Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan D*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ingrid D***** , vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Entziehung der Verwaltung und Bestellung eines Verwalters (Streitwert EUR 7.267,28), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. April 2002, GZ 36 R 104/02s-26, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 6. Dezember 2001, GZ 6 C 101/01i-20, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile - der Kläger ist der Stiefsohn der Beklagten - sind als Testamentserben ihres am 31. 3. 1996 verstorbenen Ehegatten bzw Vaters Richard D***** je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in S*****. Entsprechend einer testamentarischen Anordnung des Erblassers ist ob dem Hälfteanteil des Klägers die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zu Gunsten der Beklagten einverleibt. Das Testament enthält unter anderem die weiteren Anordnungen, dass zum einen der Kläger Anspruch auf die Hälfte der Reinerträgnisse aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der im Erdgeschoss des betreffenden Hauses gelegenen Geschäftsräumlichkeiten habe und zum anderen der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und diesbezüglich kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Diesen letztwilligen Anordnungen entsprechend verpflichtete sich die Beklagte im Verlassenschaftsverfahren am 12. 2. 1998 protokollarisch, dem Kläger Einsicht in das Mietenkonto zu gewähren und als Vorwegzahlung aus den Mieterlösen monatlich S 30.000,-- zu überweisen; weiters kamen die Streitteile überein, dass das alleinige Verwaltungsrecht hinsichtlich der Liegenschaft der Beklagten auf Lebenszeit zustehe und diesbezüglich kein Mitspracherecht des Klägers bestehe.
In der Folge kam es zwischen den Streitteilen zu Meinungsverschiedenheiten betreffend die Mieteinkünfte, aus denen zwei, zunächst auf Rechnungslegung und sodann auf ziffernmäßig bestimmte Mietzins-(Nach-)zahlungen gerichtete Klagen des Klägers gegen die Beklagte (zu 2 Cg 127/00p LG St. Pölten und 6 C 63/01a BG St. Pölten) resultieren.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zuletzt - nach Klagseinschränkung (dies ist, da die Beklagte ihren Einwand, der Kläger habe eine unzulässige Klagsänderung vorgenommen, nicht aufrechterhalten hat, im Revisionsverfahren nicht mehr strittig) - der Beklagten die Verwaltung, soweit es sich um die Verwaltung der Mieteinnahmen aus den betreffenden Geschäftsräumlichkeiten handle, zu entziehen und dafür einen vom Gericht auszuwählenden Verwalter zu bestellen. Der Kläger führte dazu im Wesentlichen aus, die Beklagte habe für die Jahre 1996 bis 1999 und auch für 2000 nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Sie sei demnach offensichtlich nicht in der Lage, das Haus zu verwalten, sodass es - um zu gewährleisten, dass er, der Kläger, die ihm zustehenden Mietzinszahlungen erhalte - notwendig sei, einen professionellen Hausverwalter zu bestellen. Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, der Kläger sei auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren getroffenen protokollarischen Vereinbarungen vom 12. 2. 1998 und auf Grund des ihr, der Beklagten, an seiner Liegenschaftshälfte eingeräumten Fruchtgenussrechtes von der Verwaltung der gesamten Liegenschaft ausgeschlossen, sodass es ausschließlich ihre Sache sei, ob sie jemanden bzw welche Person sie mit der Hausverwaltung betraue; der Kläger könne daher auch nicht die Verwaltung durch Dritte beantragen. Unrichtig sei auch, dass sie nicht in der Lage sei, das Haus zu verwalten oder eine Verwaltung durch sie untunlich sei. Die beiden vom Kläger zuvor angestrengten Klagen, mit denen Abrechnungsdifferenzen geltend gemacht würden, hätten ihre Ursache darin, dass der Kläger sich offenbar nur an den Reinerträgnissen der Mieteinnahmen, nicht aber an den Verlassenschaftsschulden beteiligen wolle. Im Übrigen habe sie mittlerweile ein Steuerberatungskanzlei mit der Hausverwaltung beauftragt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Lehre und Judikatur habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer des belasteten Anteiles von dessen Verwaltung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe dadurch, dass die Beklagte ein Fruchtgenussrecht an seinem ideellen Miteigentumsanteil erhalten habe, seine Verwaltungsbefugnisse verloren. Durch die unstrittige Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 werde das schon deshalb bestehende Alleinverwaltungsrecht der Beklagten noch bekräftigt, in dem zwischen den Parteien, dem erblasserischen Willen entsprechend, festgestellt worden sei, dass der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Der eindeutige Wortlaut der Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 schließe jegliche Mitsprache an der Verwaltung des streitgegenständlichen Objektes aus. § 520 ABGB, auf den sich der Kläger berufe, gebe unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, Wiederherstellung bzw sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung während des Fruchtgenusses, doch sei daraus keinerlei Mitspracherecht betreffend die Verwaltung ableitbar. Etwaige, auf nicht ordnungsgemäße Verwaltung zurückgehende Nachteile seien nur nach rein schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Lehre und Judikatur habe der Fruchtnießer das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer des belasteten Anteiles von dessen Verwaltung ausgeschlossen sei. Der Kläger habe dadurch, dass die Beklagte ein Fruchtgenussrecht an seinem ideellen Miteigentumsanteil erhalten habe, seine Verwaltungsbefugnisse verloren. Durch die unstrittige Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 werde das schon deshalb bestehende Alleinverwaltungsrecht der Beklagten noch bekräftigt, in dem zwischen den Parteien, dem erblasserischen Willen entsprechend, festgestellt worden sei, dass der Beklagten auf deren Lebenszeit das alleinige Verwaltungsrecht in Ansehung der Liegenschaft zustehe und kein Mitspracherecht des Klägers bestehe. Der eindeutige Wortlaut der Erbübereinkunft vom 12. 2. 1998 schließe jegliche Mitsprache an der Verwaltung des streitgegenständlichen Objektes aus. Paragraph 520, ABGB, auf den sich der Kläger berufe, gebe unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, Wiederherstellung bzw sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung während des Fruchtgenusses, doch sei daraus keinerlei Mitspracherecht betreffend die Verwaltung ableitbar. Etwaige, auf nicht ordnungsgemäße Verwaltung zurückgehende Nachteile seien nur nach rein schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagten müsse als Fruchtgenussberechtigter hinsichtlich des Hälfteanteils des Klägers die (alleinige) Verwaltungsbefugnis auch dann zugebilligt werden, wenn hinsichtlich gewisser Vermietungs- bzw Verpachtungserträgnisse eine Beschränkung bestehe. Die betreffende Beschränkung sei ja ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach nicht in einer Art und Weise qualifiziert, dass sie ein Teilverwaltungsrecht des Klägers rechtfertigen könnte. Der Kläger sei vielmehr auf Rechnungslegungs-, Auszahlungs- und Schadenersatzansprüche beschränkt. Hinsichtlich der Erbübereinkunft müsse der Kläger ohnehin prinzipiell einräumen, dass der Beklagten damit das alleinige Verwaltungsrecht eingeräumt und ein Mitspracherecht seinerseits ausgeschlossen worden sei. Er verkenne in diesem Zusammenhang aber, dass die Erbübereinkunft auf dem Testament beruhte, in dem der Erblasser ua entsprechende Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung getroffen habe. Diese Erbteilungsanordnungen seien jedoch im Sinne einer Auflage (§ 709 ABGB) zu beachten, sodass ein Widerruf der Verwalterbestellung hier schon aus erbrechtlichen Gründen von vornherein nicht in Betracht komme. Da der Erblasser letztwillig verfügt habe, dass dem Kläger hinsichtlich des Verwaltungsrechtes kein Mitspracherecht zukommen sollte, habe dieser insoweit keinerlei Rechte erworben, also auch keine Widerrufs-, Mitbestimmungs- oder Einflussrechte. Die vom Kläger angezogene Widerrufs- bzw Auflösungsjudikatur könne somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Selbst wenn man aber diese Meinung nicht teilen wollte, hätte der Kläger jedenfalls keinen ausreichenden Mangel einer Befähigung der Beklagten vorgebracht. Die maßgebliche oberstgerichtliche Entscheidung ZBl 1935/292 besage, dass der Fruchtnießer die Verwaltung der Sache beanspruchen könne, wenn er ohne Gefährdung der Substanz die Fähigkeit dazu besitze; dies bedeute, dass eine die Entziehung der Verwaltung allenfalls rechtfertigende mangelnde Befähigung eine Substanzgefährdung voraussetze. Eine derartige Substanzgefährdung sei allerdings aus dem Klagsvorbringen, das der Beklagten im Wesentlichen Versäumnisse bei der Rechnungslegung und Auszahlung hinsichtlich der dem Kläger gebührenden Ertragsanteile vorwerfe, nicht ableitbar. Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig ersichtlich sei, inwieweit testamentarische Vorgaben die Einflussmöglichkeiten des Liegenschaftsmiteigentümers auf die Liegenschaftsverwaltung beseitigen könnten, subsidiär inwieweit eine Beschränkung des Fruchtgenussrechtes die sonst ausschließlichen Verwaltungsbefugnisse des Fruchtnießers relativierten bzw wie der Begriff der (mangelnden) Befähigung zur Verwaltung zu verstehen sei. Diese Rechtsfragen seien im Hinblick auf das Spannungsfeld letztwillige Verfügung-Miteigentümerposition von allgemeinem Interesse.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagten müsse als Fruchtgenussberechtigter hinsichtlich des Hälfteanteils des Klägers die (alleinige) Verwaltungsbefugnis auch dann zugebilligt werden, wenn hinsichtlich gewisser Vermietungs- bzw Verpachtungserträgnisse eine Beschränkung bestehe. Die betreffende Beschränkung sei ja ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach nicht in einer Art und Weise qualifiziert, dass sie ein Teilverwaltungsrecht des Klägers rechtfertigen könnte. Der Kläger sei vielmehr auf Rechnungslegungs-, Auszahlungs- und Schadenersatzansprüche beschränkt. Hinsichtlich der Erbübereinkunft müsse der Kläger ohnehin prinzipiell einräumen, dass der Beklagten damit das alleinige Verwaltungsrecht eingeräumt und ein Mitspracherecht seinerseits ausgeschlossen worden sei. Er verkenne in diesem Zusammenhang aber, dass die Erbübereinkunft auf dem Testament beruhte, in dem der Erblasser ua entsprechende Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaftsverwaltung getroffen habe. Diese Erbteilungsanordnungen seien jedoch im Sinne einer Auflage (Paragraph 709, ABGB) zu beachten, sodass ein Widerruf der Verwalterbestellung hier schon aus erbrechtlichen Gründen von vornherein nicht in Betracht komme. Da der Erblasser letztwillig verfügt habe, dass dem Kläger hinsichtlich des Verwaltungsrechtes kein Mitspracherecht zukommen sollte, habe dieser insoweit keinerlei Rechte erworben, also auch keine Widerrufs-, Mitbestimmungs- oder Einflussrechte. Die vom Kläger angezogene Widerrufs- bzw Auflösungsjudikatur könne somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Selbst wenn man aber diese Meinung nicht teilen wollte, hätte der Kläger jedenfalls keinen ausreichenden Mangel einer Befähigung der Beklagten vorgebracht. Die maßgebliche oberstgerichtliche Entscheidung ZBl 1935/292 besage, dass der Fruchtnießer die Verwaltung der Sache beanspruchen könne, wenn er ohne Gefährdung der Substanz die Fähigkeit dazu besitze; dies bedeute, dass eine die Entziehung der Verwaltung allenfalls rechtfertigende mangelnde Befähigung eine Substanzgefährdung voraussetze. Eine derartige Substanzgefährdung sei allerdings aus dem Klagsvorbringen, das der Beklagten im Wesentlichen Versäumnisse bei der Rechnungslegung und Auszahlung hinsichtlich der dem Kläger gebührenden Ertragsanteile vorwerfe, nicht ableitbar. Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig ersichtlich sei, inwieweit testamentarische Vorgaben die Einflussmöglichkeiten des Liegenschaftsmiteigentümers auf die Liegenschaftsverwaltung beseitigen könnten, subsidiär inwieweit eine Beschränkung des Fruchtgenussrechtes die sonst ausschließlichen Verwaltungsbefugnisse des Fruchtnießers relativierten bzw wie der Begriff der (mangelnden) Befähigung zur Verwaltung zu verstehen sei. Diese Rechtsfragen seien im Hinblick auf das Spannungsfeld letztwillige Verfügung-Miteigentümerposition von allgemeinem Interesse.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zum Problemkreis Verwaltungsbefugnis des Fruchtnießers in einem Fall, wie dem vorliegenden, aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt erscheint, zwar zulässig; das Rechtsmittel des Klägers ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält in der Revision vor allem an seiner Ansicht fest, dass im Falle einer Beschränkung des Fruchtgenussrechtes, die in der vorliegenden Causa gegeben sei, dem Fruchtnießer nicht das alleinige Verwaltungsrecht zukomme, sondern dass der aus der Beschränkung Berechtigte auch ein Mitspracherecht an der Verwaltung der Liegenschaft haben müsse. Er, der Revisionswerber, strebe die Mitsprache ohnehin nur beschränkt auf die Verwaltung der Mieteinnahmen an. Durch Aufnahme der dazu angebotenen, von den Vorinstanzen nicht aufgenommenen Beweise (Sachverständigengutachten des Mag. Ernst K***** und Einvernahme dieses Sachverständigen) hätte dargetan werden können, dass die Beklagte zur Verwaltung betreffend die Mieteinnahmen nicht fähig sei. Da sich das Berufungsgericht mit der betreffenden Mängelrüge auf Grund irriger Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt habe, sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Streitteile nicht nur - entsprechend der testamentarischen Anordnung - als Hälfteeigentümer der Liegenschaft vertraglich übereingekommen sind, dass die Liegenschaftsverwaltung allein von der Beklagten ausgeübt werde und der Kläger von der Verwaltung ausgeschlossen sei, sondern dass der Beklagten auch ob dem Hälfteanteil des Klägers die Dienstbarkeit der lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtnießung eingeräumt wurde. Die Fruchtnießung, ist das Recht, eine fremde Sache, mittels Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB). Gegenstand der Fruchtnießung kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist, also insbesondere - wie hier - auch eine Liegenschaft (8 Ob 551/91 uva), wobei das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht (7 Ob 603/94 ua). Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er soll daher Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern (MietSlg 30.057; Hofmann in Rummel3 § 509 Rz 3 mwN). Er tritt zwar in bestehende (vom Eigentümer begründete) Bestandverträge ein, hat aber das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, insbesondere auch zum Abschluss von Mietverträgen; sein Bestandnehmer wird gemäß § 2 Abs 1 MRG Hauptmieter (ecolex 1990, 483 ua; Hofmann aaO). Während der Dauer des Fruchtgenussrechtes hat der Fruchtnießer, nicht der Eigentümer, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis dem Mieter bzw Pächter gegenüber (SZ 31/95; MietSlg 33.043; MietSlg 37.032; Kiendl-Wendner in Schwimann2 II § 509 Rz 9 mwN). Im Falle des Bestehens eines Fruchtgenussrechtes (lediglich) an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft hat der Fruchtnießer daher nach ständiger Rechtsprechung anstelle des betreffenden Miteigentümers das Recht auf Ausübung der sonst diesem zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (7 Ob 644/92; RZ 1994/33; Kiendl-Wendner aaO § 509 Rz 5).Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Streitteile nicht nur - entsprechend der testamentarischen Anordnung - als Hälfteeigentümer der Liegenschaft vertraglich übereingekommen sind, dass die Liegenschaftsverwaltung allein von der Beklagten ausgeübt werde und der Kläger von der Verwaltung ausgeschlossen sei, sondern dass der Beklagten auch ob dem Hälfteanteil des Klägers die Dienstbarkeit der lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtnießung eingeräumt wurde. Die Fruchtnießung, ist das Recht, eine fremde Sache, mittels Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen (Paragraph 509, ABGB). Gegenstand der Fruchtnießung kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist, also insbesondere - wie hier - auch eine Liegenschaft (8 Ob 551/91 uva), wobei das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften erst durch die Verbücherung entsteht (7 Ob 603/94 ua). Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er soll daher Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern (MietSlg 30.057; Hofmann in Rummel3 Paragraph 509, Rz 3 mwN). Er tritt zwar in bestehende (vom Eigentümer begründete) Bestandverträge ein, hat aber das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, insbesondere auch zum Abschluss von Mietverträgen; sein Bestandnehmer wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG Hauptmieter (ecolex 1990, 483 ua; Hofmann aaO). Während der Dauer des Fruchtgenussrechtes hat der Fruchtnießer, nicht der Eigentümer, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis dem Mieter bzw Pächter gegenüber (SZ 31/95; MietSlg 33.043; MietSlg 37.032; Kiendl-Wendner in Schwimann2 römisch II Paragraph 509, Rz 9 mwN). Im Falle des Bestehens eines Fruchtgenussrechtes (lediglich) an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft hat der Fruchtnießer daher nach ständiger Rechtsprechung anstelle des betreffenden Miteigentümers das Recht auf Ausübung der sonst diesem zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse (7 Ob 644/92; RZ 1994/33; Kiendl-Wendner aaO Paragraph 509, Rz 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Fall einerseits Hälfeeigentümerin, andererseits hinsichtlich der anderen Liegenschaftshälfte Fruchtgenussberechtigte ist, haben die Vorinstanzen schon auf Grund dieser Konstellation zu Recht deren alleiniges Verwaltungsrecht angenommen. Der Einwand des Klägers, dies gelte nicht, weil das Fruchtgenussrecht der Beklagten insofern beschränkt sei, als sie verpflichtet sei, ihm die Hälfte der Reinerträgnisse aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Geschäftsräumlichkeiten zu bezahlen, ist nicht stichhältig. Der Revisionswerber übersieht dabei, dass dessen ungeachtet nicht ihm als Eigentümer, sondern den Beklagten als Fruchtnießerin den Mietern bzw Pächtern gegenüber sämtliche Rechte und Pflichten aus den Bestandverhältnissen zukommen, während sein Anspruch auf Erhalt der Hälfte der Miet- bzw Pachteinnahmen nur ein obligatorischer ist. Dieser Anspruch kann von ihm, falls erforderlich, klagsweise (allenfalls durch - wie bereits geschehen - Stufenklage) durchgesetzt werden, vermag aber am Ausschluss des Klägers von der Verwaltung bzw an der alleinigen Verwaltungsbefugnis der Beklagten nichts zu ändern, zumal die Aufteilung der Zinseinkünfte im Übrigen auch keine Rechtsgemeinschaft entstehen lässt, die einer gesonderten Verwaltung bedürfte.
Zutreffend ist daher schon das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der obligatorische Anspruch des Klägers auf Zahlung der Hälfte des Miet- bzw Pachtzinses die Einräumung eines Teilverwaltungsrechtes nicht zu rechtfertigen vermag. Richtig hat das Berufungsgericht auch schon darauf hingewiesen, dass den vom Kläger zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen 1 Ob 183/63 und 1 Ob 139/00y mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrundeliegen und sie daher nicht geeignet sind, die Gegenmeinung des Revisionswerbers zu stützen.
Schon im Hinblick darauf, dass seine Liegenschaftshälfte mit einem Fruchtgenussrecht zu Gunsten der Beklagten belastet ist, kommt, wie dargestellt wurde, ein Anspruch des Klägers auf Entziehung der Verwaltungsbefugnis der Beklagten und Bestellung eines Verwalters nicht in Betracht. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die vom Kläger angestrebte (nicht auf einem - wohl ohne weiteres möglichen - Übereinkommen der Miteigentümer beruhende, sondern durch gerichtlichen Beschluss anzuordnende) Teilung der Verwaltung in die Liegenschaftsverwaltung ieS einerseits und eine zusätzliche Verwaltung "lediglich hinsichtlich der Mieteinnahmen" andererseits mangels einer entsprechenden gesetzlichen Basis nicht grundsätzlich abzulehnen wäre.
Da sich die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen sohin schon im Hinblick auf das zu Gunsten der Beklagten einverleibte Fruchtgenussrecht frei von Rechtsirrtum erweist, muss auf die weiteren, zu den Themenkreisen "Erbübereinkunft" und "Verwaltungsbefähigung" der Beklagten erstatteten Revisionsausführungen nicht mehr näher eingegangen werden. Da, wie ausgeführt, bereits die Antragslegitimation des Klägers zu verneinen ist, erübrigt es sich insbesondere auch, der Frage nach dem Vorliegen eines, die (in einem Teilbereich) angestrebte Entziehung der Verwaltung rechtfertigenden "wichtigen Grundes" (di die behauptete mangelnde Befähigung der Beklagten) nachzugehen. Damit erweist sich auch die in der Revision erhobene Mängelrüge jedenfalls als unberechtigt.
Die Revision muss demnach erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E66342 7Ob142.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00142.02M.0708.000Dokumentnummer
JJT_20020708_OGH0002_0070OB00142_02M0000_000