TE OGH 2002/7/8 7Ob140/02t

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 46.629,62 und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 48.809,81), über die Revision (Revisionsinteresse EUR 44.787,82) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2002, GZ 2 R 52/02t-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Dezember 2001, GZ 15 Cg 17/01d-19, infolge Berufung der beklagten Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger, der neben dem Abitur eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat und der seit 1991 selbständig als Unternehmensberater und Wohnmobilvermieter tätig ist, ist seit 10 Jahren Wertpapierkunde der Beklagten. Er versuchte immer wieder, über spekulative Formen des Wertpapierhandels hohe Renditen zu erzielen, wobei er über ein entsprechendes Fachwissen verfügte. In seinem Wertpapierdepot bei der Filiale der beklagten Partei in V***** befanden sich zu Beginn des Jahres 2000 fest (mit 16 % des Nominales) verzinsliche (staatliche) DM-Anleihen der Ukraine im Nominalwert von DM 270.000. Diese Anleihen hatte der Kläger zum Teil (im Nominalwert von DM 100.000) am 6. 9. 1999 zu einem Kurs von 50,5 und zu einem anderen Teil (Nominale DM 110.000) am 22. 1. 2000 zu einem Kurs von 63, also um DM 50.500 bzw DM 69.300, erworben. Im Hinblick auf die schlechte Bonität der Ukraine handelte es sich - wie jedem durchschnittlich informierten Anleger klar sein musste - um sehr spekulative Anleihen mit einer geringen Sicherung von Zinsen und Tilgung, deren hohe Verzinsung des eingesetzten Kapitals (die 1999 über 31 % pA betrug) mit einem entsprechend hohen Risiko korrespondierte.

Am 27. 1. 2000 erschien in der Zeitschrift "Börse online" unter dem Titel Ukraine-Anleihen in Verzug folgender Artikel:

Schreckschuss für Renditejäger: Die Ukraine zahlt keine Zinsen. Wegen des Zahlungsverzugs sind alle Fremdwährungsbons fällig, auch die 16 % DM-Anleihe, rückzahlbar im Februar 2001. Dem Land fehlen Devisen. Deshalb führt die Investmentbank I***** Umschuldungsverhandlungen. Bei Erfolg erhalten Anleger eine neue Emmission mit niedrigerem Coupon und längerer Laufzeit. Zuerst müssen Investoren dem noch ausstehenden Ergebnis zustimmen. Scheitern die Verhandlungen, droht der Totalverlust. Fragen beantwortet I***** unter...". Dieser Artikel kam dem Bruder des Klägers Horst B***** zur Kenntnis, der den Kläger am 28. 1. 2000 anrief und diesem den Artikel vorlas. Nach einer Beratung, was zu tun sei, teilte Horst B***** dem Kläger mit, er werde sich bei Erich L*****, dem Mitarbeiter der Beklagten, der die Brüder (als Wertpapierkunden) betreute, erkundigen. Horst B***** konfrontierte den Genannten telefonisch mit dem zitierten Artikel, den L***** noch nicht kannte. Dieser hatte auch keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten der Ukraine, versprach aber Horst B*****, sich in der Zentrale der Beklagten zu erkundigen. L***** erhielt von der Zentrale die Auskunft, dass dort keine Informationen über Probleme mit der Ukraine bekannt seien. Diese Mitteilung gab L***** entweder noch am 28. 1., oder aber erst am 31. 1. 2000 (der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar) fernmündlich an Horst B***** weiter, der seinerseits den Kläger davon telefonisch informierte und ihm auch mitteilte, dass er seine DM-Anleihen der Ukraine verkaufen werde. Tatsächlich erteilte Horst Braun noch am 31. 1. 2000 Erich L***** telefonisch den Auftrag, seine gesamten DM-Anleihen der Ukraine zu verkaufen. Auch der Kläger wandte sich am 31. 1. 2000 fernmündlich an L***** und erteilte ihm den Auftrag, DM-Anleihen der Ukraine im Nominalwert von DM 160.000 zu einem Kurs von 55 zu verkaufen.

Mit der Behauptung, er habe durch diesen von L***** entsprechend dem telefonischen Auftrag durchgeführten Verkauf einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags erlitten, für den die Beklagte wegen einer unrichtigen Beratung durch ihren Mitarbeiter L***** zu haften habe, begehrte der Kläger den Zuspruch von S 641.637,60 = EUR 46.629,62 (sA) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem betreffenden Wertpapierverkauf. L***** habe zuerst dem Bruder des Klägers über dessen Anfrage fernmündlich zugesichert, dass ein Verkauf der Anleihen zu ganz normalen Bedingungen möglich sei und auch die Stückzinsen bezahlt werden würden, sodass er ihm zum Verkauf rate. Horst B***** habe diese Information ihm, dem Kläger, weiter gegeben. Erich L***** habe auch ihm gegenüber nochmals bestätigt, dass die Veräußerung zu den üblichen Bedingungen erfolgen werde und ihm mitgeteilt, er mache keinen Verlust, wenn er jetzt verkaufe. Aufgrund dieser Verkaufsempfehlung habe er sich zum Verkauf der DM-Anleihen im Nominalwert von DM 160.000 entschlossen. Entgegen der Auskunft L***** seien aber keine Stückzinsen bezahlt worden. Hätte ihm L***** mitgeteilt, dass er im Verkaufsfall keine Stückzinsen erhalte, hätte er den Verkaufsauftrag nicht erteilt. Die Ukraine habe aber dann tatsächlich die Stückzinsen zum Zinsausschüttungstermin am 28. 2. 2000 bezahlt. Ihm seien daher Stückzinsen in Höhe von DM 25.600 (= 16 % aus dem DM 160.000) entgangen. Ein weiterer Schaden bestehe darin, dass die DM-Anleihen derzeit bei einem Kurs von 84 notierten, sodass er aufgrund der fehlerhaften Beratung auch einen Kursverlust von 29 % des Nominales hinnehmen habe müssen. Dazu komme, dass der Kapitalmarkt zwischenzeitig die Stückzinsen der Anleihe der Ukraine wieder vergüte und damit weitere anteilige Stückzinsen von DM 19.200 seit 28. 11. 2000 aufgelaufen wären. Da sich die Schadenshöhe an geänderte Marktverhältnisse anpasse und er Anfang 2001 Anspruch auf Erhaltung des Nominalwerts der Anleihe sowie der Zinsen zum Endfälligkeitstermin in Höhe von DM 26.500 gehabt hätte, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.

Die beklagte Partei beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Es sei unrichtig, dass Erich L***** erklärt habe, der Verkauf erfolge zu ganz normalen Bedingungen und er rate zum Verkauf bzw Stückzinsen würden auf jeden Fall bezahlt. Diese Frage sei überhaupt kein Thema gewesen, da die Bezahlung der Stückzinsen bis zum Verkaufstag durch den Erwerber branchen- und börsenüblich gewesen sei. Erich L***** habe lediglich den Verkaufsauftrag des Klägers ausgeführt und keine Zusagen gemacht. Die DM-Anleihen seien letztlich in ein anderes Darlehen mit einem Festzinssatz von nur mehr 10 % konvertiert worden. Selbst nach dem Verkaufsauftrag hätte der Kläger ab 4. 2. 2000 die (konvertierten) Anleihen jederzeit wieder ankaufen und dadurch den Schaden vermeiden können. Er habe den Schaden daher selbst zu vertreten.

Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 42.607,64 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 4.021,98 sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die zum Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden, wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Urteilsseiten 8 bis 16 (AS 274 ff) hingewiesen. Zum besseren Verständnis werden noch folgende weitere Feststellungen (zusammenfassend) hervorgehoben:Das Erstgericht sprach dem Kläger EUR 42.607,64 sA zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 4.021,98 sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die zum Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden, wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Urteilsseiten 8 bis 16 (AS 274 ff) hingewiesen. Zum besseren Verständnis werden noch folgende weitere Feststellungen (zusammenfassend) hervorgehoben:

Nicht festgestellt werden kann, ob beim Gespräch des Bruders des Klägers mit Erich L***** am 28. 1. 2000 über die Stückzinsen gesprochen wurde. Beim Telefonat des Klägers mit L***** am 31. 1. 2000 wurde über die Frage der Stückzinsen nicht gesprochen. Nicht feststellbar ist, ob Erich L***** entweder dem Kläger oder dessen Bruder am 31. 1. 2000 geraten hat, die DM-Anleihen der Ukraine zu verkaufen. Weder der Kläger noch sein Bruder wurden im Zuge dieser Telefonate von L***** darauf aufmerksam gemacht, dass es bei einem Verkauf der DM-Anleihe der Ukraine zu einem Verlust der Stückzinsen kommen könnte. Die DM-Anleihen des Klägers in Höhe von DM 160.000 wurden noch am 31. 1. 2000 zu einem Kurs von 55 an der Börse verkauft. Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger den Verkaufsauftrag auch dann erteilt hätte, wenn ihm von Erich L***** mitgeteilt worden wäre, dass es diesfalls zu einem Verlust der Stückzinsen kommen würde. Am 1. 2. 2000 erfuhr L***** davon, dass die Zinszahlungen für die DM-Anleihe ab 24. 1. 2000 ausgesetzt worden waren. Zu diesem Zeitpunkt war ein Rückgängigmachen des Verkaufsauftrages des Klägers nicht mehr möglich. Am 2. 2. 2000 teilte L***** dem Kläger fernmündlich mit, dass überhaupt keine Stückzinsen ausbezahlt würden. Ende Februar/Anfang März 2000 trat der Kläger mit dem Wunsch an L***** heran, die DM-Anleihen zurückzukaufen. Damit war die Beklagte nicht einverstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Kursdifferenz, weshalb der Kläger jedenfalls mehr für die Anleihen hätte bezahlen müssen, als er erhalten hatte.

Am 21. 1. 2000 war in der deutschen Zeitschrift "Handelsblatt", einer Standardinformationsquelle der Banken im Wertpapierhandel, nachstehende Information erschienen:

"Höchste Gefahr für Ukraine-Anleihen am Euromarkt.

Die Regierung des hoch verschuldeten Schwarzmeerlandes hat die niederländische I*****-Bank beauftragt, einen Umschuldungsplan für die in diesem und im nächsten Jahr fälligen Auslandsanleihen auszuarbeiten. Nach Angaben der T*****-Bank gibt es Überlegungen, die Titel in ein neues Papier mit einem Coupon von 10 % zu tauschen. Derzeit wird die 16 % Ukraine mit Ablauf 26. 2. 2001, WKN 197685 außerbörslich mit Kurs 46, aber ohne Stückzinsen gehandelt. Der aktuelle Börsenkurs liegt bei 45".

Im für die Frankfurter Börse verwendeten Kursinformationssystem wurde die Anleihe ab dem 21. 1. 2001 mit dem Zusatz "Zinszahlung ausgesetzt" versehen. Die Ukraine war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, die Stückzinsen zu bezahlen. Am 21. 1. 2000 wurde der börsliche Handel mit diesen Anleihen ausgesetzt. Die Handels(wieder)einsetzung ohne Stückzinsen erfolgte am 24. 1. 2000. Zur Handelsaussetzung kam es, da die Papiere aufgrund der nicht mehr erfolgenden Stückzinsenzahlung neu bewertet werden mussten. Es war das erste Mal, dass für eine DM-Anleihe Stückzinsen nicht mehr bezahlt wurden, was für entsprechend hohes Aufsehen in der Branche des Wertpapierhandels sorgte. Auch der Beklagten hätte Ende Jänner 2000 bekannt sein müssen, dass für die Ukraine-Anleihe keine Stückzinsen mehr bezahlt werden. Dies war daher für L***** am 31. 1. 2000 vorhersehbar. Am 31. 1. 2000 bestand die nicht wahrscheinliche Möglichkeit, dass die DM-Anleihen (der Ukraine) vollkommen wertlos werden würden. Dass Umschuldungsverhandlungen der Ukraine über die niederländische Investbank I***** im Gange waren, hätte in der Zentrale der Beklagten Ende Jänner 2000 bekannt sein müssen. Am 4. 2. 2000 wurden von der I*****-Bank die Bedingungen für das Umtauschprogramm für Schulden der Ukraine veröffentlicht. Aufgrund einer entsprechenden Zusage der Ukraine konnte unter der Voraussetzung, dass das Umtauschangebot die Zustimmung von 85 % der Gläubiger finde, davon ausgegangen werden, dass die Stückzinsen für die DM-Anleihen in voller Höhe nachbezahlt würden. Das Umtauschangebot wurde schließlich von über 90 % der Investoren angenommen. Hätte der Kläger am 30. 1. 2000 die Wertpapierverkäufe nicht vorgenommen, hätte er daher Stückzinsen von DM 26.950,40 bezahlt erhalten und auch (bei einer Verzinsung von 10 % pA) für den Zeitraum vom 15. 3. 2000 bis Ende November 2000 DM 11.333,31 an Zinsen lukriert. Er hätte im Falle des Nichtverkaufs schließlich seine DM-Anleihen in Euro-Anleihen umgewandelt und dadurch einen Kursgewinn von DM 58.400 erzielt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, selbst wenn ein Kunde schon entschlossen sei, ein Wertpapiergeschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteile, bleibe die Bank in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet; dies insbesondere dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig werde. L***** habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass zum Verkaufszeitpunkt kurz vor der Endfälligkeit der Anleihen keine Stückzinsen mehr bezahlt werden würden und dass hinsichtlich der Anleihen der Ukraine bereits Umschuldungsgespräche im Raum gestanden seien. Beides hätte L***** bei nur durchschnittlicher Sorgfalt bekannt sein müssen. Dadurch, dass entsprechende Informationen nicht an den Kläger weitergegeben worden seien, hätten sich die Organe der Beklagten einen Beratungsfehler zu schulden kommen lassen. Der Kläger sei daher gemäß § 1323 ABGB so zu stellen, wie er stünde, wäre es nicht zur unvollständigen Beratung gekommen. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht treffe den Schädiger. Dieser habe auch zu beweisen, dass der Schade auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Negativfeststellung, ob der Kläger die DM-Anleihen auch verkauft hätten, wäre er vollständig beraten worden, gehe daher zu Lasten der Beklagten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die DM-Anleihe der Ukraine noch einen weiteren Kursanstieg erfahren werde, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, selbst wenn ein Kunde schon entschlossen sei, ein Wertpapiergeschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteile, bleibe die Bank in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet; dies insbesondere dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig werde. L***** habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass zum Verkaufszeitpunkt kurz vor der Endfälligkeit der Anleihen keine Stückzinsen mehr bezahlt werden würden und dass hinsichtlich der Anleihen der Ukraine bereits Umschuldungsgespräche im Raum gestanden seien. Beides hätte L***** bei nur durchschnittlicher Sorgfalt bekannt sein müssen. Dadurch, dass entsprechende Informationen nicht an den Kläger weitergegeben worden seien, hätten sich die Organe der Beklagten einen Beratungsfehler zu schulden kommen lassen. Der Kläger sei daher gemäß Paragraph 1323, ABGB so zu stellen, wie er stünde, wäre es nicht zur unvollständigen Beratung gekommen. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht treffe den Schädiger. Dieser habe auch zu beweisen, dass der Schade auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Negativfeststellung, ob der Kläger die DM-Anleihen auch verkauft hätten, wäre er vollständig beraten worden, gehe daher zu Lasten der Beklagten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die DM-Anleihe der Ukraine noch einen weiteren Kursanstieg erfahren werde, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils nicht Folge, wobei es ausspach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Da das Berufungsgericht die Rechtsansichten des Erstgerichts ausdrücklich teilte, bestätigte es dessen Entscheidung, ohne sich mit einer, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung erhobenen Feststellungsrüge auseinanderzusetzen.

Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen noch aus, nach ständiger Rechtsprechung sei ein strenger Maßstab an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden habe, dürfe doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfüge, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berate. Dass der Kunde selbst sachkundig sei, schließe seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. Der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten hänge von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab. Maßgebend sei, ob für die Bank erkennbar sei, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. Letzteres treffe auf den Beklagten (soll heißen Kläger) zu. Er und sein Bruder hätten sich um Informationen bemüht, um eine Entscheidungsgrundlage zu haben. Berücksichtige man zusätzlich noch die bereits über Jahre hin andauernde Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen, so könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte lediglich einen Verkaufsauftrag entgegenommen habe und dass sie keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten getroffen hätten. Dass die DM-Anleihen der Ukraine ohne Stückzinsen gehandelt wurden und dass ein Umschuldungsplan für einen Umtausch der Anleihen in Ausarbeitung war, sei bereits am 21. 1. 2000 Gegenstand eines Artikels in der deutschen Zeitschrift "Handelsblatt", einer Standardinformationsquelle der Banken im Wertpapierhandel, gewesen. Dass Umschuldungsverhandlungen im Gange seien und der Austausch des Wertpapiers wahrscheinlich erschienen sei, habe sich auch aus dem Artikel vom 27. 1. 2000 in der Zeitschrift "Börse oneline" ergeben, der L***** vom Bruder des Klägers sogar zur Kenntnis gebracht worden sei. Trotzdem hätten die Leute der Beklagten keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt. Aufgrund dieser Unkenntnis sei eine Beratung unterblieben. Die Beklagte habe dadurch ihre Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber dem Kläger verletzt und habe ihm daher jenen Schaden zu ersetzen, den seine infolge der unterlassenen Aufklärung unzweckmäßige Disposition nach sich gezogen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, die der Rechtsansicht der Vorinstanzen entgegentritt und eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung sowohl des Zahlungs- als auch des Feststellungsbegehrens anstrebt; in eventu möge das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht bzw Erstgericht zurückverwiesen werden.

Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er den Antrag stellt, die Revision zur Gänze abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Vorweg ist zu bemerken, dass die Parteien (auch im Revisionsverfahren) und die Vorinstanzen - obwohl im Hinblick darauf, dass der Kläger in München wohnt und offenbar deutscher Staatsbürger ist, ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (§ 1 Abs 1 IPRG) - es offenbar als selbstverständlich angesehen haben, dass der Streitfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Diese Frage ist zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen zuVorweg ist zu bemerken, dass die Parteien (auch im Revisionsverfahren) und die Vorinstanzen - obwohl im Hinblick darauf, dass der Kläger in München wohnt und offenbar deutscher Staatsbürger ist, ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) - es offenbar als selbstverständlich angesehen haben, dass der Streitfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Diese Frage ist zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen zu

prüfen (SZ 45/91; SZ 47/41; SZ 52/117; SZ 61/125 = JBl 1988, 779 =

EvBl 1988, 753/148 = RdW 1989, 97 uva); die Auffassung der Vorinstanzen begegnet aber, soweit nicht ohnehin etwa schon nach § 34 AGBöKr österreichisches Recht anzuwenden ist, im Hinblick darauf, dass die gegenständliche vertragliche Beziehung der Streitteile zu Österreich die engste Beziehung aufweist (Art 4 EVÜ), keinen Bedenken.EvBl 1988, 753/148 = RdW 1989, 97 uva); die Auffassung der Vorinstanzen begegnet aber, soweit nicht ohnehin etwa schon nach Paragraph 34, AGBöKr österreichisches Recht anzuwenden ist, im Hinblick darauf, dass die gegenständliche vertragliche Beziehung der Streitteile zu Österreich die engste Beziehung aufweist (Artikel 4, EVÜ), keinen Bedenken.

Die in merito anzustellenden rechtlichen Erwägungen haben davon auszugehen, dass das gegenständliche Geschäft, wie schon die Vorinstanzen zutreffend betont haben und nicht mehr näher erläutert werden muss, ein sehr risikoreiches war. Zur Frage der Aufklärungspflicht einer Bank bei risikoreichen Geschäften liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wobei eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei derartigen Risikogeschäften nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen wurde (2 Ob 2107/96h, EBA 1996, 964 = ecolex 1996, 740; 10 Ob 44/97m; 6 Ob 15/01a ua). Auch zu den die Bank treffenden Beratungspflichten von Kunden existiert oberstgerichtliche Judikatur (1 Ob 649/81, SZ 54/161 = EvBl 1982/69; 3 Ob 526/83, SZ 56/81; 8 Ob 284/01z, RdW 2002, 334 = ecolex 2002, 347 uva), insbesondere auch bei risikoträchtigen Rechtsgeschäften (10 Ob 528/94, SZ 69/86; 10 Ob 44/97m ua). Danach haftet die Bank zwar für unrichtige oder mangelhafte Beratung des Vertragspartners durch ihre Angestellten (3 Ob 507/57, EvBl 1958/56;

2 Ob 524/86, NZ 1987, 150; 4 Ob 516/93; ÖBA 1993, 987 = RdW 1993, 331

= ecolex 1993, 669) und darf der Kunde bei der Wertpapierberatung

durch einen Anlageberater grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird (7 Ob 362/97d, ÖBA 1998, 889). Es beseht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidungen Einfluss haben könnten; eine Aufklärungspflicht besteht in aller Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (6 Ob 565/85, SZ 59/193; 3 Ob 506/88; 1 Ob 548/92, ÖBA 1993, 408 [Koch] = JBl 1992, 711 = RdW 1993, 40 uva; zuletzt etwa 7 Ob 154/00y; 8 Ob 284/01z). Die Bank treffen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Wertpapiergeschäften insbesondere daher dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig wird (4 Ob 365/97y, SZ 71/32 = ÖBA 1998, 556 [Iro] mwN; 6 Ob 268/00f). Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - auch nicht überspannt werden (SZ 57/70; SZ 58/69; SZ 61/148; 1 Ob 632/94 ua). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind demnach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl 6 Ob 268/00f, ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a; 8 Ob 284/01z; vgl auch Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84).durch einen Anlageberater grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird (7 Ob 362/97d, ÖBA 1998, 889). Es beseht aber keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidungen Einfluss haben könnten; eine Aufklärungspflicht besteht in aller Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (6 Ob 565/85, SZ 59/193; 3 Ob 506/88; 1 Ob 548/92, ÖBA 1993, 408 [Koch] = JBl 1992, 711 = RdW 1993, 40 uva; zuletzt etwa 7 Ob 154/00y; 8 Ob 284/01z). Die Bank treffen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Wertpapiergeschäften insbesondere daher dann, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Kunden offenkundig wird (4 Ob 365/97y, SZ 71/32 = ÖBA 1998, 556 [Iro] mwN; 6 Ob 268/00f). Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - auch nicht überspannt werden (SZ 57/70; SZ 58/69; SZ 61/148; 1 Ob 632/94 ua). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind demnach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche 6 Ob 268/00f, ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a; 8 Ob 284/01z; vergleiche auch Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann entgegen der Meinung der Vorinstanzen der beklagten Partei im Ergebnis ein Beratungsfehler nicht angelastet werden. Der Kläger macht der Beklagten im Wesentlichen zum Vorwurf, ihn hinsichtlich der Gefahr des Verlustes der Stückzinsen und betreffend die zum Zeitpunkt des Verkaufes bereits bestandenen Umschuldungspläne nicht informiert zu haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Kläger aber durch den zitierten Artikel der Zeitschrift "Börse-Online" vom 27. 1. 2000 ohnehin diesbezüglich informiert ("die Ukraine zahlt keine Zinsen" bzw "deshalb führt die Investmentbank I***** Umschuldungsverhandlungen"). Hinsichtlich des Umstandes der Umschuldungsverhandlungen wird vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung sogar selbst auf den genannten Artikel verwiesen. Der Revisionsgegner übersieht dabei offenbar, dass ihm sein Bruder diesen Artikel ja vorgelesen hat. Nach dem Vorbringen des Klägers wollten sich die beiden Brüder beim Mitarbeiter der beklagten Partei L***** hinsichtlich des (nach dem betreffenden Artikel zu befürchtenden) Verlustes der Stückzinsen und die Umwandlungsverhandlungen noch näher informieren. Der Kläger hat behauptet, L***** habe ihn bzw seinen Bruder über entsprechende Anfrage hinsichtlich der Stückzinsen falsch informiert. Er konnte diese Behauptung allerdings nicht unter Beweis stellen. Vielmehr hat das Erstgericht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und L***** beim Telefonat am 31. 1. 2000 über die Frage der Stückzinsen nicht gesprochen wurde. Damit stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger offenbar auf Grund des erwähnten Zeitungsartikels Bedenken hinsichtlich der Stückzinsen hegte, diesbezüglich aber von L***** mangels eigener Kenntnisse nicht weiter informiert wurde. Weiters steht fest, dass die beklagte Partei zu diesem Zeitpunkt an sich darüber informiert hätte sein müssen, dass Stückzinsen ab 24. 1. 2000 tatsächlich nicht mehr bezahlt wurden. Dass der Kläger hinsichtlich dieses Details uninformiert blieb, kann der Beklagten allerdings nicht als haftungsbegründender Aufklärungs- bzw Beratungsfehler der Beklagten vorgeworfen werden: Da eine Rechtspflicht, den Kunden über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten, zu verneinen ist, würde dies, insbesondere weil der Kläger auf Grund der Kenntnis des in der Zeitschrift "Börse Online" erschienenen Artikels den Verlust der Stückzinsen von selbst ins Kalkül ziehen musste, die Aufklärungs- bzw Warnpflicht der Beklagten doch überspannen. Zu bedenken ist dabei auch, dass eine Anlageberatung im engeren Sinn, also dahin, dass der Kläger darüber zu informieren gewesen wäre, ob der Erwerb eines bestimmten Titels für ihn in Bezug auf Anlageziel, Risikobereitschaft, finanzielle Möglichkeiten etc geeignet sei, oder nicht, und die dabei von der Bank zu beobachtenden Pflichten, hier nicht in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr darum, ob bzw inwieweit die Beklagte dem Kläger Informationen über die sich auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten der Ukraine ergebenden Situation zu geben gehabt hätte, die der Kläger für seine "Spekulationsentscheidung", die Anleihen trotz der ihm bekannt gewordenen Probleme zu behalten oder zu verkaufen, benötigte. In dieser Situation kann, wie das Erstgericht an sich ohnehin zutreffend erkannt hat, eine Aufklärungspflicht bzw Beratungspflicht der Beklagten nur insoweit angenommen werden, als aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung des Klägers offenkundig geworden wäre. Beides ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen hier aber nicht zu konstatieren, zumal L***** auf Grund des Telefonates mit dem Bruder des Klägers wusste, dass dem Kläger der Inhalt des zitierten Artikels in "Börse Online" ja bekannt war. Nach den festgestellten Umständen kann auch keineswegs angenommen werden, dass dem Mitarbeiter der beklagten Partei der vom Kläger beauftragte Verkauf eines Teiles der Ukraine-Anleihen als "offenkundige Fehlentscheidung" erkennbar gewesen wäre, vor der der Kläger gewarnt hätte werden müssen. Ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten kommt selbstredend nur dann in Betracht, wenn der Aufzuklärende nicht ohnehin informiert ist. Wie bereits betont, musste der Kläger aber auf Grund seiner Kenntnis des Artikels in "Börse Online" vom 27. 1. 2000 bei einem Verkauf der Anleihen einerseits doch einen Verlust der Stückzinsen befürchten; andererseits waren ihm auch die Umschuldungsbemühungen bekannt, deren Erfolg zum Zeitpunkt des Verkaufes der gegenständlichen Wertpapiere im Übrigen noch gar nicht absehbar war. (Voraussetzung war ja die Zustimmung von immerhin 85 % der Anleger). Es ist nicht zu erkennen, welche entscheidungsrelevante Information die beklagte Partei dem Kläger in Bezug auf die Umschuldungsbemühungen vorenthalten haben soll.

Schließlich ist auch noch zu bedenken, dass die prekäre wirtschaftliche Lage der Ukraine nicht gegen, sondern für einen Verkauf, wie vom Kläger praktiziert, zumindest eines Teiles der Anleihen sprach. Dies wird vom Kläger verkannt, wenn er in der Revisionsbeantwortung als besonders schwerwiegenden Beratungsfehler herausstreicht, von der Beklagten vor der schlechten finanziellen Situation der Ukraine nicht entsprechend gewarnt worden zu sein. Eine solche Warnung hätte doch eher noch Motivation zum - verlustbringenden - Verkauf der Wertpapiere sein müssen. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt kann die Meinung der Vorinstanzen, der Beklagten sei eine haftungsbegründende Verletzung ihrer gegenüber dem Kläger zu beobachtenden Aufklärungsbzw Warnpflichten vorzuwerfen, daher nicht geteilt werden. Wesentliche Sachverhaltsgrundlage für diese - zu einer Klagsabweisung führenden - rechtlichen Beurteilung ist allerdings ua die erstgerichtliche Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Telefonat am 28. /31.1.2000 des Bruders des Klägers mit Erich L***** über die Stückzinsen gesprochen wurde. Der Kläger hat aber in seiner Berufungsbeantwortung diese Feststellung ausdrücklich bekämpft und eine Sachverhaltskorrektur dahin angestrebt, dass bei diesem Telefonat sowohl über die Auszahlung von Zinsen gesprochen worden sei und auch festgestellt hätte werden müssen, dass L***** dem Kläger und seinem Bruder geraten habe, die DM-Anleihen der Ukraine zu verkaufen. Auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt die Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertige, hat sich das Berufungsgericht mit dieser Feststellungsrüge nicht weiter auseinandergesetzt. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist sohin mangelhaft geblieben. Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Behandlung der betreffenden Tatsachen- und Beweisrüge aufzutragen. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Schließlich ist auch noch zu bedenken, dass die prekäre wirtschaftliche Lage der Ukraine nicht gegen, sondern für einen Verkauf, wie vom Kläger praktiziert, zumindest eines Teiles der Anleihen sprach. Dies wird vom Kläger verkannt, wenn er in der Revisionsbeantwortung als besonders schwerwiegenden Beratungsfehler herausstreicht, von der Beklagten vor der schlechten finanziellen Situation der Ukraine nicht entsprechend gewarnt worden zu sein. Eine solche Warnung hätte doch eher noch Motivation zum - verlustbringenden - Verkauf der Wertpapiere sein müssen. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt kann die Meinung der Vorinstanzen, der Beklagten sei eine haftungsbegründende Verletzung ihrer gegenüber dem Kläger zu beobachtenden Aufklärungsbzw Warnpflichten vorzuwerfen, daher nicht geteilt werden. Wesentliche Sachverhaltsgrundlage für diese - zu einer Klagsabweisung führenden - rechtlichen Beurteilung ist allerdings ua die erstgerichtliche Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Telefonat am 28. /31.1.2000 des Bruders des Klägers mit Erich L***** über die Stückzinsen gesprochen wurde. Der Kläger hat aber in seiner Berufungsbeantwortung diese Feststellung ausdrücklich bekämpft und eine Sachverhaltskorrektur dahin angestrebt, dass bei diesem Telefonat sowohl über die Auszahlung von Zinsen gesprochen worden sei und auch festgestellt hätte werden müssen, dass L***** dem Kläger und seinem Bruder geraten habe, die DM-Anleihen der Ukraine zu verkaufen. Auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt die Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertige, hat sich das Berufungsgericht mit dieser Feststellungsrüge nicht weiter auseinandergesetzt. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist sohin mangelhaft geblieben. Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Behandlung der betreffenden Tatsachen- und Beweisrüge aufzutragen. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E66262 7Ob140.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00140.02T.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20020708_OGH0002_0070OB00140_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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