TE OGH 2002/7/9 2Ob75/02x

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Sabrina K*****, vertreten durch ihren Vater Herbert K*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, sowie der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Wolfgang F*****; 2. Dkfm. Elisabeth P*****; und 3. U*****, sämtliche vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien

1. Franz G*****, und 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 11.627,65), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 4 R 207/01w-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2001, GZ 5 Cg 6/00x-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 2002, 2 Ob 75/02x-47, wird dahin ergänzt, dass die beklagten Parteien weiters zur ungeteilten Hand schuldig sind, den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.049,22 (hierin enthalten EUR 508,20 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten im Verfahren erster Instanz sowie die mit EUR 53,82 (hierin enthalten EUR 8,97 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Antrages auf Urteilsergänzung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 3. 7. 1999 festgestellt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungsbeträge nach § 15 EKHG; das Mehrbegehren, auszusprechen, dass die zweitbeklagte Partei bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag zu haften habe, wurde abgewiesen. Gemäß § 43 Abs 2, § 50 ZPO wurde weiters ausgesprochen, dass die beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen haben.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 3. 7. 1999 festgestellt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungsbeträge nach Paragraph 15, EKHG; das Mehrbegehren, auszusprechen, dass die zweitbeklagte Partei bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag zu haften habe, wurde abgewiesen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO wurde weiters ausgesprochen, dass die beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand der klagenden Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen haben.

Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen - übergangen, dass auf Seiten der klagenden Partei (nach Streitverkündung durch die beklagten Parteien) bereits mit Schriftsatz vom 15. 2. 2000 drei Nebenintervenienten dem Verfahren beigetreten sind (ON 7), denen gegenüber die beklagen Parteien gemäß § 43 Abs 2, § 50 ZPO durch die abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls (zur Gänze) kostenersatzpflichtig sind. Darauf wiesen die Nebenintervenienten in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen - übergangen, dass auf Seiten der klagenden Partei (nach Streitverkündung durch die beklagten Parteien) bereits mit Schriftsatz vom 15. 2. 2000 drei Nebenintervenienten dem Verfahren beigetreten sind (ON 7), denen gegenüber die beklagen Parteien gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO durch die abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls (zur Gänze) kostenersatzpflichtig sind. Darauf wiesen die Nebenintervenienten in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.

Rechtliche Beurteilung

Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß § 423 Abs 1 ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil); ein diesbezüglicher Antrag ist nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteils zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen, dies ist jedoch teleologisch dahingehend zu verstehen, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching IV 820, Anm 5 zu § 423). Diese Frist wurde von den antragstellenden Nebenintervenienten, wie aus dem amtswegig hiezu eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Da die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen hat (RIS-Justiz RS0041577), war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Sowohl die in erster Instanz (ON 32) als auch die im Antrag auf Urteilsergänzung verzeichneten Kosten entsprachen dabei den tarifmäßigen Ansätzen.Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß Paragraph 423, Absatz eins, ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil); ein diesbezüglicher Antrag ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteils zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen, dies ist jedoch teleologisch dahingehend zu verstehen, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching römisch IV 820, Anmerkung 5 zu Paragraph 423,). Diese Frist wurde von den antragstellenden Nebenintervenienten, wie aus dem amtswegig hiezu eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Da die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen hat (RIS-Justiz RS0041577), war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Sowohl die in erster Instanz (ON 32) als auch die im Antrag auf Urteilsergänzung verzeichneten Kosten entsprachen dabei den tarifmäßigen Ansätzen.

Anmerkung

E66030 2Ob75.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00075.02X.0709.000

Dokumentnummer

JJT_20020709_OGH0002_0020OB00075_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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