Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 4.185,83 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 7. 12. 2001 ereignete sich auf der Südautobahn im Raum Graz ein Verkehrsunfall, an dem der LKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei versicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens der Beklagten begehrt der Kläger mit der beim BG Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Ersatz seiner Schäden. Zum Beweise seines Vorbringens beantragte er die Einvernahme eines im Burgenland wohnhaften Zeugen sowie Parteienvernehmung. Die beklagte Partei beantragte die Einvernahme einer in Graz wohnhaften Zeugin sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen.
Sie beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz mit der Begründung, der Schadensort befinde sich im Bereich des Sprengels dieses Gerichtes und auch die von ihr beantragte Zeugin habe ihren Wohnsitz in dessen Sprengel. Zusätzlich sei auch im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständige eine Delegation aus Gründen der Verkürzung des Verfahrens wie auch aus Gründen der Verbilligung tunlich.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, es sei kaum anzunehmen, dass beim gegenständlichen Unfall ein Ortsaugenschein (mit einer mehrstündigen Sperre der Südautobahn) vorgenommen werde. Für den Kläger und den von ihm beantragten Zeugen wäre aber die Anreise vor das Bezirksgericht für ZRS Graz (anstelle des an und für sich zuständigen BG Innere Stadt Wien) beträchtlich schwerer.
Das Erstgericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig, weil keine der zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz in seinem Sprengel habe und die örtlichen Richter mit den Gegebenheiten am Unfallsort besser vertraut seien als ein Richter, der nicht dort tätig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger² ZPO, § 31 JN Rz 4 mwN; 2 Nd 14/01). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil nur eine Zeugin ihren Wohnsitz in Graz hat, während hingegen der Kläger glaubwürdig dartut, dass die Anreise des weiteren Zeugen und auch seine nach Wien wesentlich weniger beschwerlich wäre, als nach Graz. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger² ZPO, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; 2 Nd 14/01). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil nur eine Zeugin ihren Wohnsitz in Graz hat, während hingegen der Kläger glaubwürdig dartut, dass die Anreise des weiteren Zeugen und auch seine nach Wien wesentlich weniger beschwerlich wäre, als nach Graz. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheines erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Es kann daher die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem BG für ZRS Graz durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E66108 2Nd2.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00002.02.0710.000Dokumentnummer
JJT_20020710_OGH0002_0020ND00002_0200000_000