TE OGH 2002/7/11 6Ob132/02h

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Nils Laurin E*****, über den Rekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2002, GZ 44 R 106/02t-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 24. Jänner 2002, GZ 17 P 124/00p-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 12 EG iVm Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegen steht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat und (nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?Ist Artikel 12, EG in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegen steht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat und (nicht in Österreich) verbüßt und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?

2. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Text

Begründung:

1. Sachverhalt:

Der minderjährige Antragsteller Nils Laurin E*****, geboren 22. 4. 1992 ist unehelicher Sohn des deutschen Staatsangehörigen Ingo E*****. Das Kind ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter in Wien. Der Vater - er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt gleichfalls in Österreich begründet - wurde am 7. 6. 2000 in Österreich in Untersuchungshaft genommen. Dem Kind wurde darauf beginnend mit 1. 6. 2000 bis 31. 5. 2003 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Der Vater verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt Garsten in Österreich. Am 19. 12. 2001 wurde er zur weiteren Strafvollstreckung in seinen Heimatstaat Deutschland überstellt (Haftanstalt D-22335 Hamburg).Der minderjährige Antragsteller Nils Laurin E*****, geboren 22. 4. 1992 ist unehelicher Sohn des deutschen Staatsangehörigen Ingo E*****. Das Kind ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter in Wien. Der Vater - er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt gleichfalls in Österreich begründet - wurde am 7. 6. 2000 in Österreich in Untersuchungshaft genommen. Dem Kind wurde darauf beginnend mit 1. 6. 2000 bis 31. 5. 2003 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. Der Vater verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt Garsten in Österreich. Am 19. 12. 2001 wurde er zur weiteren Strafvollstreckung in seinen Heimatstaat Deutschland überstellt (Haftanstalt D-22335 Hamburg).

2. Gang des Verfahrens:

Das Gericht erster Instanz stellte daraufhin die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Monats Dezember 2001 ein. Die Voraussetzungen für die Gewährung der (Haft-)Vorschüsse seien weggefallen, weil sich der Vater im Ausland in Haft befinde.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 3 UVG sei die Verbüßung der Haft im Inland. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG Familienleistungen nach Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Daraus ergebe sich, dass in Österreich wohnende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, für die diese Verordnung gelte, gleichermaßen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen haben. Dies gelte auch dann, wenn ein österreichisches Kind in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohne und der Unterhaltsschuldner Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Arbeitssuchender gemeldet sei. Die zitierte Verordnung gelte jedoch nur für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, nicht jedoch auch für Strafgefangene, deren Arbeitspflicht öffentlich rechtlicher Natur sei. Damit widerspreche aber § 4 Z 3 UVG nicht dem Gemeinschaftsrecht. Der Einholung einer Vorabenscheidung bedürfe es nicht.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sei die Verbüßung der Haft im Inland. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG Familienleistungen nach Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Daraus ergebe sich, dass in Österreich wohnende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, für die diese Verordnung gelte, gleichermaßen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen haben. Dies gelte auch dann, wenn ein österreichisches Kind in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohne und der Unterhaltsschuldner Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Arbeitssuchender gemeldet sei. Die zitierte Verordnung gelte jedoch nur für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, nicht jedoch auch für Strafgefangene, deren Arbeitspflicht öffentlich rechtlicher Natur sei. Damit widerspreche aber Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nicht dem Gemeinschaftsrecht. Der Einholung einer Vorabenscheidung bedürfe es nicht.

Gegen diese Entscheidung erhob das Kind, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Revisionsrekurs. Die Überstellung des Unterhaltsschuldners in eine Haftanstalt eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft führe nicht zur Einstellung der Unterhaltsvorschüsse. Die in § 4 Z 3 UVG angeführte Haftanstalt im Inland sei einer Haftanstalt im gesamten EU-Raum gleichzusetzen.Gegen diese Entscheidung erhob das Kind, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Revisionsrekurs. Die Überstellung des Unterhaltsschuldners in eine Haftanstalt eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft führe nicht zur Einstellung der Unterhaltsvorschüsse. Die in Paragraph 4, Ziffer 3, UVG angeführte Haftanstalt im Inland sei einer Haftanstalt im gesamten EU-Raum gleichzusetzen.

3. Österreichische Rechtslage:

Gemäß § 4 Z 3 UVG idF UVG-Novelle 1980, BGBl 1980/278, sind vom Bund (von der Republik Österreich) Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder auch zu gewähren, wenn "dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dieser Gesetzesstelle, wenn die Haftstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbüßt wird. Nach den Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 sei die Einbeziehung der Kinder Strafgefangener in den Leistungskatalog des UVG nicht nur rechts- und sozialpolitisch geboten, sondern auch rechtssystematisch und rechtsdogmatisch vertretbar. Auch sie seien unschuldige Opfer der begangenen Straftaten, die Fürsorge und Beachtung verdienten. Den Staat treffe daher schon nach dem Gesichtspunkt der im obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihre Unterhaltspflicht genügen könnten. Diese Überlegungen machten es notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich in einer Einrichtung des Strafvollzuges im Inland befinden. Ausgesprochener Wille des Gesetzgebers war es daher, den Haftvorschuss nach § 4 Z 3 UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG in der Fassung UVG-Novelle 1980, BGBl 1980/278, sind vom Bund (von der Republik Österreich) Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder auch zu gewähren, wenn "dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann". Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dieser Gesetzesstelle, wenn die Haftstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbüßt wird. Nach den Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 sei die Einbeziehung der Kinder Strafgefangener in den Leistungskatalog des UVG nicht nur rechts- und sozialpolitisch geboten, sondern auch rechtssystematisch und rechtsdogmatisch vertretbar. Auch sie seien unschuldige Opfer der begangenen Straftaten, die Fürsorge und Beachtung verdienten. Den Staat treffe daher schon nach dem Gesichtspunkt der im obliegenden Pflicht zur Unterhaltssicherung auch die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der im Strafvollzug arbeitenden Strafgefangenen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihre Unterhaltspflicht genügen könnten. Diese Überlegungen machten es notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangener zu beschränken, die sich in einer Einrichtung des Strafvollzuges im Inland befinden. Ausgesprochener Wille des Gesetzgebers war es daher, den Haftvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nur bei Freiheitsentzug im Inland zu gewähren.

Der in Österreich strafgerichtlich verurteilte unterhaltspflichtige Vater wurde unter Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich, BGBl 1986/524 und des § 76 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG, BGBl 1979/529) zum Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland, seinem Heimatstaat überstellt. Nach den Erwägungsgründen dieses von den Mitgliedern des Europarates unterzeichneten Übereinkommens liegt der Zweck einer derartigen Überstellung in der Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen. Dieses Ziel erfordere es - so das Übereinkommen - "Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen"; dieses Ziel könne am Besten dadurch erreicht werden, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden.Der in Österreich strafgerichtlich verurteilte unterhaltspflichtige Vater wurde unter Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich, BGBl 1986/524 und des Paragraph 76, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG, BGBl 1979/529) zum Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland, seinem Heimatstaat überstellt. Nach den Erwägungsgründen dieses von den Mitgliedern des Europarates unterzeichneten Übereinkommens liegt der Zweck einer derartigen Überstellung in der Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen. Dieses Ziel erfordere es - so das Übereinkommen - "Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen"; dieses Ziel könne am Besten dadurch erreicht werden, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden.

§ 76 ARHG regelt das bei der Überstellung anzuwendende innerstaatliche Verfahren. Er trägt den in der Präambel angesprochenen Zwecken des Übereinkommens Rechnung und sieht vor, dass ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (von einem anderen hier nicht relevanten Fall abgesehen) zulässig ist, wenn die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung (oder weitere Vollstreckung) im ersuchten Staat besser erreicht werden können.Paragraph 76, ARHG regelt das bei der Überstellung anzuwendende innerstaatliche Verfahren. Er trägt den in der Präambel angesprochenen Zwecken des Übereinkommens Rechnung und sieht vor, dass ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (von einem anderen hier nicht relevanten Fall abgesehen) zulässig ist, wenn die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung (oder weitere Vollstreckung) im ersuchten Staat besser erreicht werden können.

Nach § 44 des österreichischen Strafvollzugsgesetzes ist jeder in Österreich inhaftierte, arbeitsfähige Strafgefangene grundsätzlich verpflichtet, Arbeit zu leisten. Auch das deutsche Strafvollzugsgesetz (§ 41) enthält eine vergleichbare Arbeitspflicht des Strafgefangenen.Nach Paragraph 44, des österreichischen Strafvollzugsgesetzes ist jeder in Österreich inhaftierte, arbeitsfähige Strafgefangene grundsätzlich verpflichtet, Arbeit zu leisten. Auch das deutsche Strafvollzugsgesetz (Paragraph 41,) enthält eine vergleichbare Arbeitspflicht des Strafgefangenen.

Rechtliche Beurteilung

4. Vorlagefrage:

Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hat der Oberste Gerichtshof Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG bisher nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt (SZ 67/100; 2 Ob 112/97b = ZfRV 1997/57; 7 Ob 186/98y). Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot hat die Rechtsprechung bisher aus der Überlegung verneint, dem § 4 Z 3 UVG liege die Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (dh Arbeit in der Haft) und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuss) zugrunde. Die Arbeit, die anlässlich einer Haft im Ausland geleistet werde, komme aber nicht dem österreichischen Staat zugute.Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hat der Oberste Gerichtshof Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG bisher nur bei Freiheitsentzug im Inland gewährt (SZ 67/100; 2 Ob 112/97b = ZfRV 1997/57; 7 Ob 186/98y). Einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot hat die Rechtsprechung bisher aus der Überlegung verneint, dem Paragraph 4, Ziffer 3, UVG liege die Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (dh Arbeit in der Haft) und Gegenleistung (Unterhaltsvorschuss) zugrunde. Die Arbeit, die anlässlich einer Haft im Ausland geleistet werde, komme aber nicht dem österreichischen Staat zugute.

Die zu Fragen des österreichischen Unterhaltsvorschussgesetzes inzwischen ergangenen Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung aufkommen und erfordern eine neuerliche Befassung mit dieser Frage.

Im Vorabentscheidungsverfahren Rs C-85/99 - Offermanns ging es um die Frage, ob in Österreich lebende Kinder von EWR-Bürgern nicht österreichischer Staatsbürgerschaft durch das Unterhaltsvorschussgesetz diskriminiert werden, weil § 2 Abs 1 UVG die Gewährung von Vorschüssen nur an österreichische Staatsbürger oder Staatenlose vorsieht. Der Europäische Gerichtshof hat dargelegt, dass der zu beurteilende Sachverhalt sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der geltenden Fassung unterliegt, sodass unterhaltsberechtigte Kinder den in Art 3 dieser Verordnung festgelegten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen können.Im Vorabentscheidungsverfahren Rs C-85/99 - Offermanns ging es um die Frage, ob in Österreich lebende Kinder von EWR-Bürgern nicht österreichischer Staatsbürgerschaft durch das Unterhaltsvorschussgesetz diskriminiert werden, weil Paragraph 2, Absatz eins, UVG die Gewährung von Vorschüssen nur an österreichische Staatsbürger oder Staatenlose vorsieht. Der Europäische Gerichtshof hat dargelegt, dass der zu beurteilende Sachverhalt sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der geltenden Fassung unterliegt, sodass unterhaltsberechtigte Kinder den in Artikel 3, dieser Verordnung festgelegten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen können.

Im Vorabentscheidungsverfahren Rs C-255/99 - Anna Humer ging es um die Frage, ob Kinder österreichischer Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entgegen § 2 Abs 1 UVG Ansprüche auf Vorschüsse geltend machen können. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung Offermanns neuerlich bekräftigt, dass ein Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischem UVG eine Familienleistung im Sinn von Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung Nr 1408/71 ist und die vorschussweise Auszahlung von Unterhaltsbeträgen anstelle säumiger Unterhaltspflichtiger einen staatlichen Beitrag zu den Familienlasten darstellt. Er hat auch ausgesprochen, dass Art 73 und 74 der Verordnung die Auszahlung von Familienleistungen an Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, sicherstellen wollen. Der eigenständige Anspruch des Kindes nach dem UVG spreche nicht gegen die Einstufung dieser Leistungen als Familienleistungen; die Ansprüche könnten ihrem Wesen nach auch nicht als solche betrachtet werden, die jemandem unabhängig von seiner familiären Lage zustehen. Demnach sei die Einstufung nach staatlichem Recht nicht ausschlaggebend. Die Qualifizierung von Unterhaltsvorschüssen als Leistungen der sozialen Sicherheit, die demnach als Familienleistungen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, führt auch zur Anwendung der Verordnung auf den hier zu beurteilenden Vorschussgrund nach § 4 Z 3 UVG. Dass sich der unterhaltspflichtige Vater vorübergehend in Strafhaft befindet und dort die durch die Strafvollzugsgesetze vorgesehenen Arbeitsleistungen erbringt, dürfte nichts daran ändern, dass der antragstellende Minderjährige in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, zumal der Vater vor Antritt der Strafhaft offenkundig Arbeitnehmer war und die Gesetzesmaterialien zu § 4 Z 3 UVG den nach dieser Bestimmung zu gewährenden Unterhaltsvorschuss als Äquivalent geleisteter Arbeit bezeichnet.Im Vorabentscheidungsverfahren Rs C-255/99 - Anna Humer ging es um die Frage, ob Kinder österreichischer Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entgegen Paragraph 2, Absatz eins, UVG Ansprüche auf Vorschüsse geltend machen können. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung Offermanns neuerlich bekräftigt, dass ein Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischem UVG eine Familienleistung im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nr 1408/71 ist und die vorschussweise Auszahlung von Unterhaltsbeträgen anstelle säumiger Unterhaltspflichtiger einen staatlichen Beitrag zu den Familienlasten darstellt. Er hat auch ausgesprochen, dass Artikel 73 und 74 der Verordnung die Auszahlung von Familienleistungen an Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, sicherstellen wollen. Der eigenständige Anspruch des Kindes nach dem UVG spreche nicht gegen die Einstufung dieser Leistungen als Familienleistungen; die Ansprüche könnten ihrem Wesen nach auch nicht als solche betrachtet werden, die jemandem unabhängig von seiner familiären Lage zustehen. Demnach sei die Einstufung nach staatlichem Recht nicht ausschlaggebend. Die Qualifizierung von Unterhaltsvorschüssen als Leistungen der sozialen Sicherheit, die demnach als Familienleistungen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 fallen, führt auch zur Anwendung der Verordnung auf den hier zu beurteilenden Vorschussgrund nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG. Dass sich der unterhaltspflichtige Vater vorübergehend in Strafhaft befindet und dort die durch die Strafvollzugsgesetze vorgesehenen Arbeitsleistungen erbringt, dürfte nichts daran ändern, dass der antragstellende Minderjährige in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, zumal der Vater vor Antritt der Strafhaft offenkundig Arbeitnehmer war und die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4, Ziffer 3, UVG den nach dieser Bestimmung zu gewährenden Unterhaltsvorschuss als Äquivalent geleisteter Arbeit bezeichnet.

Im Gegensatz zu dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschüssen behandelten Fällen findet aber hier eine Verletzung des in Art 3 der Verordnung festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht unmittelbar statt. § 4 Z 3 UVG versagt Unterhaltsvorschüsse dann, wenn die Strafhaft im Ausland vollstreckt wird. Diese Bestimmung könnte unter dem Blickwinkel des Art 12 EG eine versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirken. Das in Art 12 Abs 1 EG normierte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit (EuGH Rs 186/87 - Cowan, Slg 1989, 195, 220). Der Zweck des Diskriminierungsverbotes liegt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem darin, aus Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten herrührende Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen. Eine Diskriminierung liegt immer dann vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen wird (von Bogdandy, in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Band I [1999] Art 5 EGV Rz 10 mwN). Verboten sind jedoch nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis (eine Schlechterstellung aufgrund der Staatsangehörigkeit) führen. So sah der Europäische Gerichtshof eine mögliche indirekte Diskriminierung darin, dass bei Gewährung bzw Höhe eines "Trennungsgeldes" darauf abgestellt wurde, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg 1974, 675; weitere Nachweise bei von Bogdandy aaO Art 6 Rz 12). Im Fall Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie (Rs 41/84, Slg 1986, 1) beurteilte der Europäische Gerichtshof die Anknüpfung an das Kriterium des Wohnortes der Familienangehörigen für die Gewährung bestimmter Familienleistungen als verschleierte Diskriminierung. Die Feststellung einer mittelbaren oder versteckten Diskriminierung verlangt einerseits, dass die zu prüfende Bestimmung einen Ausschluss von Ausländern als tatsächliche Folge bewirkt und andererseits, dass eine "große Mehrzahl" der von der Norm geregelten Fälle Ausländer erfasst (von Bogdandy aaO Art 6 Rz 17 mwN). Beide Voraussetzungen könnten im vorliegenden Fall erfüllt sein. Nach § 4 Z 3 UVG schließt die Verbüßung einer Haftstrafe im Ausland die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Bestimmung aus. Das von den Mitgliedstaaten des Europarats und anderen Staaten unterzeichnete Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl 1986/524) sieht eine Überstellung verurteilter Personen in ihren Heimatstaat aus der Überlegung vor, die soziale Wiedereingliederung als Ziel des Vollzugs könne auf diesem Weg besser gefördert werden. Dies führt tendenziell aber dazu, dass in Österreich verurteilte Angehörige von Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, die Strafhaft (oder Teile davon) in ihrem Heimatstaat verbüßen. Die (fremde) Staatsangehörigkeit ist somit regelmäßig dafür ausschlaggebend, ob ein in Österreich verurteilter Unterhaltspflichtiger seine Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat, somit im Ausland verbüßt. Sie ist damit aber auch mittelbar dafür ausschlaggebend, ob das unterhaltsberechtigte Kind des Verurteilten einen Anspruch auf Vorschuss nach § 4 Z 3 UVG geltend machen kann. Dass die große Mehrzahl jener Unterhaltsberechtigten, die vom gesetzlichen Ausschluss betroffen sind, Kinder ausländischer Staatsbürger sind, ist nicht zu bezweifeln. Es besteht daher Anlass zur Annahme, § 4 Z 3 UVG könnte eine gegen Art 12 EG und Art 3 der Verordnung Nr 1408/71 verstoßende versteckte Diskriminierung im dargestellten Sinn verwirklichen. Dass eine allfällige Diskriminierung gerechtfertigt wäre (die Rechtsprechung des EuGH sieht für Fälle mittelbarer Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vor, vgl von Bogdandy Art 6 Rz 22 mwN) ist zweifelhaft.Im Gegensatz zu dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschüssen behandelten Fällen findet aber hier eine Verletzung des in Artikel 3, der Verordnung festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht unmittelbar statt. Paragraph 4, Ziffer 3, UVG versagt Unterhaltsvorschüsse dann, wenn die Strafhaft im Ausland vollstreckt wird. Diese Bestimmung könnte unter dem Blickwinkel des Artikel 12, EG eine versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirken. Das in Artikel 12, Absatz eins, EG normierte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit (EuGH Rs 186/87 - Cowan, Slg 1989, 195, 220). Der Zweck des Diskriminierungsverbotes liegt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem darin, aus Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten herrührende Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen. Eine Diskriminierung liegt immer dann vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen wird (von Bogdandy, in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Band römisch eins [1999] Artikel 5, EGV Rz 10 mwN). Verboten sind jedoch nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis (eine Schlechterstellung aufgrund der Staatsangehörigkeit) führen. So sah der Europäische Gerichtshof eine mögliche indirekte Diskriminierung darin, dass bei Gewährung bzw Höhe eines "Trennungsgeldes" darauf abgestellt wurde, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (Sotgiu/Deutsche Bundespost, Slg 1974, 675; weitere Nachweise bei von Bogdandy aaO Artikel 6, Rz 12). Im Fall Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie (Rs 41/84, Slg 1986, 1) beurteilte der Europäische Gerichtshof die Anknüpfung an das Kriterium des Wohnortes der Familienangehörigen für die Gewährung bestimmter Familienleistungen als verschleierte Diskriminierung. Die Feststellung einer mittelbaren oder versteckten Diskriminierung verlangt einerseits, dass die zu prüfende Bestimmung einen Ausschluss von Ausländern als tatsächliche Folge bewirkt und andererseits, dass eine "große Mehrzahl" der von der Norm geregelten Fälle Ausländer erfasst (von Bogdandy aaO Artikel 6, Rz 17 mwN). Beide Voraussetzungen könnten im vorliegenden Fall erfüllt sein. Nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG schließt die Verbüßung einer Haftstrafe im Ausland die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dieser Bestimmung aus. Das von den Mitgliedstaaten des Europarats und anderen Staaten unterzeichnete Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl 1986/524) sieht eine Überstellung verurteilter Personen in ihren Heimatstaat aus der Überlegung vor, die soziale Wiedereingliederung als Ziel des Vollzugs könne auf diesem Weg besser gefördert werden. Dies führt tendenziell aber dazu, dass in Österreich verurteilte Angehörige von Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, die Strafhaft (oder Teile davon) in ihrem Heimatstaat verbüßen. Die (fremde) Staatsangehörigkeit ist somit regelmäßig dafür ausschlaggebend, ob ein in Österreich verurteilter Unterhaltspflichtiger seine Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat, somit im Ausland verbüßt. Sie ist damit aber auch mittelbar dafür ausschlaggebend, ob das unterhaltsberechtigte Kind des Verurteilten einen Anspruch auf Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG geltend machen kann. Dass die große Mehrzahl jener Unterhaltsberechtigten, die vom gesetzlichen Ausschluss betroffen sind, Kinder ausländischer Staatsbürger sind, ist nicht zu bezweifeln. Es besteht daher Anlass zur Annahme, Paragraph 4, Ziffer 3, UVG könnte eine gegen Artikel 12, EG und Artikel 3, der Verordnung Nr 1408/71 verstoßende versteckte Diskriminierung im dargestellten Sinn verwirklichen. Dass eine allfällige Diskriminierung gerechtfertigt wäre (die Rechtsprechung des EuGH sieht für Fälle mittelbarer Diskriminierung Rechtfertigungsgründe vor, vergleiche von Bogdandy Artikel 6, Rz 22 mwN) ist zweifelhaft.

4. Verfahrensrechtliches:

Die hier maßgebliche Frage war weder Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes noch ist die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass ihre Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist daher nach § 234 EG zur Vorlage verpflichtet.Die hier maßgebliche Frage war weder Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes noch ist die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass ihre Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist daher nach Paragraph 234, EG zur Vorlage verpflichtet.

5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.5. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.

Anmerkung

E66461 6Ob132.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00132.02H.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20020711_OGH0002_0060OB00132_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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