TE OGH 2002/7/9 2Ob95/01m

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lothar P*****, vertreten durch Dr. Meinhard Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** GmbH, *****, vertreten durch Lirk Raumsauer Perner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2.) Ö*****verband, *****, und 3.) Josef M*****, letztere vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen EUR 10.253,29 (= DM 20.053,69) und Feststellung EUR 4.090,34 = DM 8.000,--, über den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 3 R 195/00t-34, mit welchem das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Juni 2000, GZ 1 Cg 51/99p-26, hinsichtlich der erst- und drittbeklagten Parteien aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger fuhr am Morgen des 20. 2. 1998, im Besitze eines gültigen Saison-Schipasses mit Schiern auf einer Piste des von der Erstbeklagten betriebenen K*****-Liftes ab. Zur selben Zeit montierten zwei Bedienstete des Drittbeklagten ein "Ziel" Transparent ab, das im Bereich der Talstation des Liftes mit zwei Drahtseilen zwischen zwei senkrechte Eisenpfosten gespannt war und auf ein Weltcup-Rennen hinwies. Der Kläger stieß gegen ein Seil und verletzte sich dabei.

Der Kläger begehrt von allen drei Beklagten Schadenersatz. Das Zieltransparent sei im Zusammenhang mit einem von der zweitbeklagten Partei veranstalteten Rennen montiert und in deren Auftrag demontiert worden. Der Unfall habe sich etwa um 9.00 Uhr, nach Öffnung der Pisten und nach Betriebsbeginn des Liftes ereignet. Das Transparent sei bereits abgenommen gewesen, er habe weder die leeren Drahtseile in einer Höhe von ca 60 bis 120 cm erkennen noch nach links oder rechts ausweichen können.

Die erstbeklagte Partei wendete dagegen ein, dass das Transparent ohne ihr Wissen abgenommen worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Gefahrenstelle abzusichern. Zur Unfallszeit seien die Liftanlagen noch nicht in Betrieb gewesen und sie habe nicht damit rechnen müssen, dass Schifahrer die von ihr betriebenen Schipisten benützten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Fahrgeschwindigkeit hätte der Kläger die Drahtseile sehen müssen und den Unfall vermeiden können.

Die zweitbeklagte Partei und der Drittbeklagte wendeten ein, dass sie keinen Auftrag gegeben bzw erhalten hätten, das Transparent abzunehmen. Der Drittbeklagte sei an den Demontagearbeiten nicht beteiligt gewesen.

Das Erstgericht hat nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches die Klage gegen sämtliche beklagte Parteien abgewiesen. Es traf - zusammengefasst - folgende Feststellungen: Der Unfall ereignete sich zu einem nicht mehr exakt bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch nicht später als 8.30 Uhr vor Betriebsbeginn der Lifte der erstbeklagten Partei. Der Kläger ist ein sehr guter Schifahrer, seine Geschwindigkeit bis zum Unfall ist nicht feststellbar. Das 6 x 1 m große Zieltransparent wies einen 1 m breiten Schriftzug "Ziel" auf, der sich auf der Rückseite des Transparentes zumindest in Umrissen so weit abzeichnete, dass er für einen talwärts fahrenden Schiläufer erkennbar war. Das Transparent wurde auf Anordnung des Obmanns des Organisationskomitees angebracht und wieder entfernt. Die erst- und die zweitbeklagte Partei hatten damit nichts zu tun. Die Bediensteten des Drittbeklagten sicherten während der Arbeiten die Piste nicht ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls standen sie auf der Talseite des bis auf 60 cm über der Piste abgesenkten Transparentes und waren für den Kläger teilweise nicht sichtbar.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die erstbeklagte Partei gemäß § 1319a ABGB nur für grobe Fahrlässigkeit hafte, weil sich der Unfall außerhalb der Betriebszeit ereignet habe. Eine Verkehrssicherungspflicht der erstbeklagten Partei sei während der Demontage des Zieltransparentes zu verneinen, weil dieses für einen mit angemessener Geschwindigkeit herankommenden Schiläufer erkennbar gewesen sei. Bei der zweitbeklagten Partei fehle es schon an einem subjektiven Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, weil sie weder mit der Errichtung noch mit der Demontage des Zieltransparentes befasst gewesen seien. Bezüglich des Drittbeklagten bestünden zwar werkvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten von Pistenbenützern, doch könnten diese Verkehrssicherungspflichten für den Werkunternehmer nicht weiter gespannt sein, als für die dem Pistenbenützer ebenfalls vertraglich gebundene erstbeklagte Partei.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die erstbeklagte Partei gemäß Paragraph 1319 a, ABGB nur für grobe Fahrlässigkeit hafte, weil sich der Unfall außerhalb der Betriebszeit ereignet habe. Eine Verkehrssicherungspflicht der erstbeklagten Partei sei während der Demontage des Zieltransparentes zu verneinen, weil dieses für einen mit angemessener Geschwindigkeit herankommenden Schiläufer erkennbar gewesen sei. Bei der zweitbeklagten Partei fehle es schon an einem subjektiven Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, weil sie weder mit der Errichtung noch mit der Demontage des Zieltransparentes befasst gewesen seien. Bezüglich des Drittbeklagten bestünden zwar werkvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten von Pistenbenützern, doch könnten diese Verkehrssicherungspflichten für den Werkunternehmer nicht weiter gespannt sein, als für die dem Pistenbenützer ebenfalls vertraglich gebundene erstbeklagte Partei.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei, hob das angefochtene Urteil hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz, weil das Erstgericht die Vornahme eines Lokalaugenscheines bzw die Einvernahme eines Zeugen unterlassen habe; darüber hinaus leide das angefochtene Urteil an wesentlichen Begründungsmängeln und Aktenwidrigkeiten. Es erachtete weitere Feststellungen über den Zeitpunkt des Unfalles und die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle für den Kläger nach Durchführung eines Ortsaugenscheines für erforderlich.

Rechtlich erörterte es, dass die vertragliche Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmens zeitlich nicht unbegrenzt sei, doch könne sie nicht auf die Betriebszeiten der Seilbahn beschränkt werden. Es müsse Schifahrern, die mit der letzten Seilbahn bergwärts führen, Gelegenheit gegeben werden, eine gewisse Zeit lang sicher abzufahren; dies gelte auch am Morgen vor Beginn des Seilbahn- und Liftbetriebes etwa für jene Schifahrer, die auf einer Hütte übernachtet hätten und morgens talwärts führen. Die Vertragshaftung des Pistenhalters vor Beginn der Lifte sei auf jenen Zeitraum zu beschränken, den ein auf dem Berg übernachtender Gast benötige, um auf der Piste abzufahren und bei Betriebsbeginn der Seilbahn oder kurz davor bei einer Tatstation zu sein. Der Beginn der Pistensicherungspflicht der erstbeklagten Partei sei daher mit 8.30 Uhr anzusetzen. Habe sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet (wohl richtig nach diesem Zeitpunkt) hafte die erstbeklagte Partei vertraglich und könne sich von dieser Haftung nur durch den Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB befreien. Vor diesem Zeitpunkt sei die Haftung der erstbeklagten Partei gemäß § 1319a ABGB auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Rechtlich erörterte es, dass die vertragliche Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmens zeitlich nicht unbegrenzt sei, doch könne sie nicht auf die Betriebszeiten der Seilbahn beschränkt werden. Es müsse Schifahrern, die mit der letzten Seilbahn bergwärts führen, Gelegenheit gegeben werden, eine gewisse Zeit lang sicher abzufahren; dies gelte auch am Morgen vor Beginn des Seilbahn- und Liftbetriebes etwa für jene Schifahrer, die auf einer Hütte übernachtet hätten und morgens talwärts führen. Die Vertragshaftung des Pistenhalters vor Beginn der Lifte sei auf jenen Zeitraum zu beschränken, den ein auf dem Berg übernachtender Gast benötige, um auf der Piste abzufahren und bei Betriebsbeginn der Seilbahn oder kurz davor bei einer Tatstation zu sein. Der Beginn der Pistensicherungspflicht der erstbeklagten Partei sei daher mit 8.30 Uhr anzusetzen. Habe sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet (wohl richtig nach diesem Zeitpunkt) hafte die erstbeklagte Partei vertraglich und könne sich von dieser Haftung nur durch den Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB befreien. Vor diesem Zeitpunkt sei die Haftung der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 1319 a, ABGB auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Eine Haftung der zweitbeklagten Partei sei bereits deshalb zu verneinen, weil diese weder organisatorisch noch tatsächlich Einfluss auf die Anbringung und Entfernung des Transparentes gehabt habe.

Dagegen hätten die Bediensteten des Drittbeklagten die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie auf der Piste geradezu eine Falle aufgebaut hätten, obwohl sie mit abfahrenden Schifahrern rechnen hätten müssen und es grob fahrlässig unterlassen hätten, diese zu warnen oder die Piste vorübergehend zu sperren. Da die beiden Bediensteten im Betrieb des Drittbeklagten tätig gewesen seien, habe dieser die rechtliche und faktische Verfügungsmöglichkeit über die Gefahrenstelle gehabt und sei "Halter der Gefahr" gewesen. Er hafte daher unabhängig von seiner Anwesenheit an der Unfallsstelle für den Schaden des Klägers; die Sache sei aber auch in Bezug auf den Drittbeklagten noch nicht spruchreif, weil ein Eigenverschulden des Klägers eingewendet worden sei und hiefür ein Ortsaugenschein beantragt worden sei.

Die ordentliche Revision und der Rekurs seien zulässig, weil gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des zeitlichen Beginnes der Pistensicherungspflicht, der Veranstalterhaftung der zweitbeklagten Partei für Weltcup-Rennen und der "Halterhaftung" des Drittbeklagten nicht vorliege.

Gegen den ihn betreffenden Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Drittbeklagten mit dem Antrag, dass in der Sache selbst erkannt werde und die die Klage abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne ihm nur bei grobem Verschulden vorgeworfen werden, weil er für seine Gehilfen nur nach § 1315 ABGB einzustehen habe. Ein Auswahlverschulden sei ihm gar nicht vorgeworfen worden. Bei einer vorwerfbaren Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei zu beachten, dass der Kläger nicht zum Kreis der geschützten Personen zähle, weil er der Hauptleistung (Entfernung des Zieltransparents) nicht so nahe gestanden sei, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter angenommen werden könne.Der Rekurswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne ihm nur bei grobem Verschulden vorgeworfen werden, weil er für seine Gehilfen nur nach Paragraph 1315, ABGB einzustehen habe. Ein Auswahlverschulden sei ihm gar nicht vorgeworfen worden. Bei einer vorwerfbaren Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei zu beachten, dass der Kläger nicht zum Kreis der geschützten Personen zähle, weil er der Hauptleistung (Entfernung des Zieltransparents) nicht so nahe gestanden sei, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter angenommen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

Nach den Feststellungen erhielt der Drittbeklagte vom Obmann des Organisationskomitees (eines Schirennens) den Auftrag, ein Zieltransparent abzubauen. Hier ist zunächst festzuhalten, dass den Veranstalter eines Schirennens, unter welchem auch das Organisationskomitee zu verstehen ist, die vertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit der Teilnehmer des Rennens zu sorgen und diesen gegenüber bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Sicherungspflicht einzustehen hat (vgl ZVR 1994,113 = JBl 1994,338). Der Kläger selbst war weder Teilnehmer noch Besucher des (abgesagten) Rennens, sondern "normaler" Schifahrer und daher mit dem Organisationskomitee in keinerlei vertraglichen Verbindung. Dennoch entfaltet der Auftrag des Obmanns des Organisationskomitees an den Drittbeklagten, ein Zieltransparent zu entfernen, Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen diesem und den Kläger. Nach stRsp haftet der Unternehmer bei einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB (RIS-Justiz RS0017185). Dritte sind dabei begünstigte Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war (2 Ob 50/92; RIS Justiz RS0037785) und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 72/89), wobei der Kreis der geschützten Dritten auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu umgrenzen ist (4 Ob 2/93). Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritte ist nur dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (RdW 1999,468). Da - wie ausgeführt - eine vertragliche Beziehung des Klägers zum Organisationskomitee nicht besteht, ist hier das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und auch des Klägers anzunehmen. Durch den Auftrag an den Drittbeklagten, das "Ziel"-Transparent im Bereich der von der erstbeklagten Partei betriebenen Piste abzumontieren, wobei zwei gespannte Drahtseile quer über die Piste abzusenken waren, sind aber in den Schutzbereich dieses Vertragsverhältnisses zweifellos auch die - zulässigerweise - die Piste abfahrenden Schifahrer einbezogen, weil diese zwangsläufig das Transparent bei Benützung der Piste queren mussten und der Auftrag daher dahin zu verstehen war, dass die Durchführung der Arbeiten ohne Gefährdung der Pistenbenützer erfolgt. Die gebotene umfassende Interessenabwägung führt hier zur Einbeziehung der zu erwartenden Schifahrer in den Kreis der geschützten Dritten. Der Drittbeklagte hat daher für das fahrlässige Verhalten seiner Leute im Sinne des § 1313a ABGB einzustehen. Es wäre nämlich ohne Überspannung der Sorgfaltspflichten möglich gewesen, die Piste gegenüber der Gefahrenquelle durch eine gutsichtbare Absperrung abzusichern. Soweit daher die Haftung des Drittbeklagten für das Fehlverhalten seiner Bediensteten bejaht wurde, ist dies nicht zu beanstanden.Nach den Feststellungen erhielt der Drittbeklagte vom Obmann des Organisationskomitees (eines Schirennens) den Auftrag, ein Zieltransparent abzubauen. Hier ist zunächst festzuhalten, dass den Veranstalter eines Schirennens, unter welchem auch das Organisationskomitee zu verstehen ist, die vertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit der Teilnehmer des Rennens zu sorgen und diesen gegenüber bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Sicherungspflicht einzustehen hat vergleiche ZVR 1994,113 = JBl 1994,338). Der Kläger selbst war weder Teilnehmer noch Besucher des (abgesagten) Rennens, sondern "normaler" Schifahrer und daher mit dem Organisationskomitee in keinerlei vertraglichen Verbindung. Dennoch entfaltet der Auftrag des Obmanns des Organisationskomitees an den Drittbeklagten, ein Zieltransparent zu entfernen, Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen diesem und den Kläger. Nach stRsp haftet der Unternehmer bei einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (RIS-Justiz RS0017185). Dritte sind dabei begünstigte Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war (2 Ob 50/92; RIS Justiz RS0037785) und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 72/89), wobei der Kreis der geschützten Dritten auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu umgrenzen ist (4 Ob 2/93). Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritte ist nur dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (RdW 1999,468). Da - wie ausgeführt - eine vertragliche Beziehung des Klägers zum Organisationskomitee nicht besteht, ist hier das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und auch des Klägers anzunehmen. Durch den Auftrag an den Drittbeklagten, das "Ziel"-Transparent im Bereich der von der erstbeklagten Partei betriebenen Piste abzumontieren, wobei zwei gespannte Drahtseile quer über die Piste abzusenken waren, sind aber in den Schutzbereich dieses Vertragsverhältnisses zweifellos auch die - zulässigerweise - die Piste abfahrenden Schifahrer einbezogen, weil diese zwangsläufig das Transparent bei Benützung der Piste queren mussten und der Auftrag daher dahin zu verstehen war, dass die Durchführung der Arbeiten ohne Gefährdung der Pistenbenützer erfolgt. Die gebotene umfassende Interessenabwägung führt hier zur Einbeziehung der zu erwartenden Schifahrer in den Kreis der geschützten Dritten. Der Drittbeklagte hat daher für das fahrlässige Verhalten seiner Leute im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen. Es wäre nämlich ohne Überspannung der Sorgfaltspflichten möglich gewesen, die Piste gegenüber der Gefahrenquelle durch eine gutsichtbare Absperrung abzusichern. Soweit daher die Haftung des Drittbeklagten für das Fehlverhalten seiner Bediensteten bejaht wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.

Textnummer

E66309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00095.01M.0709.000

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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