TE OGH 2002/7/10 9Ob168/02z

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Veröffentlicht am 10.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 52.324,44 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2002, GZ 2 R 132/01y-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Verträgen ist regelmäßig nur im Einzelfall möglich, sodass darin auch keine erhebliche Rechtsfrage liegt (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776). Soweit sich die Vorinstanzen nur an den Wortlaut der Vertragsurkunde ("Pachtvertrag") hielten, liegt darin kein durch eine Verkennung der Rechtslage (§§ 914 f ABGB) bewirkter sekundärer Verfahrensmangel, sondern die notwendige Konsequenz aus der Feststellung (S 15 in ON 28), dass "ein über den Wortlaut hinausgehender Parteiwille nicht erweislich war". Das Berufungsgericht hielt sich auch an die Rechtsprechung, nach der eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn deren Eintritt von der Partei, welcher sie zum Nachteil gereichen würde, gegen Treu und Glauben (= vorsätzlich) verhindert wird (RIS-Justiz RS0012728; RS0012714; RS0017406). Eine Feststellung, dass der Kläger auf den Bestand eines mündlichen Mietvertrages vertraut und deshalb einen Pachtvertrag - als entbehrlich - nicht unterzeichnet habe, wurde nicht versehentlich unterlassen, sondern bewusst nicht getroffen (S 9, 15 in ON 28). Entgegen der Meinung des Klägers bestand diesbezüglich auch keine Bindung an die Urteilsbegründung im Verfahren 9 C 285/96i des Bezirksgerichtes Döbling (Räumungsprozess der Hauseigentümer gegen die P*****gesellschaft mbH). Zwar war dort die hier beklagte Partei auf Seiten der "P*****" als Nebenintervenientin beigetreten, doch fehlt es im Verhältnis zum jetzigen Kläger an der für eine (- nicht nur inter partes, sondern darüber hinaus wirkende -) Bindung notwendigen Voraussetzung eines "als Regressprozess geführten Folgeprozesses" (SZ 70/60). Ausgehend von dieser - vertretbaren - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes können Erwägungen dahin, ob nicht auch ein - nicht mehr mögliches - Anbieten einer Zug-um-Zug-Rückerstattung der Einrichtungsgegenstände erforderlich gewesen sei, auf sich beruhen. Letztlich ist auch der Hinweis auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht zweckdienlich, zumal das dort geregelte und nur im besonderen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG) geltend zu machende Verbot überhaupt nur im Falle des Zustandekommens eines voll dem MRG unterliegenden Mietverhältnisses (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu § 27 MRG) greifen kann.Die Auslegung von Verträgen ist regelmäßig nur im Einzelfall möglich, sodass darin auch keine erhebliche Rechtsfrage liegt (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776). Soweit sich die Vorinstanzen nur an den Wortlaut der Vertragsurkunde ("Pachtvertrag") hielten, liegt darin kein durch eine Verkennung der Rechtslage (Paragraphen 914, f ABGB) bewirkter sekundärer Verfahrensmangel, sondern die notwendige Konsequenz aus der Feststellung (S 15 in ON 28), dass "ein über den Wortlaut hinausgehender Parteiwille nicht erweislich war". Das Berufungsgericht hielt sich auch an die Rechtsprechung, nach der eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn deren Eintritt von der Partei, welcher sie zum Nachteil gereichen würde, gegen Treu und Glauben (= vorsätzlich) verhindert wird (RIS-Justiz RS0012728; RS0012714; RS0017406). Eine Feststellung, dass der Kläger auf den Bestand eines mündlichen Mietvertrages vertraut und deshalb einen Pachtvertrag - als entbehrlich - nicht unterzeichnet habe, wurde nicht versehentlich unterlassen, sondern bewusst nicht getroffen (S 9, 15 in ON 28). Entgegen der Meinung des Klägers bestand diesbezüglich auch keine Bindung an die Urteilsbegründung im Verfahren 9 C 285/96i des Bezirksgerichtes Döbling (Räumungsprozess der Hauseigentümer gegen die P*****gesellschaft mbH). Zwar war dort die hier beklagte Partei auf Seiten der "P*****" als Nebenintervenientin beigetreten, doch fehlt es im Verhältnis zum jetzigen Kläger an der für eine (- nicht nur inter partes, sondern darüber hinaus wirkende -) Bindung notwendigen Voraussetzung eines "als Regressprozess geführten Folgeprozesses" (SZ 70/60). Ausgehend von dieser - vertretbaren - Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes können Erwägungen dahin, ob nicht auch ein - nicht mehr mögliches - Anbieten einer Zug-um-Zug-Rückerstattung der Einrichtungsgegenstände erforderlich gewesen sei, auf sich beruhen. Letztlich ist auch der Hinweis auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht zweckdienlich, zumal das dort geregelte und nur im besonderen Außerstreitverfahren (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) geltend zu machende Verbot überhaupt nur im Falle des Zustandekommens eines voll dem MRG unterliegenden Mietverhältnisses (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 2 zu Paragraph 27, MRG) greifen kann.

Anmerkung

E66215 9Ob168.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00168.02Z.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20020710_OGH0002_0090OB00168_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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