Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GGBG 1998 §27 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J K in P, Republik Tschechien, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 28. November 2002, Zl Senat-HL-02-2041, betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit iA Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28. Februar 2002 wurde der Betrag von EUR 1.453,--, der vom Beschwerdeführer als vorläufige Sicherheitsleistung wegen des Verdachtes der Übertretung des § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehoben und bezahlt worden war, gemäß § 37 Abs 5 VStG iVm § 37a Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle Klein Haugsdorf sei vom Beschwerdeführer als Vertreter des Beförderers ein Gefahrguttransport durchgeführt worden, obwohl der Lenker der Beförderungseinheit nicht mit einem Unterlegkeil je Fahrzeug und einer geeigneten Warnweste ausgerüstet gewesen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Aus § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG ergebe sich, dass es sich bei einer Sicherheitsleistung bzw der vorläufigen Sicherheit ausschließlich um Sicherungsmittel handle, durch deren Einsatz die Durchführung des Strafverfahrens und der nachfolgende Strafvollzug gesichert werden solle. Dem Wesen dieser Instrumente entsprechend bedürfe ihre Anwendung keines strengen Beweises betreffend die Begehung einer Verwaltungsübertretung, es genüge diesbezüglich das Vorhandensein eines entsprechend konkreten Verdachts. Die Verdachtslage betreffend die in Rede stehenden Übertretungen des GGBG sei zum Zeitpunkt des Verfallsausspruches auf Grund der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige noch gegeben gewesen, derzufolge der Meldungsleger bei der durchgeführten Überprüfung die in der Anzeige genannten Übertretungen des GGBG festgestellt habe. Deshalb sei vom Beschwerdeführer als Vertreter des Beförderers die gegenständliche Sicherheitssumme einbehalten worden, wobei der Beschwerdeführer die Deliktsetzung als solche nicht in Abrede gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe seinen örtlichen Wohnsitz in der Republik Tschechien. Voraussetzung für den Verfall sei es, dass sich jenes Risiko verwirkliche, dem durch die Einhebung der Sicherheitsleistung bzw der vorläufigen Sicherheit entgegengewirkt werden solle, also das Risiko, dass sich der Betroffene durch seinen Aufenthalt in einem Staat, mit dem kein entsprechendes Rechtshilfeübereinkommen bestehe, der Strafverfolgung bzw der Durchsetzung der Strafe entziehe. Ausgehend davon, dass mit der Republik Tschechien kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen bestehe und somit dort weder die Strafverfolgung noch die Vollstreckung der Strafe möglich wäre, habe der Verfallsausspruch gemäß § 37 Abs 5 VStG erfolgen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:
1. Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von EUR 180,-- festzusetzen und einzuheben. Gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt. Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 27 Abs 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl I Nr 145/1998, kann als vorläufige Sicherheit im Sinn des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 27 Abs 1 GGBG ein Betrag von EUR 7.267,-- bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 27 Abs 2 GGBG ein Betrag bis EUR 2.180,-- festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.
2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er für die Durchführung des in Rede stehenden Transports als Vertreter des Beförderers verantwortlich war und dass er seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien hat. Da - was die Beschwerde ebenfalls nicht in Zweifel zieht - zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht (vgl dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl Nr 526/1990; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Anm 3 zu § 1 VVG und Anm 1 zu § 11 ZustellG), war im Beschwerdefall eine Strafverfolgung iSd § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG nicht möglich (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Berufung gegen den Erstbescheid durch seinen Rechtsvertreter eingebracht, weshalb gegen ihn eine Strafverfolgung möglich gewesen sei, nichts zu ändern. Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel könnte "selbstverständlich auch in der Republik Tschechien exekutiert werden, auch wenn das Verfahren etwas komplizierter sein würde", gelingt es der Beschwerde nicht, das Gegenteil konkret darzulegen. Gleiches gilt für den Hinweis, der Beschwerdeführer führe laufend Transporte durch Österreich durch und bei einem solchen Transport wäre eine Vollstreckung auf österreichischem Staatsgebiet jedenfalls möglich, zumal sich diesem Vorbringen keine näheren Anhaltspunkte für die zeitliche und örtliche Gestaltung dieser Transporte entnehmen lassen; dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer auch gar nicht vor, dass er sich in Österreich der Behörde zur Durchführung des Verfahrens bzw zum Vollzug der Strafe stellen würde.
Da im Beschwerdefall somit die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG gegeben waren, war es entgegen der Beschwerde auch nicht erforderlich, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen. Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, "den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen", als nicht zielführend.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht in Abrede stellt, dass das in der Anzeige festgehaltene und ihm angelastete Delikt gesetzt wurde.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 20. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030015.X00Im RIS seit
24.04.2007