TE OGH 2002/7/4 8ObA230/01h

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. März 2002, 8 ObA 230/01h, wird in seinem Kostenausspruch dahin berichtigt, dass der Klammerausdruck "darin EUR 312,89 USt" ersatzlos zu entfallen hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung des im Spruch genannten Urteils des Obersten Gerichtshofs neben dem richtig ausgewiesenen Gesamtbetrag der der Beklagten zugesprochenen Kosten in Klammern der Zusatz aufgenommen "darin EUR 312,89 USt", obwohl im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung Umsatzsteuer nicht verzeichnet wurde. Dieser dem Entscheidungswillen des Senats nicht entsprechende Irrtum ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung des im Spruch genannten Urteils des Obersten Gerichtshofs neben dem richtig ausgewiesenen Gesamtbetrag der der Beklagten zugesprochenen Kosten in Klammern der Zusatz aufgenommen "darin EUR 312,89 USt", obwohl im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung Umsatzsteuer nicht verzeichnet wurde. Dieser dem Entscheidungswillen des Senats nicht entsprechende Irrtum ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E66349 8ObA230.01h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00230.01H.0704.000

Dokumentnummer

JJT_20020704_OGH0002_008OBA00230_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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