Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine G***** , derzeitiger Aufenthalt:
*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. 3. 2002 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. In ihrer beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten, gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die in Deutschland hauptgemeldete Klägerin die Delegierung des Landesgerichtes St. Pölten. Sie habe in R*****, wo ihre Mutter ansässig sei, einen Nebenwohnsitz und halte sich dort auch derzeit wieder für einige Wochen auf. Da außerdem der Klagevertreter (Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld) und die beklagte Partei beide in Wien ansässig seien, würde durch die Delegation eine enorme Verkürzung der Zufahrtswege eintreten, sodass es iS einer Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion sinnvoll erschein, die Klage an das Landesgericht St. Pölten zu überweisen. Das Landesgericht Linz erachtete eine Entscheidung iSd Antrages für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Äußerung der beklagten Partei (§ 31 Abs 3 JN) einzuholen (AS 11).Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. 3. 2002 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. In ihrer beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten, gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die in Deutschland hauptgemeldete Klägerin die Delegierung des Landesgerichtes St. Pölten. Sie habe in R*****, wo ihre Mutter ansässig sei, einen Nebenwohnsitz und halte sich dort auch derzeit wieder für einige Wochen auf. Da außerdem der Klagevertreter (Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld) und die beklagte Partei beide in Wien ansässig seien, würde durch die Delegation eine enorme Verkürzung der Zufahrtswege eintreten, sodass es iS einer Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduktion sinnvoll erschein, die Klage an das Landesgericht St. Pölten zu überweisen. Das Landesgericht Linz erachtete eine Entscheidung iSd Antrages für zweckmäßig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne eine Äußerung der beklagten Partei (Paragraph 31, Absatz 3, JN) einzuholen (AS 11).
Rechtliche Beurteilung
Ob die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach §§ 3, 7 Abs 2 Z 1 ASGG (nach Wahl der Versicherten) zuständigen Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht tatsächlich zweckmäßig erscheint, weil sie geeignet ist zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen, kann derzeit noch nicht entschieden werden; fehlt doch die nach der Anordnung des § 31 Abs 3 letzter Halbsatz JN von der beklagten Partei unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung.Ob die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach Paragraphen 3,, 7 Absatz 2, Ziffer eins, ASGG (nach Wahl der Versicherten) zuständigen Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht tatsächlich zweckmäßig erscheint, weil sie geeignet ist zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beizutragen, kann derzeit noch nicht entschieden werden; fehlt doch die nach der Anordnung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Halbsatz JN von der beklagten Partei unter Fristbestimmung abzufordernde, zur Aufklärung nötige Äußerung.
Der Akt war daher dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.
Anmerkung
E66595 10NdS2.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010NDS00002.02.0710.000Dokumentnummer
JJT_20020710_OGH0002_010NDS00002_0200000_000