Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin K*****, wider die Antragsgegnerin AB***** GmbH & Co KG, *****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes A*****, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg und Mag. Gunter R. Huainigg, Rechtsanwälte in Klagenfurt gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. März 2002, GZ 3 R 42/02z-22, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Dezember 2001, GZ 41 Se 294/01k-16, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht ersuchte die Rekurswerberin mit Beschluss vom 10. 10. 2001 um Stellungnahme zur Vermögenslage der Antragsgegnerin. Die Rekurswerberin erstattete Bericht, dass kostendeckendes Vermögen nicht vorhanden sei und begehrte den Zuspruch von pauschaliertem Barauslagenersatz in Höhe von ATS 2.400,--.
Das Erstgericht bestimmte diese Kosten antragsgemäß und verfügte deren Auszahlung aus Amtsgeldern.
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidung infolge Rekurses der Antragsgegnerin dahin ab, dass es das Ersatzbegehren des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Bedingung für den mit der jeweiligen Leistung entstandenen Belohnungsanspruch sei, dass es entweder zu einer Verteilung oder zum Abschluss eines Zwangsausgleichs komme. Leistungen, die Gläubigerschutzverbände in Zusammenhang mit der Vermögensprüfung im Sinne des § 71 Abs 3 KO erbringen, blieben daher im Falle, dass der Konkurs nicht eröffnet werde, jedenfalls unbelohnt. Der bevorrechtete Gläubigerschutzverband habe auch keinen Gebührenanspruch nach den Bestimmungen des GebAG, weil seine Beteiligtenstellung die Bestellung zum Sachverständigen verbiete. Da Gläubigerschutzverbände die Vermögenslage des Antragsgegners im Eröffnungsverfahren bereits im Interesse der von ihnen vertretenen Gläubiger prüfen müssten, liege in der Mitteilung an das Gericht keine außergewöhnliche Leistung, die eine gesonderte Honorierung rechtfertigen könnte.Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidung infolge Rekurses der Antragsgegnerin dahin ab, dass es das Ersatzbegehren des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Bedingung für den mit der jeweiligen Leistung entstandenen Belohnungsanspruch sei, dass es entweder zu einer Verteilung oder zum Abschluss eines Zwangsausgleichs komme. Leistungen, die Gläubigerschutzverbände in Zusammenhang mit der Vermögensprüfung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, KO erbringen, blieben daher im Falle, dass der Konkurs nicht eröffnet werde, jedenfalls unbelohnt. Der bevorrechtete Gläubigerschutzverband habe auch keinen Gebührenanspruch nach den Bestimmungen des GebAG, weil seine Beteiligtenstellung die Bestellung zum Sachverständigen verbiete. Da Gläubigerschutzverbände die Vermögenslage des Antragsgegners im Eröffnungsverfahren bereits im Interesse der von ihnen vertretenen Gläubiger prüfen müssten, liege in der Mitteilung an das Gericht keine außergewöhnliche Leistung, die eine gesonderte Honorierung rechtfertigen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Konkursverfahren gegen die Entscheidung über Kosten, etwa jener des Masseverwalters, der Revisionsrekurs gem § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 ua). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; 8 Ob 100/97g ua; Kodek in Rechberger ZPO2, § 528 RdZ 5).Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Konkursverfahren gegen die Entscheidung über Kosten, etwa jener des Masseverwalters, der Revisionsrekurs gem Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 ua). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; 8 Ob 100/97g ua; Kodek in Rechberger ZPO2, Paragraph 528, RdZ 5).
Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil "es sich nicht um Verfahrenskosten im eigentlichen Sinn, sondern um Kosten die durch einen Auftrag des Gerichtes entstanden und deren Ersatz die KO ausdrücklich festlegt" handelt, steht in Gegensatz zu der dargestellten Rechtsprechung. Gerade unter den von der Revisionswerberin genannten Gesichtspunkten ist nicht zu erkennen, inwieweit ein Unterschied in der Natur der Bestimmung der Kosten des Masseverwalters einerseits und bevorrechteter Gläubigerschutzverbände andererseits bestehen könnte, wird doch der bloß zweitinstanzliche Rechtsmittelzug sowohl für den Masseverwalter in § 125 Abs 2 KO, als auch für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in § 127 Abs 2 KO ausdrücklich festgelegt. Da somit das Rechtsmittel - wie vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen - jedenfalls unzulässig ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass es zudem einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreicht wurde.Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil "es sich nicht um Verfahrenskosten im eigentlichen Sinn, sondern um Kosten die durch einen Auftrag des Gerichtes entstanden und deren Ersatz die KO ausdrücklich festlegt" handelt, steht in Gegensatz zu der dargestellten Rechtsprechung. Gerade unter den von der Revisionswerberin genannten Gesichtspunkten ist nicht zu erkennen, inwieweit ein Unterschied in der Natur der Bestimmung der Kosten des Masseverwalters einerseits und bevorrechteter Gläubigerschutzverbände andererseits bestehen könnte, wird doch der bloß zweitinstanzliche Rechtsmittelzug sowohl für den Masseverwalter in Paragraph 125, Absatz 2, KO, als auch für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in Paragraph 127, Absatz 2, KO ausdrücklich festgelegt. Da somit das Rechtsmittel - wie vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen - jedenfalls unzulässig ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass es zudem einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreicht wurde.
Anmerkung
E66415 8Ob120.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00120.02H.0702.000Dokumentnummer
JJT_20020702_OGH0002_0080OB00120_02H0000_000