TE OGH 2002/7/9 2Ob253/01x

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas Ulrich R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Prettenhofer & Jandl Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Armin H***** GmbH, *****, und 2.) T***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 8.615,06 (= S 118.545,80), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 28. Mai 2001, GZ 54 R 127/01t-52, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Thalgau vom 16. Dezember 2000, GZ C 250/99a-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes und auch die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB, von den beklagten Parteien Zahlung von S 125.745,80 abzüglich des Selbstbehaltes nach dem PHG. Er habe seinen PKW Audi A 6 am 9. 5. 1998 in der Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr auf einem im Schatten gelegenen Parkplatz abgestellt. In der Mittelkonsole sei ein Farbtidentifizierungsspray "Bodyguard" gelegen, der von der erstbeklagten Partei hergestellt und von der zweitbeklagten Partei abgefüllt worden sei (AS 5). Als er zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass dieser Spray explodiert und das ganze Wageninnere durch austretende Farbe tief rot gefärbt gewesen sei, wodurch der geltend gemachte Schaden eingetreten sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass ein für den täglichen Gebrauch bestimmter Farbspray bei Temperaturen von rund 15 ° Celsius ohne jegliche Außeneinwirkung explodiere. Das Produkt habe nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Produktbenützers entsprochen. Auf die Spraydose seien keine äußeren Einwirkungen erfolgt. Die Explosion sei auf einen Produktfehler zurückzuführen. Erst- und zweitbeklagte Parteien hätten an der Herstellung des Produktes mitgewirkt und seien somit Hersteller im Sinn des § 3 PHG. Die Dose sei auf Grund einer mangelhaften Verclinchung bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten.Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes und auch die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff ABGB, von den beklagten Parteien Zahlung von S 125.745,80 abzüglich des Selbstbehaltes nach dem PHG. Er habe seinen PKW Audi A 6 am 9. 5. 1998 in der Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr auf einem im Schatten gelegenen Parkplatz abgestellt. In der Mittelkonsole sei ein Farbtidentifizierungsspray "Bodyguard" gelegen, der von der erstbeklagten Partei hergestellt und von der zweitbeklagten Partei abgefüllt worden sei (AS 5). Als er zum Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass dieser Spray explodiert und das ganze Wageninnere durch austretende Farbe tief rot gefärbt gewesen sei, wodurch der geltend gemachte Schaden eingetreten sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass ein für den täglichen Gebrauch bestimmter Farbspray bei Temperaturen von rund 15 ° Celsius ohne jegliche Außeneinwirkung explodiere. Das Produkt habe nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Produktbenützers entsprochen. Auf die Spraydose seien keine äußeren Einwirkungen erfolgt. Die Explosion sei auf einen Produktfehler zurückzuführen. Erst- und zweitbeklagte Parteien hätten an der Herstellung des Produktes mitgewirkt und seien somit Hersteller im Sinn des Paragraph 3, PHG. Die Dose sei auf Grund einer mangelhaften Verclinchung bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten.

Die beklagten Parteien wendeten dagegen ein, der Kläger habe seinen PKW nicht auf einem im Schatten gelegenen Parkplatz abgestellt. Die zweitbeklagte Partei habe lediglich die Dose hergestellt und weder mit der Produktion von Dosendeckel und Ventil noch mit der Befüllung und dem Zusammenfügen der Bestandteile der Dose etwas tun gehabt. Der Kläger habe die Dose entgegen dem Warnhinweis einer Temperatur von über 50 ° Celsius ausgesetzt.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die Haftung der erstbeklagten Partei dem Grunde nach als zu Recht bestehend; das Klagebegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei wies es - rechtskräftig - durch Endurteil ab.

Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Etwa zu Jahresbeginn 1998 hat die Vertriebsfirma der Ehefrau des Klägers mit einer österreichischen Handelsgesellschaft einen Vertrag zum Generalvertrieb eines Farbtidentifizierungssprays mit der Bezeichnung Bodyguard abgeschlossen. Der Betriebsfirma wurden etwa Anfang Mai 1998 100 Stück dieser Spraydosen aus der Serie "0" als Vorablieferung übergeben. Dabei wurde die Handhabung zur Benützung der Dose erklärt. Die Ehefrau des Klägers übergab eine dieser Dosen ihrem Mann, damit sich dieser verteidigen könne. Er sollte den Spray auch anderen Leuten zeigen, um zu erfahren, was diese davon hielten. Der Kläger war in der Vertriebsorganisation nicht eingebunden. Er transportierte die Spraydose einige Tage im Auto mit und legte sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Mittelkonsole seines PKWs ab. In dieser Lage konnte bei entsprechendem Sonnenstand Sonnenlicht auf die Dose direkt einwirken. Auf der Spraydose befindet sich ua die Aufschrift "Behälter steht unter Druck". Vor Sonnenstrahlen und Temperaturen über 50 ° schützen. Diese Hinweise waren dem Kläger bekannt.

Der Vertrieb der Dosenkörper erfolgte durch die zweitbeklagte Partei. Der Dosenkörper selbst hält einen Druck von 22 bis 23 bar aus, ohne dass er sich nach außen wölbt und würde erst bei einem Druck von 25 bis 28 bar aufreißen. Am Dosenkörper befindet sich die Zahl 18 als Hinweis für den beim Gebrauch erlaubten Druck (18 bar). Die Befüllung der Dose erfolgte durch die erstbeklagte Partei, wobei der Spraykopf von dieser selbst produziert und nach Clinchen von Dose und Ventil auf der Dose appliziert wurde. Als Treibmittel wurde ein Gemisch von etwa 67 % Propan und 33 % Butan gefüllt. Die konkrete Mischung in der Spraydose ergab bei 20 ° Celsius einen Druck von 5,6 bar, bei 50 ° Celsius einen solchen von 13 bar und bei 70 ° Celsius einen von 19 bar.

Am Abend des 9. 5. 1988 kam es zum Bersten der in der Mittelkonsole des PKWs des Klägers abgelegten Spraydose, wobei der Innenraum des Fahrzeuges durch den Austritt einer in Essigsäure und wassergelösten Farbe, die als organisches Lösungsmittel Isopropanol enthält, erheblich verschmutzt wurde. Bei welchem Innendruck der Dose es zum Bersten kam, dh, welche Temperatur im Wageninneren und im Doseninneren zu diesem Zeitpunkt herrschte und welcher Wärmeeinwirkung die Dose ausgesetzt war, konnte nicht festgestellt werden. "Es ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gänzlich auszuschließen, dass die Dose bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten ist." Eine Feststellung, ein genauer Nachweis über die Güte der Clinchung und über die zum Bersten führende Temperatur bzw den entstandenen Druck bei der geborsteten Spraydose ist äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Welche Voraussetzungen in Bezug auf eine (nicht tragende) Clinchung der Dose vorliegen müsste, damit ein Bersten bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius erfolgen könnte, lässt sich nicht feststellen.

Das Erstgericht hielt noch fest, dass Versuche mit gleichartigen Spraydosen aus der Serie 0 ergeben hätten, dass 13 Dosen, die über eine Dauer von 20 Minuten in einem Wasserbad mit Temperaturen von 50 bis 52 ° gelegen seien, nicht geborsten seien. Weitere vier Dosen, die in ein Wasserbad zwischen 61 und 70 ° gegeben worden seien, hätten in einem Zeitraum von vier Minuten keine Reaktion gezeigt. Erst als das Wasser auf eine Temperatur von 71 ° Celsius erhitzt worden sei, sei es nach einem Zeitraum von 1,20 Minuten zum Bersten von drei Dosen gekommen. Beim Versuch, eine Dose durch mechanische Einwirkung zum Bersten zu bringen, habe lediglich dazu geführt, dass zwischen Ventildeckel und Dosenkörper eine Öffnung entstanden sei, aus der der Inhalt der Dose ausgeronnen sei. Bei einer geborsteten Dose habe sich gezeigt, dass etwa 20 bis 30 % der Clinchfläche nicht tragend gewesen seien, bei einer weiteren geborstenen Dose seien weniger als 10 % der Clinchfläche nicht tragend gewesen. Eine Feststellung, dass die Clinchfläche der im Auto des Klägers geborsteten Dose in höherem Maße nicht tragend gewesen sei, könne nicht getroffen werden. Schließlich stehe nicht fest, ob der Innenraum des Fahrzeuges des Klägers auf mehr als 50 ° erwärmt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass die wichtige Frage, bei welcher Temperatur bzw welchem Druck die Dose geborsten sei, nicht exakt geklärt habe werden können. Die Frage bleibe letztlich offen, weil die Gutachter ein Bersten bei einer Temperatur von über 50 ° für sehr wahrscheinlich angenommen, einen Schadenseintritt bei einer darunter liegenden Temperatur aber nicht ausgeschlossen hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei mangelhafter Clinchung Dosen eventuell auch bei Temperaturen von unter 50 ° Celsius bersten könnten.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, der Geschädigte habe bei Behauptung eines Schadens durch ein fehlerhaftes Produkt zu beweisen, dass dieses im Schädigungszeitpunkt fehlerhaft gewesen sei und der Schaden durch den Fehler verursacht worden sei. Ein Produkt sei fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei. Es bestehe eine Haftung nach dem PHG, wenn ein sogenannter "Ausreißer" vorliege, dh Haftung für eine fehlerhaftes Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt worden sei. Da hier ein Bersten bei einer Temperatur von unter 50 ° nicht ausgeschlossen werden könne, liege ein fehlerhaftes Produkt vor, für welches die erstbeklagte Partei hafte. Eine Haftung der zweitbeklagten Partei scheide aus, weil sie als bloße Vertriebsfirma eines fehlerfrei produzierten Dosenkörpers für den eingetretenen Schaden keine adäquate Verursachung beigetragen habe. Die Dosen seien auch bereits in Verkehr gebracht worden, weil sie der Generalimporteur der vorgesehenen Vertriebsfirma übergeben habe.

Das von der erstbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte dessen rechtliche Beurteilung und fügte hinzu, es müsse hier ein Produktionsfehler angenommen werden. Angesichts der Vielzahl von Versuchen, die das Erstgericht im Rahmen des Verfahrens durchgeführt habe, könne es nur auf einen Fehler im Einzelfall zurückzuführen sein, dass sich die Verclinchung, nämlich die Verbindung zwischen dem Dosenkörper und dem Dosendeckel samt Ventil, gelöst habe. Vorfälle dieser Art mit Spraydosen im Allgemeinen und denjenigen der Beklagten im Besonderen kämen sonst offenbar äußerst selten vor. Eine Verwendung der Farbspraydose durch Lagerung in einem Fahrzeug sei nicht zu beanstanden, ebenso der Hinweis, dass die Dosen keinen höheren Temperaturen jenseits der 50 ° Grenze ausgesetzt werden dürften, weil dies bedeute, dass auch der Transport und die Verwahrung von Dosen in Kraftfahrzeugen in jenen Fällen, in denen der Grenzwert nicht überschritten werde, vom Hersteller erwartet werden müsse. Schließlich könne sich die beklagte Partei auch nicht darauf berufen, bei Auslieferung der Dose habe noch kein Mangel bestanden, weil dann, wenn zumindest eine geringfügige Mangelhaftigkeit an der Verbindung zwischen Dosenkörper und Deckel vorgelegen sei, bereits der zum Schaden führende Fehler vorhanden gewesen sei, der zur vorzeitigen Lösung der Verbindung auch bei geringeren Umgebungstemperaturen führen könne.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur vorliegenden Problematik erst eine ähnlich gelagerte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 87/97s) vorliege und von einer ständigen höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht gesprochen werden könne.

Die erstbeklagte Partei beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht angenommenen Gründen wohl aber im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.

Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 4 Ob 87/97s, die einen nach dem Produkthaftungsgesetz zu beurteilenden Unfall beim Öffnen einer Mineralwasserflasche zum Gegenstand hatte, berufen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung mehrfach veröffentlicht ist (SZ 70/61 = ecolex 1997, 749 = ZVR 1998/19) und in der Literatur auf keinerlei Kritik gestoßen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit Fragen fehlerhafte Produkte zu beschäftigen (vgl RIS-Justiz RS0107606; zuletzt 10 Ob 19/01v [Berstung einer Fruchtsaftflasche]).Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 4 Ob 87/97s, die einen nach dem Produkthaftungsgesetz zu beurteilenden Unfall beim Öffnen einer Mineralwasserflasche zum Gegenstand hatte, berufen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung mehrfach veröffentlicht ist (SZ 70/61 = ecolex 1997, 749 = ZVR 1998/19) und in der Literatur auf keinerlei Kritik gestoßen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt mit Fragen fehlerhafte Produkte zu beschäftigen vergleiche RIS-Justiz RS0107606; zuletzt 10 Ob 19/01v [Berstung einer Fruchtsaftflasche]).

Dabei wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 70/61; EvBl 2001/50 vgl RIS-Justiz RS0107610), dass der Begriff des "Fehlers" im PHG von zentraler Bedeutung ist, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt. Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 1 zu § 5 PHG). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (auch) eine Rechtsfrage (SZ 70/61 ua). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen der Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 2 Z 2 PHG nennt nämlich als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den "Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann." Nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen.Dabei wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 70/61; EvBl 2001/50 vergleiche RIS-Justiz RS0107610), dass der Begriff des "Fehlers" im PHG von zentraler Bedeutung ist, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt. Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des Paragraph 5, PHG, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 1 zu Paragraph 5, PHG). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (auch) eine Rechtsfrage (SZ 70/61 ua). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen der Eigenverantwortung gerecht wird. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PHG nennt nämlich als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den "Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann." Nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen.

Das Berufungsgericht hat sich auf die Entscheidung 4 Ob 87/97s berufen und damit im Einklang mit der Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Mitführen des "Körperabwehrssprays" in einem Fahrzeug naheliegend sei und somit der üblichen Produktverwendung entsprochen habe.

Damit ist aber für die klagende Partei abschließend noch nichts gewonnen. Nach den allgemeinen Regeln hat ein die Produkthaftung in Anspruch nehmender Kläger Schaden und Produktfehler sowie den zwischen beiden gegebenen Ursachenzusammenhanges zu beweisen (Posch in Schwimann VIII2 Rz 1 zu § 7 PHG).Damit ist aber für die klagende Partei abschließend noch nichts gewonnen. Nach den allgemeinen Regeln hat ein die Produkthaftung in Anspruch nehmender Kläger Schaden und Produktfehler sowie den zwischen beiden gegebenen Ursachenzusammenhanges zu beweisen (Posch in Schwimann VIII2 Rz 1 zu Paragraph 7, PHG).

Das Erstgericht hat nach einem umfangreichen Beweisverfahren lediglich festgestellt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gänzlich auszuschließen, dass die Dose bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten sei, im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings festgehalten, dass nach dem Sachverständigengutachten ein Bersten bei einer Temperatur von über 50 ° sehr wahrscheinlich sei, während ein Schadenseintritt bei einer darunterliegenden Temperatur bloß nicht ausgeschlossen werden könne. Ein dem Produkthaftpflichtgesetz zu unterstellender Fehler läge dann vor, wenn dem Kläger der Nachweis gelänge, die gegenständliche Dose sei bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten, weil nach dem Sicherheitshinweis auf der Dose vor einer Lagerung bei einer Temperatur von über 50 ° Celsius gewarnt wird. Für die Erringung des Beweises reicht nicht aus, dass eine Tatsache nur wahrscheinlich ist. Aus § 272 ZPO ist abzuleiten, dass im Regelfall an die zum Beweis erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes4 Rz 580); das Regelbeweismaß der ZPO ist daher die hohe Wahrscheinlichkeit (Rechberger/Simotta aaO; Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 5 vor § 266; derselbe, Maß für Maß im Zivilprozess? FS Baumgärtl 471 [484]; 2 Ob 185/98i = JUS 640).Das Erstgericht hat nach einem umfangreichen Beweisverfahren lediglich festgestellt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gänzlich auszuschließen, dass die Dose bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten sei, im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings festgehalten, dass nach dem Sachverständigengutachten ein Bersten bei einer Temperatur von über 50 ° sehr wahrscheinlich sei, während ein Schadenseintritt bei einer darunterliegenden Temperatur bloß nicht ausgeschlossen werden könne. Ein dem Produkthaftpflichtgesetz zu unterstellender Fehler läge dann vor, wenn dem Kläger der Nachweis gelänge, die gegenständliche Dose sei bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten, weil nach dem Sicherheitshinweis auf der Dose vor einer Lagerung bei einer Temperatur von über 50 ° Celsius gewarnt wird. Für die Erringung des Beweises reicht nicht aus, dass eine Tatsache nur wahrscheinlich ist. Aus Paragraph 272, ZPO ist abzuleiten, dass im Regelfall an die zum Beweis erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechtes4 Rz 580); das Regelbeweismaß der ZPO ist daher die hohe Wahrscheinlichkeit (Rechberger/Simotta aaO; Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 5 vor Paragraph 266 ;, derselbe, Maß für Maß im Zivilprozess? FS Baumgärtl 471 [484]; 2 Ob 185/98i = JUS 640).

Die vorliegenden Feststellungen lassen die Beurteilung nicht zu, ob die im Auto des Klägers verwahrte Dose mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten ist. Erst wenn dies der Fall ist, wäre dem Kläger der Nachweis des fehlerhaften Produktes gelungen.

Das Erstgericht wird daher unter Berücksichtigung des oben dargelegten Regelbeweismaßes die Feststellung zu treffen haben, ob die Dose bei einer Temperatur von unter 50 ° Celsius geborsten ist. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der ihm obliegende Beweis des Schadens und der Fehlerhaftigkeit des Produktes gelungen ist.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben. Ob es dazu einer Verfahrensergänzung bedarf, bleibt dem Erstgericht überlassen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet auf die §§ 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet auf die Paragraphen 52, ZPO.

Textnummer

E66307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00253.01X.0709.000

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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