TE OGH 2002/7/8 7Ob121/02y

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Carola S*****, bei der Mutter Michaela S*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters gegen den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. April 2002, GZ 3 R 63/02z-72a, von der Mutter erstattete Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Mürzzuschlag wies mit Beschluss 26. 2. 2002 (ON 68a) das Unterhaltserhöhungsbegehren der Mutter auch im dritten Rechtsgang ab.

Das Landesgericht Leoben als Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs der Mutter zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf.

Mit Beschluss vom 12. 6. 2002 wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Vaters gegen diese Entscheidung zurück, weil Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, die - wie hier - keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig sind .

Rechtliche Beurteilung

Die am 13. 6. 2002 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung der Mutter ist unzulässig.

Das Rekursverfahren - und auch das Verfahren über einen Revisionsrekurs (§ 521a Abs 2 ZPO) - ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig; nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen ist eine (Revisions-)Rekursbeantwortung zulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 521a). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen.Das Rekursverfahren - und auch das Verfahren über einen Revisionsrekurs (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO) - ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig; nur in den im Gesetz besonders aufgezählten Ausnahmefällen ist eine (Revisions-)Rekursbeantwortung zulässig (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 521 a,). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E66255 7Ob121.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00121.02Y.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20020708_OGH0002_0070OB00121_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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