Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Dr. Christine M*****, 2. Dr. Klaus M*****, 3. Mag. Markus M*****, alle vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Johanna K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 30. April 2002, GZ 2 R 107/02b-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Jänner 2002, GZ 17 C 29/01b-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruchs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18; RIS-Justiz RS0043880 und RS0043897).Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruchs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18; RIS-Justiz RS0043880 und RS0043897).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E66074 4Ob148.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00148.02X.0702.000Dokumentnummer
JJT_20020702_OGH0002_0040OB00148_02X0000_000