Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der (außerstreitigen) Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth B*****, wider die Antragsgegner 1. Alois E*****, 2. Franz K*****, diese beiden vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, 3. Oskar H***** und 4. Franz B*****, wegen Wildschadenentschädigung von S 51.796,90 = EUR 3.764,23 (sA), über den Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. Februar 2002, GZ 22 R 59/02m-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Haag am Hausruck vom 22. Oktober 2001, GZ Nc 72/01i-9, infolge Rekurses der Antragstellerin ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortführung der Sache im außerstreitigen Verfahren aufgetragen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zum Teil zum genossenschaftlichen Jagdgebiet der Gemeinde A***** gehören. Zur Ausübung der Jagd in diesem Jagdgebiet haben die Antragsgegner mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 3. 1999 eine Jagdgesellschaft im Sinne des § 21 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (oö JagdG) gegründet. Am 19. 3. 1999 legten der Erstantragsgegner als Jagdleiter und die durch ihren Ehegatten Dr. Heinrich B***** vertretene Antragstellerin in einer schriftlichen Vereinbarung die "jagdlichen Interessen" der Antragstellerin fest. Ua wurde vereinbart, dass die Antragstellerin für die Dauer der Regelung (bis zum Ende der Jagdperiode am 31. 5. 2005) "bei Einhaltung der gegenständlichen Bedingungen" auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichte. Als Bedingung wurde ua etwa festgelegt, dass hinsichtlich Wildstandsregulierung der Revierinhaber völlig frei sei und dies auch hinsichtlich des Hasenbesatzes gelte. In einem Nachtrag wurde dies dahin "berichtigt", dass beim Abschuss des Rehwildes und bei der Regulierung als (gemeint: des) Hasenbesatzes auf den Altzustand Bedacht genommen werde. Am selben Tag schlossen die "Jagdkonsorten" (die vier Antragsgegner), sechs "stille Teilhaber" und zwei weitere Personen (sog "Ausgeher") eine als "Privat-Vertrag" titulierte Zusatzvereinbarung. Darin erklärten alle beteiligten 12 Jäger ua, an die Jagdgesellschaft in der laufenden Jagdperiode keine Wildschadensforderungen zu stellen. Insbesondere gelte dies auch für die Ehegattin des stillen Teilhabers Dr. Heinrich B*****, also die Antragstellerin. Diese unterfertigte den "Privat-Vertrag" mit dem Zusatz: "Nach Maßgabe der Vereinbarung vom heutigen Tag zwischen Frau Elisabeth B***** und dem Herrn Jagdleiter".Die Antragstellerin ist Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zum Teil zum genossenschaftlichen Jagdgebiet der Gemeinde A***** gehören. Zur Ausübung der Jagd in diesem Jagdgebiet haben die Antragsgegner mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 3. 1999 eine Jagdgesellschaft im Sinne des Paragraph 21, des Oberösterreichischen Jagdgesetzes (oö JagdG) gegründet. Am 19. 3. 1999 legten der Erstantragsgegner als Jagdleiter und die durch ihren Ehegatten Dr. Heinrich B***** vertretene Antragstellerin in einer schriftlichen Vereinbarung die "jagdlichen Interessen" der Antragstellerin fest. Ua wurde vereinbart, dass die Antragstellerin für die Dauer der Regelung (bis zum Ende der Jagdperiode am 31. 5. 2005) "bei Einhaltung der gegenständlichen Bedingungen" auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichte. Als Bedingung wurde ua etwa festgelegt, dass hinsichtlich Wildstandsregulierung der Revierinhaber völlig frei sei und dies auch hinsichtlich des Hasenbesatzes gelte. In einem Nachtrag wurde dies dahin "berichtigt", dass beim Abschuss des Rehwildes und bei der Regulierung als (gemeint: des) Hasenbesatzes auf den Altzustand Bedacht genommen werde. Am selben Tag schlossen die "Jagdkonsorten" (die vier Antragsgegner), sechs "stille Teilhaber" und zwei weitere Personen (sog "Ausgeher") eine als "Privat-Vertrag" titulierte Zusatzvereinbarung. Darin erklärten alle beteiligten 12 Jäger ua, an die Jagdgesellschaft in der laufenden Jagdperiode keine Wildschadensforderungen zu stellen. Insbesondere gelte dies auch für die Ehegattin des stillen Teilhabers Dr. Heinrich B*****, also die Antragstellerin. Diese unterfertigte den "Privat-Vertrag" mit dem Zusatz: "Nach Maßgabe der Vereinbarung vom heutigen Tag zwischen Frau Elisabeth B***** und dem Herrn Jagdleiter".
Am 4. bzw 16. 4. 2001 machte die Antragstellerin Jagdschäden von insgesamt S 51.796,90 beim Erstantragsgegner als Jagdleiter geltend. Mangels gütlicher Einigung wurde der Schadenersatzanspruch von der Antragstellerin hierauf am 13. bzw 16. 4. 2001 beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission für das genossenschaftliche Jagdgebiet A***** geltend gemacht (iSd § 73 oö JagdG "angebracht"). Mit Beschluss der Kommission vom 7. 6. 2001 wurde den Anträgen der Antragstellerin vom 13. bzw 16. 4. 2001 mit der wesentlichen Begründung nicht stattgegeben, zwischen den Parteien sei eine privatrechtliche Vereinbarung über Wildschäden getroffen worden. Eine Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden stehe der Antragstellerin auf Grund der §§ 65 Abs 1 und 70 Abs 1 und 2 oö JagdG nicht zu. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 11. 6. 2001 zugestellt. Am 6. 7. 2001 brachte die Antragstellerin unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der Kommission beim Erstgericht einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung von Wildschäden im Ausmaß von S 51.796,90 ein. Sie brachte dazu - soweit hier wesentlich - vor, sie habe mit dem "Privat-Vertrag" nur für den Fall auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichtet, dass die Antragsgegner ihrerseits die einzelnen Bedingungen der Vereinbarung einhielten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, liege kein rechtswirksamer Verzicht vor; sie sei berechtigt, ihre Wildschäden geltend zu machen.Am 4. bzw 16. 4. 2001 machte die Antragstellerin Jagdschäden von insgesamt S 51.796,90 beim Erstantragsgegner als Jagdleiter geltend. Mangels gütlicher Einigung wurde der Schadenersatzanspruch von der Antragstellerin hierauf am 13. bzw 16. 4. 2001 beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission für das genossenschaftliche Jagdgebiet A***** geltend gemacht (iSd Paragraph 73, oö JagdG "angebracht"). Mit Beschluss der Kommission vom 7. 6. 2001 wurde den Anträgen der Antragstellerin vom 13. bzw 16. 4. 2001 mit der wesentlichen Begründung nicht stattgegeben, zwischen den Parteien sei eine privatrechtliche Vereinbarung über Wildschäden getroffen worden. Eine Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden stehe der Antragstellerin auf Grund der Paragraphen 65, Absatz eins und 70 Absatz eins und 2 oö JagdG nicht zu. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 11. 6. 2001 zugestellt. Am 6. 7. 2001 brachte die Antragstellerin unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der Kommission beim Erstgericht einen Antrag auf Feststellung der Entschädigung von Wildschäden im Ausmaß von S 51.796,90 ein. Sie brachte dazu - soweit hier wesentlich - vor, sie habe mit dem "Privat-Vertrag" nur für den Fall auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichtet, dass die Antragsgegner ihrerseits die einzelnen Bedingungen der Vereinbarung einhielten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, liege kein rechtswirksamer Verzicht vor; sie sei berechtigt, ihre Wildschäden geltend zu machen.
Die Antragsgegner wendeten die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ein, weil aufgrund der besonderen Vereinbarung iSd § 65 Abs 1 oö JagdG vom 19. 3. 1999 gemäß § 70 Abs 1 oö JagdG allfällige Ansprüche der Antragstellerin im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen wären. Abgesehen davon bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Geltendmachung von Wildschäden, weil die Antragstellerin in der mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Vereinbarung ausdrücklich auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichtet habe. Das Erstgericht sprach aus, dass das außerstreitige Verfahren unzulässig sei und das gegenständliche Verfahren in das streitige Verfahren übertragen werde. Die Antragstellerin habe mit den Antragsgegnern eine Vereinbarung über die (Nicht-)Geltendmachung von Wildschäden getroffen. Strittig sei, ob diese Vereinbarung bzw die darin enthaltenen Bedingungen für den Verzicht der Antragstellerin von den Antragsgegnern eingehalten worden seien oder nicht. Der der Höhe und dem Grunde nach strittige Anspruch der Antragstellerin sei im streitigen Verfahren geltend zu machen, da der Landesgesetzgeber offenbar mit der Bestimmung des § 70 Abs 1 oö JagdG lediglich Streitigkeiten in Bezug auf die Höhe des Wildschadens vor die Jagd- und Wildschadenskommission und in der Folge im Wege der sukzessiven Kompetenz vor das Außerstreitgericht bringen, im Übrigen aber Ansprüche (aus besonderen Vereinbarungen) im streitigen Verfahren von den Gerichten klären habe lassen wollen.Die Antragsgegner wendeten die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ein, weil aufgrund der besonderen Vereinbarung iSd Paragraph 65, Absatz eins, oö JagdG vom 19. 3. 1999 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG allfällige Ansprüche der Antragstellerin im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen wären. Abgesehen davon bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Geltendmachung von Wildschäden, weil die Antragstellerin in der mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Vereinbarung ausdrücklich auf die Geltendmachung von Wildschäden verzichtet habe. Das Erstgericht sprach aus, dass das außerstreitige Verfahren unzulässig sei und das gegenständliche Verfahren in das streitige Verfahren übertragen werde. Die Antragstellerin habe mit den Antragsgegnern eine Vereinbarung über die (Nicht-)Geltendmachung von Wildschäden getroffen. Strittig sei, ob diese Vereinbarung bzw die darin enthaltenen Bedingungen für den Verzicht der Antragstellerin von den Antragsgegnern eingehalten worden seien oder nicht. Der der Höhe und dem Grunde nach strittige Anspruch der Antragstellerin sei im streitigen Verfahren geltend zu machen, da der Landesgesetzgeber offenbar mit der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG lediglich Streitigkeiten in Bezug auf die Höhe des Wildschadens vor die Jagd- und Wildschadenskommission und in der Folge im Wege der sukzessiven Kompetenz vor das Außerstreitgericht bringen, im Übrigen aber Ansprüche (aus besonderen Vereinbarungen) im streitigen Verfahren von den Gerichten klären habe lassen wollen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortführung der Sache im außerstreitigen Verfahren auf, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 40a JN richte sich die Entscheidung, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen sei, nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Hingegen bleibe es ohne Einfluss auf die Verfahrensart, was der Gegner einwende und ob der behauptete Anspruch begründet sei. Die Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters (Streitrichters) werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssten, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter (Außerstreitrichter) berufen wäre. Die Antragstellerin mache mit Schriftsatz vom 6. 7. 2001 ganz klar und deutlich einen Wild- bzw Jagdschaden iSd § 65 Abs 1 oö JagdG geltend, ohne auf eine besondere Vereinbarung Bezug zu nehmen. Es könne aus dem Antragsvorbringen also keinesfalls abgeleitet werden, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf eine besondere Vereinbarung stütze, für welchen Fall § 70 Abs 1 oö JagdG die Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg - also im streitigen Verfahren - vorsehe. Dass die Antragsgegner eingewendet haben, es existiere eine solche besondere Vereinbarung und dass es nach dem bisher feststehenden Sachverhalt entscheidungswesentlich sei, ob die Antragsgegner die mit der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung eingehalten und somit der Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung von Wildschäden wirksam sei, sei nach den dargelegten Grundsätzen zu § 40a JN ohne Einfluss auf die anzuwendende Verfahrensart. Darüber hinaus sei § 70 Abs 1 oö JagdG entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht so auszulegen, dass eine Zuständigkeit der Kommission und in der Folge des Außerstreitrichters auf Fragen der Höhe der Entschädigung beschränkt sei. Vielmehr sei § 70 Abs 1 oö JagdG, wie auch aus der darin in Klammer enthaltenen Zitierung des § 65 Abs 1 dieses Gesetzes abgeleitet werden könne, im Zusammenhang mit dieser Bestimmung so zu lesen, dass eben Ansprüche, die auf das oö Jagdgesetz, im Besonderen auf dessen § 65 gestützt würden, bei der Kommission, Ansprüche, die auf besondere Vereinbarungen gestützt würden, hingegen im ordentlichen Rechtsweg, d. h. im streitigen Verfahren als Anspruch aus einem Vertrag geltend zu machen seien. Die Antragstellerin mache hier aber einen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 65 oö JagdG geltend, weshalb über ihr Begehren, unabhängig von den Einwendungen der Antragsgegner, im außerstreitigen Verfahren abzusprechen sei. Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortführung der Sache im außerstreitigen Verfahren auf, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 40 a, JN richte sich die Entscheidung, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen sei, nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Hingegen bleibe es ohne Einfluss auf die Verfahrensart, was der Gegner einwende und ob der behauptete Anspruch begründet sei. Die Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters (Streitrichters) werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssten, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter (Außerstreitrichter) berufen wäre. Die Antragstellerin mache mit Schriftsatz vom 6. 7. 2001 ganz klar und deutlich einen Wild- bzw Jagdschaden iSd Paragraph 65, Absatz eins, oö JagdG geltend, ohne auf eine besondere Vereinbarung Bezug zu nehmen. Es könne aus dem Antragsvorbringen also keinesfalls abgeleitet werden, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf eine besondere Vereinbarung stütze, für welchen Fall Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG die Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg - also im streitigen Verfahren - vorsehe. Dass die Antragsgegner eingewendet haben, es existiere eine solche besondere Vereinbarung und dass es nach dem bisher feststehenden Sachverhalt entscheidungswesentlich sei, ob die Antragsgegner die mit der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung eingehalten und somit der Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung von Wildschäden wirksam sei, sei nach den dargelegten Grundsätzen zu Paragraph 40 a, JN ohne Einfluss auf die anzuwendende Verfahrensart. Darüber hinaus sei Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht so auszulegen, dass eine Zuständigkeit der Kommission und in der Folge des Außerstreitrichters auf Fragen der Höhe der Entschädigung beschränkt sei. Vielmehr sei Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG, wie auch aus der darin in Klammer enthaltenen Zitierung des Paragraph 65, Absatz eins, dieses Gesetzes abgeleitet werden könne, im Zusammenhang mit dieser Bestimmung so zu lesen, dass eben Ansprüche, die auf das oö Jagdgesetz, im Besonderen auf dessen Paragraph 65, gestützt würden, bei der Kommission, Ansprüche, die auf besondere Vereinbarungen gestützt würden, hingegen im ordentlichen Rechtsweg, d. h. im streitigen Verfahren als Anspruch aus einem Vertrag geltend zu machen seien. Die Antragstellerin mache hier aber einen gesetzlichen Anspruch im Sinne des Paragraph 65, oö JagdG geltend, weshalb über ihr Begehren, unabhängig von den Einwendungen der Antragsgegner, im außerstreitigen Verfahren abzusprechen sei.
Da eine Rechtsprechung zu § 70 Abs 1 oö JagdG bzw zur Auslegung des Begriffes "Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen" nicht aufgefunden habe werden können, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen gewesen.Da eine Rechtsprechung zu Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG bzw zur Auslegung des Begriffes "Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen" nicht aufgefunden habe werden können, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, die Frage der Verfahrensart betreffend, entspricht der ständigen, von der Lehre gebilligten oberstgerichtlichen Judikatur, wonach sich die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers richtet (1 Ob 662/86, EvBl 1987/25; 8 Ob 555/88, SZ 61/154; 8 Ob 692/89, SZ 63/96 = JBl 1991, 514; 6 Ob 621/90, JBl 1991, 322; 4 Ob 2227/96w, EvBl 1997/110; 7 Ob 164/00v uva; RIS-Justiz RS0013639 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0005896 [T17]; Mayr in Rechberger² Rz 2 zu § 40a JN mwN; Ballon in Fasching² I 40a JN Rz 3). Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (5 Ob 497/97t, immolex 1998, 191; Würth/Zingher20 Rz 4 zu § 37 MRG, uva); auch amtliches Wissen und Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind für diese Frage ohne Belang (Mayr aaO mwN aus der Rsp; Ballon aaO; Fasching, Lehrbuch² Rz 114; MietSlg 36.722 mwN; EvBl 1987/25 ua). Das Rekursgericht hat das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an das Erstgericht dahin interpretiert, das Begehren auf Festsetzung der Entschädigung für Wildschäden stütze sich allein auf das oö Jagdgesetz und keineswegs auf die Vereinbarung(en) vom 19. 3. 1999. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung steht die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl RIS-Justiz RS0044273 [T49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass die Antragstellerin ihren Anspruch nicht auf eine Vereinbarung gestützt hat, die - unter bestimmten Bedingungen - ihren Verzicht auf die Geltendmachung von Wildschadensforderungen vorsieht, ist auch völlig naheliegend. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass, wie das Erstgericht festgestellt hat, zu 4 Cg 67/01 beim Landesgericht Wels ein von der Antragstellerin (als Klägerin) gegen die Antragsgegner (als Beklagte) angestrengtes Verfahren behängt, in dem von der Antragstellerin die Feststellung der Rechtswirksamkeit der genannten Vereinbarung für die Zukunft begehrt wird. Die Antragstellerin stellt auch im vorliegenden Verfahren die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung an sich nicht in Frage, behauptet aber, dass der von ihr erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Wildschäden zufolge der Nichterfüllung von Bedingungen der Antragsgegner nicht wirksam sei. Keine Rede kann daher davon sein, dass die Antragstellerin ihren hier verfahrensgegenständlichen Anspruch auf die Vereinbarungen vom 19. 3. 1999 stützen wollte.Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, die Frage der Verfahrensart betreffend, entspricht der ständigen, von der Lehre gebilligten oberstgerichtlichen Judikatur, wonach sich die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers richtet (1 Ob 662/86, EvBl 1987/25; 8 Ob 555/88, SZ 61/154; 8 Ob 692/89, SZ 63/96 = JBl 1991, 514; 6 Ob 621/90, JBl 1991, 322; 4 Ob 2227/96w, EvBl 1997/110; 7 Ob 164/00v uva; RIS-Justiz RS0013639 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche auch RIS-Justiz RS0005896 [T17]; Mayr in Rechberger² Rz 2 zu Paragraph 40 a, JN mwN; Ballon in Fasching² römisch eins 40a JN Rz 3). Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Gegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (5 Ob 497/97t, immolex 1998, 191; Würth/Zingher20 Rz 4 zu Paragraph 37, MRG, uva); auch amtliches Wissen und Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind für diese Frage ohne Belang (Mayr aaO mwN aus der Rsp; Ballon aaO; Fasching, Lehrbuch² Rz 114; MietSlg 36.722 mwN; EvBl 1987/25 ua). Das Rekursgericht hat das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an das Erstgericht dahin interpretiert, das Begehren auf Festsetzung der Entschädigung für Wildschäden stütze sich allein auf das oö Jagdgesetz und keineswegs auf die Vereinbarung(en) vom 19. 3. 1999. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung steht die Frage, wie ein bestimmtes Parteivorbringen zu verstehen ist - ebenso wie etwa die Frage, ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht oder die Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch - eine Frage des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche RIS-Justiz RS0044273 [T49, 50 und 52]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 10 Ob 66/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass die Antragstellerin ihren Anspruch nicht auf eine Vereinbarung gestützt hat, die - unter bestimmten Bedingungen - ihren Verzicht auf die Geltendmachung von Wildschadensforderungen vorsieht, ist auch völlig naheliegend. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass, wie das Erstgericht festgestellt hat, zu 4 Cg 67/01 beim Landesgericht Wels ein von der Antragstellerin (als Klägerin) gegen die Antragsgegner (als Beklagte) angestrengtes Verfahren behängt, in dem von der Antragstellerin die Feststellung der Rechtswirksamkeit der genannten Vereinbarung für die Zukunft begehrt wird. Die Antragstellerin stellt auch im vorliegenden Verfahren die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung an sich nicht in Frage, behauptet aber, dass der von ihr erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Wildschäden zufolge der Nichterfüllung von Bedingungen der Antragsgegner nicht wirksam sei. Keine Rede kann daher davon sein, dass die Antragstellerin ihren hier verfahrensgegenständlichen Anspruch auf die Vereinbarungen vom 19. 3. 1999 stützen wollte.
Schließlich ist auch im Zusammenhang mit § 70 Abs 1 oö JagdG keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu erkennen. Dass auf den vorliegenden Rechtsfall das betreffende Gesetz vom 3. April 1964, LGBl 1964/32 über die Regelung des Jagdwesens (oö JagdG) idgF Anwendung findet, dessen Abschnitt H die Jagd- und Wildschäden regelt, ist unstrittig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind gemäß § 65 Abs 1 oö JagdG vom Jagdausübungsberechtigten, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, alle entstandenen Jagd- und Wildschäden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen sieht das oberösterreichische Jagdgesetz damit eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor (4 Ob 593/95 = SZ 68/233; 2 Ob 256/99g; 1 Ob 119/00g; RIS-Justiz RS0090616). Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern es sich nicht um Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen (§ 65 Abs 1) handelt, gemäß § 70 Abs 2 leg cit die Jagd- und Wildschadenskommission. Der Geschädigte hat nach § 73 leg cit seinen Schadenersatzanspruch beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen. Gegen den Bescheid der Kommission ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid tritt jedoch außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung durch das Gericht beantragt (§ 77 Abs 1 oö JagdG). Dass das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 oö JagdG eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, den gemäß Art 6 Abs 1 MRK zu stellenden Anforderungen entspricht, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (1 Ob 506/95, JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418; 1 Ob 119/00g; RIS-Justiz RS0063070).Schließlich ist auch im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu erkennen. Dass auf den vorliegenden Rechtsfall das betreffende Gesetz vom 3. April 1964, LGBl 1964/32 über die Regelung des Jagdwesens (oö JagdG) idgF Anwendung findet, dessen Abschnitt H die Jagd- und Wildschäden regelt, ist unstrittig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oö JagdG vom Jagdausübungsberechtigten, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, alle entstandenen Jagd- und Wildschäden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen sieht das oberösterreichische Jagdgesetz damit eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor (4 Ob 593/95 = SZ 68/233; 2 Ob 256/99g; 1 Ob 119/00g; RIS-Justiz RS0090616). Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern es sich nicht um Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen (Paragraph 65, Absatz eins,) handelt, gemäß Paragraph 70, Absatz 2, leg cit die Jagd- und Wildschadenskommission. Der Geschädigte hat nach Paragraph 73, leg cit seinen Schadenersatzanspruch beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission anzubringen. Gegen den Bescheid der Kommission ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid tritt jedoch außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung durch das Gericht beantragt (Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG). Dass das in Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG eingerichtete Verfahren, das nach der Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorsieht, den gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK zu stellenden Anforderungen entspricht, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (1 Ob 506/95, JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418; 1 Ob 119/00g; RIS-Justiz RS0063070).
Der Wortlaut des § 70 Abs 1 oö JagdG ist völlig klar und unmissverständlich. Danach sind (nur) Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen iSd § 65 Abs 1 leg cit, also vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Jagdausübungsberechtigten, im ordentlichen Rechtswegs geltend zu machen. Hingegen sieht das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 oö JagdG eingerichtete Verfahren über "andere" (auf § 65 Abs 1 oö JagdG gegründete) "Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden" die Entscheidung der Jagd- und Wildschadenskommission und sodann eine sukzessive Kompetenz des Außerstreitgerichts vor. Die Meinungsdivergenz der Vorinstanzen hinsichtlich § 70 oö JagdG betrifft ausschließlich die Frage, ob bei gesetzlichen Ansprüchen - wie das Erstgericht meint - die Zuständigkeit der Kommission und in der Folge des Außerstreitrichters auf Fragen der Höhe der Entschädigung beschränkt ist, oder nicht. Die Richtigkeit der Gegenmeinung des Rekursgerichtes, dass die Entscheidungsbefugnis auch über den Anspruchsgrund bei der Kommission und danach (in sukzessiver Kompetenz) beim Außerstreitgericht liegt, ist allerdings schon nach dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft: Bestimmt doch § 76 Abs 1 oö JagdG, dass die Kommission zunächst aufgrund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden hat, "ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht". Da dies also klar auf der Hand liegt, wird auch in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG von den Erst- und Zweitantragsgegnern nicht aufgeworfen.Der Wortlaut des Paragraph 70, Absatz eins, oö JagdG ist völlig klar und unmissverständlich. Danach sind (nur) Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen iSd Paragraph 65, Absatz eins, leg cit, also vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Jagdausübungsberechtigten, im ordentlichen Rechtswegs geltend zu machen. Hingegen sieht das in Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG eingerichtete Verfahren über "andere" (auf Paragraph 65, Absatz eins, oö JagdG gegründete) "Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden" die Entscheidung der Jagd- und Wildschadenskommission und sodann eine sukzessive Kompetenz des Außerstreitgerichts vor. Die Meinungsdivergenz der Vorinstanzen hinsichtlich Paragraph 70, oö JagdG betrifft ausschließlich die Frage, ob bei gesetzlichen Ansprüchen - wie das Erstgericht meint - die Zuständigkeit der Kommission und in der Folge des Außerstreitrichters auf Fragen der Höhe der Entschädigung beschränkt ist, oder nicht. Die Richtigkeit der Gegenmeinung des Rekursgerichtes, dass die Entscheidungsbefugnis auch über den Anspruchsgrund bei der Kommission und danach (in sukzessiver Kompetenz) beim Außerstreitgericht liegt, ist allerdings schon nach dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft: Bestimmt doch Paragraph 76, Absatz eins, oö JagdG, dass die Kommission zunächst aufgrund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden hat, "ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht". Da dies also klar auf der Hand liegt, wird auch in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG von den Erst- und Zweitantragsgegnern nicht aufgeworfen.
Ihr Revisionsrekurs war daher mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO im Wesentlichen auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Ihr Revisionsrekurs war daher mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO im Wesentlichen auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Gemäß § 77 Abs 1 oö JagdG ist im gerichtlichen Verfahren auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 30 Abs 4 EisenbEntG iVm § 77 Abs 1 oö JagdG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (1 Ob 506/95; 7 Ob 551/94; 1 Ob 507/96). Die Antragstellerin hat auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, darin aber lediglich ausgeführt, dass der Revisionsrekurs unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Erst- und Zweitantragsgegner hat sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Verteidigung notwendig angesehen werden. Dies wäre aber auch nach § 44 Abs 2 EisenbEntG Voraussetzung für den Zuspruch eines Kostenersatzes. Es war daher auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG ist im gerichtlichen Verfahren auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, EisenbEntG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (1 Ob 506/95; 7 Ob 551/94; 1 Ob 507/96). Die Antragstellerin hat auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, darin aber lediglich ausgeführt, dass der Revisionsrekurs unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Erst- und Zweitantragsgegner hat sie nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Verteidigung notwendig angesehen werden. Dies wäre aber auch nach Paragraph 44, Absatz 2, EisenbEntG Voraussetzung für den Zuspruch eines Kostenersatzes. Es war daher auszusprechen, dass die Antragstellerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
Anmerkung
E66261 7Ob135.02gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00135.02G.0708.000Dokumentnummer
JJT_20020708_OGH0002_0070OB00135_02G0000_000