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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der I,
2. des M und 3. der Mag. B, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 17. November 2006, Zl. FA13A-30.40-840-06/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche für Kraftfahrzeuge (Neuwägen bzw. neuwertige Kraftfahrzeug) auf einem näher genannten Grundstück im Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde M. beschränkt auf die Dauer von 15 Jahren (bis zum 30. Juni 2021) erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. November 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit der Frage der Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien nicht auseinander gesetzt habe. Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe dazu unbestritten festgestellt, dass der Hausbrunnen der beschwerdeführenden Parteien "grundwasseroberströmig" der gegenständlichen Abstellfläche gelegen sei und "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eine Beeinträchtigung dieses bestehenden Rechtes nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten. Es würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Durch die geplante Errichtung der Abstellfläche komme es zu einer Beeinträchtigung des Brunnenwassers und so zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer. Die geplante Abstellfläche befinde sich unmittelbar neben dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme ab. Ebenso gab die mitbeteiligte Partei keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien legen mit ihren Ausführungen einen - auch nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auszuschließenden - unverhältnismäßigen Nachteil dar, der bei Errichtung der gegenständlichen Abstellfläche bezüglich des von ihnen genutzten Grundwassers aus dem Hausbrunnen verbunden sein könnte.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 20. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070002.B00Im RIS seit
02.10.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009