ab. Der Öffentlichkeit sei mangels eigener Sachkenntnis über den Zusammenschluss der beiden Magazine ein gesteigertes Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Information zuzugestehen. Dieser Anforderung habe die Berichterstattung der Klägerin nicht entsprochen. Es sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, dass das "Profil" von "Kurier" und "Krone" nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch redaktionell „geschluckt" worden sei. Die Berichterstattung der Klägerin sei insoweit wissentlich falsch gewesen, weil die Klägerin am Zusammenschlussverfahren beteiligt gewesen sei. Sie habe damit auch gegen das Medienrecht verstoßen. Der unnötige Vergleich mit einem Großbetrüger werde zumindest bei einem Teil der Leser den Eindruck erwecken, das Zusammenschlussvorhaben werde wie die Taten eines Großbetrügers gewertet.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kommentar vom 19. 3. 2001 stelle zwar den wirtschaftlichen Sachverhalt richtig dar; die Artikel vom 7. 2. und 28. 2. 2001 erweckten jedoch den Eindruck, dass die Mediaprint an der Erstbeklagten beteiligt sei. Auch die Formulierung "Elefantenhochzeit" erwecke den - unzutreffenden - Eindruck einer Fusion von Mediaprint und Erstbeklagter. Beim Artikel vom 28. 2. 2001 handle es sich daher nicht bloß um eine kritische Meinungsäußerung, sondern hinter dem Begriff "Elefantenhochzeit" stecke die unzutreffende Tatsachenbehauptung, dass Mediaprint und die Erstbeklagte fusioniert hätten oder gesellschaftsrechtlich verschränkt worden seien. Das Gleiche gelte für den im Kommentar vom 21. 2. 2001 vorkommenden Satz, der Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe werde die besten Voraussetzungen dafür liefern, dass "der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt". Die weitere Ausführung, wonach "die federführenden Journalisten auf beiden Seiten so laut zu den Gefahren einer irreversiblen Marktbeherrschung schweigen, straft die Beteuerungen redaktioneller Unabhängigkeit Lügen, noch ehe die kommerzielle Fusion überhaupt vollzogen ist", lasse die unzutreffende Behauptung erkennen, dass die Redaktion von "Profil" trotz der vom Kartellgericht angeordneten Selbstständigkeit in Wirklichkeit von "News" und "Format" abhängig sei. Es handle sich dabei zwar um keinen Bericht der Klägerin, sondern um einen von ihr abgedruckten Kommentar; im beanstandeten Artikel habe der Zweitbeklagte aber auch nicht (nur) die Berichterstattung der Klägerin kritisiert, sondern ausgeführt, dass praktisch alles, was die Klägerin geschrieben habe, falsch gewesen sei. Somit habe die Formulierung des Zweitbeklagten auch die im "Standard" abgedruckten Kommentare umfasst. Sie sei auch inhaltlich berechtigt gewesen, weil der Klägerin durch ihre Kenntnis des kartellrechtlichen Verfahrens bekannt gewesen sei, dass die Mediaprint nicht an der Erstbeklagten beteiligt ist. Sie habe ihre Leser daher wissentlich falsch informiert. Mit dem Vergleich der Erstbeklagten mit einem Großbetrüger habe die Klägerin gegen das Medienrecht verstoßen. Sie habe der Beklagten damit ein unehrenhaftes Verhalten im Sinne des § 111 StGB unterstellt.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kommentar vom 19. 3. 2001 stelle zwar den wirtschaftlichen Sachverhalt richtig dar; die Artikel vom 7. 2. und 28. 2. 2001 erweckten jedoch den Eindruck, dass die Mediaprint an der Erstbeklagten beteiligt sei. Auch die Formulierung "Elefantenhochzeit" erwecke den - unzutreffenden - Eindruck einer Fusion von Mediaprint und Erstbeklagter. Beim Artikel vom 28. 2. 2001 handle es sich daher nicht bloß um eine kritische Meinungsäußerung, sondern hinter dem Begriff "Elefantenhochzeit" stecke die unzutreffende Tatsachenbehauptung, dass Mediaprint und die Erstbeklagte fusioniert hätten oder gesellschaftsrechtlich verschränkt worden seien. Das Gleiche gelte für den im Kommentar vom 21. 2. 2001 vorkommenden Satz, der Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe werde die besten Voraussetzungen dafür liefern, dass "der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt". Die weitere Ausführung, wonach "die federführenden Journalisten auf beiden Seiten so laut zu den Gefahren einer irreversiblen Marktbeherrschung schweigen, straft die Beteuerungen redaktioneller Unabhängigkeit Lügen, noch ehe die kommerzielle Fusion überhaupt vollzogen ist", lasse die unzutreffende Behauptung erkennen, dass die Redaktion von "Profil" trotz der vom Kartellgericht angeordneten Selbstständigkeit in Wirklichkeit von "News" und "Format" abhängig sei. Es handle sich dabei zwar um keinen Bericht der Klägerin, sondern um einen von ihr abgedruckten Kommentar; im beanstandeten Artikel habe der Zweitbeklagte aber auch nicht (nur) die Berichterstattung der Klägerin kritisiert, sondern ausgeführt, dass praktisch alles, was die Klägerin geschrieben habe, falsch gewesen sei. Somit habe die Formulierung des Zweitbeklagten auch die im "Standard" abgedruckten Kommentare umfasst. Sie sei auch inhaltlich berechtigt gewesen, weil der Klägerin durch ihre Kenntnis des kartellrechtlichen Verfahrens bekannt gewesen sei, dass die Mediaprint nicht an der Erstbeklagten beteiligt ist. Sie habe ihre Leser daher wissentlich falsch informiert. Mit dem Vergleich der Erstbeklagten mit einem Großbetrüger habe die Klägerin gegen das Medienrecht verstoßen. Sie habe der Beklagten damit ein unehrenhaftes Verhalten im Sinne des Paragraph 111, StGB unterstellt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, dass das Rekursgericht weder das Verständnis der angesprochenen Leser noch die Form der vom Zweitbeklagten kritisierten Berichterstattung ausreichend berücksichtigt habe. Bei der Wiedergabe einer in einer Diskussion zu Fragen der Medienkonzentration gefallenen mündlichen Äußerung erwarte das Medienpublikum nicht, über den rechtlichen Sachverhalt eines verschachtelten Konzerngeflechts detailgetreu informiert zu werden. Soweit sich der Vorwurf des Zweitbeklagten auf Ausführungen in den im "Standard" abgedruckten politischen Kommentaren stütze, sei er schon deshalb nicht berechtigt, weil diese Ausführungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern kritische Meinungsäußerungen seien.
Hiezu war zu erwägen:
Die Beklagten haben der Klägerin vorgeworfen, über den Magazinzusammenschluss wissentlich falsch berichtet zu haben. Wissentlich falsch hat die Klägerin nicht schon dann berichtet, wenn ihren Berichten etwas Unrichtiges entnommen werden kann, sondern nur dann, wenn die Klägerin bewusst falsche Behauptungen über den Magazinzusammenschluss verbreitet hat. Das wird durch keinen der von den Beklagten genannten Artikel belegt:
Am 7. 2. 2001 hat die Klägerin in einem Bericht über ein Gespräch zwischen Oscar Bronner und Christian Rainer eine Äußerung des Erstgenannten wiedergegeben, wonach die "'unerträgliche Konzentration' durch den Mediaprint-Zusammenschluss von Krone und Kurier unter der Regie der WAZ ... durch eine Beteiligung an der marktbeherrschenden Magazingruppe noch unerträglicher" werde. Mit dieser Äußerung wird der Magazinzusammenschluss als weitere Verschärfung der Medienkonzentration kritisiert; ihr kann aber nicht die Behauptung entnommen werden, dass Mediaprint, Krone und Kurier nicht als eigenständige Medienunternehmen bestehen blieben. Ebensowenig kann darin die Behauptung einer redaktionellen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Mediaprint-Gruppe mit der News-Gruppe gesehen werden, die über den Zusammenschluss der beiden Magazine und die diesem Zusammenschluss zugrundeliegende Beteiligung der Kurier Magazine Verlag GmbH an der Erstbeklagten hinausginge.
Das Gleiche gilt auch für die Bezeichnung des Magazinzusammenschlusses als "Elefantenhochzeit zwischen Mediaprint (mit Krone, Kurier und Profil) und News-Gruppe (mit News, TV-Media und Format)" in einem Kommentar Gerfried Sperls im "Standard" vom 28. 2. 2001 und - insoweit vom Erstgericht nicht festgestellt - als "Krokufellwaz-Deal" im "Standard" vom 6. 3. 2001 sowie für die Befürchtung Josef Kirchengasts in seinem Kommentar im "Standard" vom 21. 2. 2001, "dass der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt". Auch in diesen Fällen wird der Zusammenschluss zwar kritisch kommentiert; eine Fusion der beiden Konzerne und eine Gleichschaltung der Redaktionen wird damit aber nicht behauptet.
Eine falsche Darstellung der Beteiligungsverhältnisse erblicken die Beklagten in dem unter der Überschrift "Formil 'Dampfplauderer' schwiegen" im "Standard" vom 19. 3. 2001 veröffentlichten Artikel, wonach "über den Kurier ... der marktbeherrschende Zeitungskonzern um Krone und Kurier künftig mit 30 Prozent an der noch marktbeherrschenderen News-Magazingruppe beteiligt" ist. Sie verweisen darauf, dass nach der Zusammenschlussvereinbarung ausschließlich die Kurier Magazine Verlag Gesellschaft mbH mit 30 % an der News-Magazingruppe beteiligt sein werde. Weder die Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriften Verlag GmbH & Co KG noch die Krone Verlag GmbH & Co KG Vermögensverwaltungs KG seien an der News-Magazingruppe beteiligt.
Eine derartige Behauptung ist dem Artikel auch nicht zu entnehmen. Die Kurier Magazine Verlag GmbH ist eine Gesellschaft des "Zeitungskonzerns um Krone und Kurier"; über diese Gesellschaft, die ihrerseits zu 30 % an der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG beteiligt ist, ist der Konzern an der News-Magazingruppe beteiligt. Der Artikel gibt daher, wie auch das Rekursgericht richtig erkannt hat, die Beteiligungsverhältnisse zutreffend wieder. Als Behauptung einer Beteiligung der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier" oder der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriften Verlag GmbH & Co KG an der News-Gruppe kann auch nicht die - vom Erstgericht nicht festgestellte, die beanstandeten Behauptungen der Beklagten aber ohnehin auch nicht rechtfertigende - Bezeichnung des Magazinzusammenschlusses als vom Kartellgericht erlaubte "Vermählung" ("Standard" vom 20. 3. 2001) aufgefasst werden.
Keiner der von den Beklagten genannten Artikel ist demnach geeignet, den im beanstandeten Artikel erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen, die Klägerin habe bewusst wahrheitswidrig geschrieben, dass die News-Gruppe durch die Übernahme der Kuriertitel Teil der Mediaprint würde und dass die künftige Zusammenarbeit der Magazine zu einer 'weltweit einzigartigen Medienkonzentration' führen würde. Eine bewusst wahrheitswidrige Berichterstattung kann den Artikeln unabhängig davon nicht entnommen werden, ob - wie von den Beklagten behauptet - dem Artikelverfasser und Chefredakteur des "Standard" bekannt war, "dass die Mediaprint an News in keiner Weise beteiligt ist". Es schadet daher nicht, dass die Vernehmung des Zweitbeklagten als Auskunftsperson unterblieben ist.
Soweit die in einzelnen Artikeln und Kommentaren verwendeten Begriffe mehrdeutig sind, so wirkt sich dies nicht zulasten der Klägerin aus. Für die Anwendung der Unklarheitenregel - undeutliche Äußerungen sind zulasten desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (6 Ob 149/01g = MR 2001, 370 - Menschenhatz; 4 Ob 79/01y = MR 2001, 314 - Bunte Pleite, jeweils mwN) - ist insoweit kein Raum, weil es - wie oben dargelegt - nicht darum geht, wie die von der Klägerin in den genannten Artikeln verbreiteten Behauptungen aufgefasst werden können, sondern darum, ob diese Artikel den Vorwurf der Beklagten rechtfertigen, die Klägerin habe damit bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt. Dass die Vorinstanzen eine bewusst wahrheitswidrige Berichterstattung angenommen haben, hindert eine davon abweichende Beurteilung nicht, weil die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Berichte einen tatsachenwidrigen Eindruck erweckten. Wenn sie daher aus der Kenntnis der Klägerin über den Verlauf des Kartellverfahrens auf wissentlich falsche Berichterstattung geschlossen haben, so ist dies Teil ihrer rechtlichen Beurteilung, die den Obersten Gerichtshof nicht bindet.
Was den Vorwurf der Beklagten betrifft, die Klägerin hätte in klarem Verstoß gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln aus eigenem wirtschaftlichen Interesse bewusst einseitig in ein laufendes Gerichtsverfahren eines Konkurrenten eingegriffen und es sei von "Standard" und "Presse" versucht worden, während des Kartellverfahrens durch Kampagnenjournalismus Druck auf Politiker und Richter auszuüben, so wird auch die Wahrheit dieser Behauptung durch den Inhalt der von den Beklagten genannten Artikel nicht belegt. Die Klägerin hat - wie oben dargelegt - in den Artikeln keine bewusst falschen Behauptungen über den Magazinzusammenschluss aufgestellt. Sie hat kritisch berichtet; kritische Berichterstattung kann auch im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren weder gegen das Medienrecht noch gegen journalistische Standesregeln verstoßen, die im Übrigen in der von den Beklagten vorgelegten Fassung die Einflussnahme auf ein laufendes Gerichtsverfahren nicht erwähnen.
Soweit die Vorinstanzen den Vorwurf deshalb als berechtigt erachtet haben, weil die Klägerin die Erstbeklagte als "vermutliche Großbetrügerin" hingestellt habe, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagten den Vorwurf ausdrücklich im Zusammenhang mit dem behaupteten Einfluss auf das Kartellverfahren erhoben haben. Ihre Beurteilung ist aber auch davon abgesehen nicht richtig:
Dass die Erstbeklagte als vermutliche Großbetrügerin hingestellt worden sei, wird mit dem Inhalt des Kommentars vom 1. 3. 2001 begründet, in dem Gerfried Sperl das Verhalten des Justizministers mit dem eines Rechtsanwalts vergleicht, der auf ein Rechtsmittel gegen den Freispruch eines vermutlichen Großbetrügers verzichtet, weil ein "gewisses Risiko" bestehe. Dazu hat der erkennende Senat - in einem von den Beklagten gegen die Klägerin angestrengten Verfahren (4 Ob 262/01k) - bereits ausgesprochen, dass sich die Kritik des Autors nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels ausschließlich auf das Verhalten des Justizministers bezieht. Die Auslegung, der Erstbeklagten werde damit ein betrügerisches Vorgehen angelastet, findet weder im Wortlaut noch im Sinnzusammenhang des Artikels eine Stütze.
Damit steht fest, dass die vom Begehren erfassten Behauptungen der Beklagten unwahr sind. Dass der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln geeignet ist, den Kredit einer Zeitung zu schädigen, bedarf keiner weiteren Begründung. Unwahre herabsetzende Behauptungen können auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (stRsp 6 Ob 37/98d = MR 1998, 328 - Trivial Pursuit; 4 Ob 154/99x = MR 1999, 280 - 200-Millionen-Pleite, jeweils mwN).
Kreditschädigende Behauptungen können sowohl nach § 7 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB verfolgt werden; die Klägerin hat ihren Anspruch auf beide Bestimmungen gestützt und einen Eventualantrag gestellt, der die - bei einer Beurteilung nach § 7 Abs 1 UWG erforderliche - Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" enthält. § 1330 Abs 2 ABGB verlangt kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (s 4 Ob 48/88 = SZ 61/193 - Camel). Ist die Rufschädigung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so trifft die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung - ebenso wie nach § 7 Abs 1 UWG - den Beklagten (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuss ua). Wird der Sicherungsantrag auf § 7 UWG gestützt, so braucht der Antragsteller die Gefährdung nicht zu bescheinigen (§ 24 UWG); auch bei einem Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB entfällt die Gefahrenbescheinigung, wenn nach Art und Intensität des Eingriffs nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (stRsp ua 6 Ob 158/97x = RdW 1997, 593).Kreditschädigende Behauptungen können sowohl nach Paragraph 7, UWG als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verfolgt werden; die Klägerin hat ihren Anspruch auf beide Bestimmungen gestützt und einen Eventualantrag gestellt, der die - bei einer Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG erforderliche - Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" enthält. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verlangt kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (s 4 Ob 48/88 = SZ 61/193 - Camel). Ist die Rufschädigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so trifft die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung - ebenso wie nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG - den Beklagten (7 Ob 607/90 = MR 1991, 18 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuss ua). Wird der Sicherungsantrag auf Paragraph 7, UWG gestützt, so braucht der Antragsteller die Gefährdung nicht zu bescheinigen (Paragraph 24, UWG); auch bei einem Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB entfällt die Gefahrenbescheinigung, wenn nach Art und Intensität des Eingriffs nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (stRsp ua 6 Ob 158/97x = RdW 1997, 593).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Der gegen eine Zeitung gerichtete Vorwurf, wissentlich falsch berichtet und gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln verstoßen zu haben, ist ehrenrührig; die dadurch bewirkte Rufschädigung lässt sich nicht zur Gänze in Geld abgelten. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt, steht ihrem (Hauptsicherungs-)Antrag demnach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass sie keine Gefahrenbescheinigung erbracht hat.Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Der gegen eine Zeitung gerichtete Vorwurf, wissentlich falsch berichtet und gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln verstoßen zu haben, ist ehrenrührig; die dadurch bewirkte Rufschädigung lässt sich nicht zur Gänze in Geld abgelten. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB stützt, steht ihrem (Hauptsicherungs-)Antrag demnach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass sie keine Gefahrenbescheinigung erbracht hat.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Textnummer
E66207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00109.02M.0702.000Im RIS seit
01.08.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014