TE OGH 2002/7/11 6Ob172/02s

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 11. August 1997 geborenen minderjährigen Sophie S*****, vertreten durch ihre Mutter Melanie S*****, die vertreten durch Dr. Andreas Stepan, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Alfred S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2002, GZ 43 R 578/01w-385, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 31. Mai 2001, GZ 5 P 78/99d-319, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die umfangreiche Sachverhaltsermittlung keiner Ergänzung mehr bedarf, um über den Obsorgeantrag und die sich auf die orthopädische Versorgung des Kindes beziehenden Anträge des Vaters sowie vorläufig über den Umfang des väterlichen Besuchsrechs im Sinne des Kindeswohls entscheiden zu können, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Meinung eines Kindes im Alter der mj Sophie (sie war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes im vierten Lebensjahr), bei welchem Elternteil es bleiben will und in welchem Umfang es ein Besuchsrecht wünscht, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn ein Kind dieses Alters wäre durch eine derartige Befragung in hohem Maß überfordert und könnte sogar in seiner seelische Entwicklung beeinträchtigt sein (1 Ob 50/02p). Der Oberste Gerichtshof ist an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden. Dazu gehört auch die Frage, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0040592). Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Mutter, der die Obsorge bereits rechtskräftig zugeteilt wurde, durch ihr Verhalten das Wohl der mj Sophie gefährden oder auch nur Anlass geben würde, ihre Aufträge zur orthopädischen Versorgung des Kindes im Sinne der entsprechenden Anträge des gemäß § 178 Abs 1 ABGB anhörungsberechtigten Vaters zu erteilen. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in diesem Einzelfall bei keinem der angefochtenen Entscheidungspunkte zu erkennen. Es liegt insgesamt keine über diesen Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die umfangreiche Sachverhaltsermittlung keiner Ergänzung mehr bedarf, um über den Obsorgeantrag und die sich auf die orthopädische Versorgung des Kindes beziehenden Anträge des Vaters sowie vorläufig über den Umfang des väterlichen Besuchsrechs im Sinne des Kindeswohls entscheiden zu können, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Meinung eines Kindes im Alter der mj Sophie (sie war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes im vierten Lebensjahr), bei welchem Elternteil es bleiben will und in welchem Umfang es ein Besuchsrecht wünscht, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn ein Kind dieses Alters wäre durch eine derartige Befragung in hohem Maß überfordert und könnte sogar in seiner seelische Entwicklung beeinträchtigt sein (1 Ob 50/02p). Der Oberste Gerichtshof ist an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden. Dazu gehört auch die Frage, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0040592). Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Mutter, der die Obsorge bereits rechtskräftig zugeteilt wurde, durch ihr Verhalten das Wohl der mj Sophie gefährden oder auch nur Anlass geben würde, ihre Aufträge zur orthopädischen Versorgung des Kindes im Sinne der entsprechenden Anträge des gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB anhörungsberechtigten Vaters zu erteilen. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in diesem Einzelfall bei keinem der angefochtenen Entscheidungspunkte zu erkennen. Es liegt insgesamt keine über diesen Anlassfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.

Anmerkung

E66334 6Ob172.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00172.02S.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20020711_OGH0002_0060OB00172_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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