TE OGH 2002/7/8 7Ob147/02x

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianna A*****, und 2. Christian A*****, beide vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. April 2002, GZ 4 R 629/01f-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Was die Frage der Bewertung betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass § 60 Abs 2 JN nach herrschender Rechtsprechung unanwendbar ist, wenn es nur um einen Teil der Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat (MietSlg 52.687; ÖJZ-LSK 1998/139 = MietSlg 50.681; Mayr in Rechberger² Rz 2 zu § 60 JN; Kodek in Rechberger² Rz 6 zu § 500 ZPO; RIS-Justiz RS0109331). Wenn - wie hier - keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend (Kodek aaO Rz 3; zuletzt: 7 Ob 111/02b mwN).Was die Frage der Bewertung betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz 2, JN nach herrschender Rechtsprechung unanwendbar ist, wenn es nur um einen Teil der Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat (MietSlg 52.687; ÖJZ-LSK 1998/139 = MietSlg 50.681; Mayr in Rechberger² Rz 2 zu Paragraph 60, JN; Kodek in Rechberger² Rz 6 zu Paragraph 500, ZPO; RIS-Justiz RS0109331). Wenn - wie hier - keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend (Kodek aaO Rz 3; zuletzt: 7 Ob 111/02b mwN).

Die Revisionswerberin macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche "insbesondere unter anderem" zur Frage der Beweislastverteilung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die seinerzeitigen Vertragspartner inzwischen verstorben seien, zur Vertragsauslegung selbst und auch zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes von der stRsp der Obersten Gerichtshofes ab. Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor § 266 ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu § 503 ZPO).Die Revisionswerberin macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche "insbesondere unter anderem" zur Frage der Beweislastverteilung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die seinerzeitigen Vertragspartner inzwischen verstorben seien, zur Vertragsauslegung selbst und auch zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes von der stRsp der Obersten Gerichtshofes ab. Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor Paragraph 266, ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu Paragraph 503, ZPO).

Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939; zuletzt: 7 Ob 134/01h mwN) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu § 503 ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0112242). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS 0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 342/99f; 8 ObA 59/00k; 7 Ob 134/01h; zuletzt: 7 Ob 111/02b).Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939; zuletzt: 7 Ob 134/01h mwN) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu Paragraph 503, ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0112242). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS 0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 342/99f; 8 ObA 59/00k; 7 Ob 134/01h; zuletzt: 7 Ob 111/02b).

Die im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Frage, ob es gerade in den Fällen, wo die Vertragspartner selbst nicht zur Verfügung stehen, vertretbar wäre, eine "mittelbare Beweisführung" vorzunehmen, die eben eine "Indizienkette" schließe und einer Beweisführung prima facie gleichkomme, ist im Revisionsverfahren somit nicht (mehr) zu prüfen. Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar angestrebte Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 7 Ob 128/02b mwN). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch nicht zu erkennen.

Daher ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, dass mit dem vorformulierten Schreiben vom 24. 12. 1985 weder die Beklagte (die damit lediglich die Rechtsnachfolge in den Pachtvertrag ihres verstorbenen Mannes bestätigt erhalten wollte) noch Johann Z***** den Abschluss eines neuen Pachtvertrages beabsichtigten, und dass es keine Vereinbarungen zwischen Johann Z***** und Heinz W***** bzw der Beklagten über eine Änderung des Pachtvertrages vom 15. 5. 1969, insbesondere nicht über eine Verlängerung der Pacht auf 99 Jahre oder "Erbpacht" gab. Die weiteren Fragen der Vertragsauslegung bzw der Auslegung des Grundsteuergesetzes stellen sich somit nicht, weil das Bestandverhältnis nach Punkt 1. des Pachtvertrages am 31. 5. 1995 endete und eine Einigung über die weitere Benützung des Bestandobjektes zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte (Seite 5 bis 7 des Ersturteils).

In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

Anmerkung

E68170 7Ob147.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00147.02X.0708.000

Dokumentnummer

JJT_20020708_OGH0002_0070OB00147_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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