Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundessozialamt Oberösterreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, und der Nebenintervenientin Hannelore O*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Johann O*****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen 38.606,22 EUR (531.233,21 S) und Feststellung, über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2001, GZ 1 R 50/01f-27, mit dem das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 9. November 2000, GZ 30 Cg 77/99y-21, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagte wegen des am 6. 7. 1996 versuchten Mordes an der Nebenintervenientin, seiner damaligen Ehefrau, schuldig erkannt, weil er das Wohnzimmer, in dem sie sich befunden hatte, in Brand gesteckt hatte. Die Nebenintervenientin wurde schwer verletzt. Sie erlitt tiefgreifende Verbrennungen und wird Zeit ihres Lebens an schwersten körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch an einer massiven Bewegungseinschränkung zu leiden haben. Im Strafverfahren, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, wurden ihr ein Teilschmerzengeld von 600.000 S und ein weiterer teilweiser Schadenersatz von 100.000 S zuerkannt. Die Nebenintervenientin brachte am 22. 8. 1996 beim Bundessozialamt Oberösterreich einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ein, die ihr auch gewährt wurden. Bis 29. 4. 1999 wurden Kosten für Heilbehandlungen und orthopädische Versorgung von 269.494,21 S aufgewendet. Weiters wurde der Nebenintervenientin in der Zeit von Oktober 1997 bis einschließlich Mai 1999 eine Pflegezulage in der Höhe von etwa 14.500 S monatlich, und zwar im Gesamtbetrag von 261.739 S gewährt und ausbezahlt. Mit Schreiben vom 23. 3. 1999, das dem Beklagten am 26. 3. 1999 zugestellt wurde, wurde er davon verständigt, dass das Bundessozialamt in Vollziehung des VOG für die orthopädische Versorgung der Nebenintervenientin bislang 268.925,23 S und für die Pflegezulage der Stufe 3 Kosten von über 200.000 S getragen habe. Der Beklagte wurde vom Übergang der Ansprüche nach § 12 VOG von der Nebenintervenientin auf den Bund in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, 268.925,23 S an das Bundessozialamt zu zahlen.Mit Urteil vom 12. 12. 1996 wurde der Beklagte wegen des am 6. 7. 1996 versuchten Mordes an der Nebenintervenientin, seiner damaligen Ehefrau, schuldig erkannt, weil er das Wohnzimmer, in dem sie sich befunden hatte, in Brand gesteckt hatte. Die Nebenintervenientin wurde schwer verletzt. Sie erlitt tiefgreifende Verbrennungen und wird Zeit ihres Lebens an schwersten körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch an einer massiven Bewegungseinschränkung zu leiden haben. Im Strafverfahren, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, wurden ihr ein Teilschmerzengeld von 600.000 S und ein weiterer teilweiser Schadenersatz von 100.000 S zuerkannt. Die Nebenintervenientin brachte am 22. 8. 1996 beim Bundessozialamt Oberösterreich einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ein, die ihr auch gewährt wurden. Bis 29. 4. 1999 wurden Kosten für Heilbehandlungen und orthopädische Versorgung von 269.494,21 S aufgewendet. Weiters wurde der Nebenintervenientin in der Zeit von Oktober 1997 bis einschließlich Mai 1999 eine Pflegezulage in der Höhe von etwa 14.500 S monatlich, und zwar im Gesamtbetrag von 261.739 S gewährt und ausbezahlt. Mit Schreiben vom 23. 3. 1999, das dem Beklagten am 26. 3. 1999 zugestellt wurde, wurde er davon verständigt, dass das Bundessozialamt in Vollziehung des VOG für die orthopädische Versorgung der Nebenintervenientin bislang 268.925,23 S und für die Pflegezulage der Stufe 3 Kosten von über 200.000 S getragen habe. Der Beklagte wurde vom Übergang der Ansprüche nach Paragraph 12, VOG von der Nebenintervenientin auf den Bund in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, 268.925,23 S an das Bundessozialamt zu zahlen.
Im Anschluss an das Strafverfahren beauftragte die
Nebenintervenientin den Rechtsanwalt, der sie bereits als
Privatbeteiligte vertreten hatte, mit der Durchführung der
Ehescheidung und Regelung ihrer weiteren Ansprüche gegen den
Beklagten. Sie strebte eine außergerichtliche Lösung an und wollte
unter keinen Umständen einen weiteren Prozess führen. Letztlich kamen
die Nebenintervenientin und der Beklagte überein, die im gemeinsamen
Wohnungseigentum stehende ehemalige Ehewohnung an ihre Tochter zu
übertragen. Als "Gegenleistung" sollte die Nebenintervenientin
gegenüber dem Beklagten auf ihre Schmerzengeldansprüche und sonstige
Schadenersatzansprüche aus dem Mordversuch verzichten. Der damalige
Vertreter der Nebenintervenientin verfasste am 5. 6. 1998 in diesem
Sinn ein Schreiben an den Beklagten, das auszugsweise folgenden Text
enthält: "Um es noch einmal klarzustellen, erkläre ich hiermit namens
meiner Mandantin ... ausdrücklich, dass diese ihre Ersatzansprüche
aus dem Vorfall vom 6. 7. 1996 mit der Übereignung ihrer
Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft ... an die gemeinsame
Tochter ... als abgegolten ansieht. Sie wird daher für den Fall
dieser Übereignung an Sie weder weitere Schmerzengeld- oder sonstige Ersatzansprüche aus dem genannten Vorfall stellen noch vom vorliegenden Exekutionstitel aus dem Strafverfahren Gebrauch machen
...".
Die Ehe zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten wurden am 9. 4. 1999 im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. In der anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung wurde eingangs auf die Liegenschaftsübertragung und die Übernahme des aushaftenden Darlehens mit einem Saldo von ca 120.000 S in die Rückzahlungsverpflichtung der Nebenintervenientin hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass sonstige eheliche Ersparnisse oder Verbindlichkeiten nicht vorhanden seien. Der Beklagte verpflichtete sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Nebenintervenientin von 33 % seines jeweiligen Einkommens und verzichtete seinerseits auf Unterhalt. Die letzten beiden Absätze dieser Vereinbarung lauten: "Die Antragsteller stellen somit einvernehmlich fest, dass durch diese Vereinbarung sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer, geregelt wurden und keinem der beiden Teile gegenüber dem anderen eine über diese Vereinbarung hinausgehender Anspruch zusteht. Die Antragsteller verzichten somit auf eine Antragstellung gemäß den §§ 81 ff EheG."Die Ehe zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten wurden am 9. 4. 1999 im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. In der anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung wurde eingangs auf die Liegenschaftsübertragung und die Übernahme des aushaftenden Darlehens mit einem Saldo von ca 120.000 S in die Rückzahlungsverpflichtung der Nebenintervenientin hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass sonstige eheliche Ersparnisse oder Verbindlichkeiten nicht vorhanden seien. Der Beklagte verpflichtete sich zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Nebenintervenientin von 33 % seines jeweiligen Einkommens und verzichtete seinerseits auf Unterhalt. Die letzten beiden Absätze dieser Vereinbarung lauten: "Die Antragsteller stellen somit einvernehmlich fest, dass durch diese Vereinbarung sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer, geregelt wurden und keinem der beiden Teile gegenüber dem anderen eine über diese Vereinbarung hinausgehender Anspruch zusteht. Die Antragsteller verzichten somit auf eine Antragstellung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG."
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die bis 29. 4. 1999 aufgewendeten Kosten für Heilbehandlung und orthopädische Versorgung der Nebenintervenientin und die ihr in der Zeit vom Oktober 1997 bis einschließlich Mai 1999 gewährte Pflegezulage der Stufe III im Gesamtbetrag von 531.233,21 S. Weiters begehrte sie die Feststellung ihres Rechtes auf Ersatz aller künftigen, der Nebenintervenientin aus Anlass des Mordversuches erbrachten Leistungen nach dem VOG im Umfang sachlich und zeitlich kongruenter Direktansprüche der Nebenintervenientin gegen den Beklagten. Die Klägerin berief sich auf die Legalzession gemäß § 12 VOG. Auf diese auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche habe die Nebenintervenientin nie verzichtet. Die Verzichtserklärung der Nebenintervenientin beziehe sich nur auf die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin Leistungen nach dem VOG erbringe. Diese sollten nach dem Willen der Nebenintervenientin und des Beklagten von der Verzichtserklärung nicht umfasst sein. Im Hinblick auf den Forderungsübergang nach § 12 VOG habe die Nebenintervenientin auch gar nicht wirksam auf die bereits erbrachten Leistungen verzichten können.Die Klägerin begehrt vom Beklagten die bis 29. 4. 1999 aufgewendeten Kosten für Heilbehandlung und orthopädische Versorgung der Nebenintervenientin und die ihr in der Zeit vom Oktober 1997 bis einschließlich Mai 1999 gewährte Pflegezulage der Stufe römisch III im Gesamtbetrag von 531.233,21 S. Weiters begehrte sie die Feststellung ihres Rechtes auf Ersatz aller künftigen, der Nebenintervenientin aus Anlass des Mordversuches erbrachten Leistungen nach dem VOG im Umfang sachlich und zeitlich kongruenter Direktansprüche der Nebenintervenientin gegen den Beklagten. Die Klägerin berief sich auf die Legalzession gemäß Paragraph 12, VOG. Auf diese auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche habe die Nebenintervenientin nie verzichtet. Die Verzichtserklärung der Nebenintervenientin beziehe sich nur auf die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin Leistungen nach dem VOG erbringe. Diese sollten nach dem Willen der Nebenintervenientin und des Beklagten von der Verzichtserklärung nicht umfasst sein. Im Hinblick auf den Forderungsübergang nach Paragraph 12, VOG habe die Nebenintervenientin auch gar nicht wirksam auf die bereits erbrachten Leistungen verzichten können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bei jenen Leistungen, die auch nach dem ASVG zu erbringen gewesen wären, sei der Regress gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin habe bereits anlässlich des Übergabsvertrages betreffend die gemeinsame Liegenschaft und dann nochmals durch die Generalklausel im Scheidungsvergleich auf sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Vorfall verzichtet. Hilfeleistungen der Klägerin an die Nebenintervenientin seien daher gemäß § 8 Abs 3 VOG erloschen. Der Verzicht sei vor der Verständigung des Beklagten von den Leistungen nach dem VOG erklärt worden, sodass der Forderungsübergang im Sinn des § 1395 ABGB gar nicht wirksam geworden sei. Die Bewegungseinschränkungen der Klägerin seien auf deren Vorerkrankung zurückzuführen.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bei jenen Leistungen, die auch nach dem ASVG zu erbringen gewesen wären, sei der Regress gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin habe bereits anlässlich des Übergabsvertrages betreffend die gemeinsame Liegenschaft und dann nochmals durch die Generalklausel im Scheidungsvergleich auf sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Vorfall verzichtet. Hilfeleistungen der Klägerin an die Nebenintervenientin seien daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG erloschen. Der Verzicht sei vor der Verständigung des Beklagten von den Leistungen nach dem VOG erklärt worden, sodass der Forderungsübergang im Sinn des Paragraph 1395, ABGB gar nicht wirksam geworden sei. Die Bewegungseinschränkungen der Klägerin seien auf deren Vorerkrankung zurückzuführen.
Die Nebenintervenientin trat insbesondere dem Einwand des Beklagten entgegen, dass sie auf ihre Ansprüche verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei nicht der Wille der Vertragsparteien gewesen, wie sich auch aus der Auslegung des Scheidungsvergleiches ergebe. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt.
Es traf noch folgende, vom Beklagten bekämpfte Feststellungen: Vor Abschluss des Übergabsvertrages führte der damalige Vertreter der Nebenintervenientin mit dem Beklagten in der Justizanstalt in Garsten ein Gespräch über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung. Er erklärte dem Beklagten, dass die Nebenintervenientin, falls der geplante Übergabsvertrag zustandekomme, auf sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten verzichten werde, dies mit Ausnahme solcher Ansprüche, die im Wege der Legalzession beispielsweise auf Sozialversicherungsträger, die Feuerversicherung oder das Bundessozialamt übergegangen seien oder übergehen würden. Er erzählte beispielsweise, dass die Krankenbehandlung der Nebenintervenientin und die Kosten der Rehabilitation, die vom Bundessozialamt bezahlt würden, derartige Ansprüche darstellten. Er erklärte dem Beklagten auch, dass die jeweiligen Einrichtungen sich beim Beklagten regressieren könnten und vermutlich regressieren würden. Der Beklagte wollte ausdrücklich wissen, ob er mit derartigen Regressansprüchen zu rechnen habe. Dies wurde dahin beantwortet, dass ein Regress grundsätzlich möglich sei, dass aber aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten betreffend die Einbringlichkeit nicht abzuschätzen sei, ob der Beklagte mit solchen Regressansprüchen konfrontiert sein werde. Aufgrund dieser Informationen erklärte der Beklagte gegenüber dem damaligen Vertreter der Nebenintervenientin, dass ihm ohnehin klar sei, dass sie auf derartige Ansprüche nicht verzichten könne. Dass die Nebenintervenientin Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom Bundessozialamt erhält, insbesondere eine Pflegezulage von monatlich etwa 14.500 S, war dem Beklagten bereits vor dem 22. 6. 1998 aufgrund von Mitteilungen seiner Tochter und seines Schwiegersohnes anlässlich vom Besuchen in der Justizanstalt Garsten bekannt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Scheidungsvergleich ohne Relevanz sei, weil der Beklagte bereits vor dessen Abschluss von der Legalzession erfahren und daher gemäß § 12 VOG iVm § 1396 ABGB nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich mit der Nebenintervenientin wirksam abzufinden. Dessen ungeachtet habe die Nebenintervenientin auf die einer gesetzlichen Zession unterliegenden Schadenersatzansprüche ohnehin nicht verzichtet. Sie sei daher auch nicht nach § 8 Abs 3 VOG von Hilfeleistungen ausgeschlossen. Der Regressausschluss des § 332 ASVG gegenüber nahen Angehörigen des Versicherten komme bei Leistungen nach dem VOG nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil in Stattgebung der Berufung des Beklagten auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dass der Forderungsübergang nach § 12 VOG erst im Zeitpunkt der Leistung des Bundes erfolge, weshalb es für die vom Feststellungsbegehren umfassten künftigen Leistungen nach dem VOG nicht auf den Zeitpunkt der Verständigung des Beklagten ankomme. Nach § 332 Abs 1 ASVG gehe der Schadenersatzanspruch "auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat". Dies werde allgemein dahin verstanden, dass der Forderungsübergang mit dem (materiellen) Eintritt des Versicherungsfalles, also grundsätzlich mit dem schädigenden Ereignis erfolge. Ab diesem Zeitpunkt des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger verliere der Versicherte die Dispositionsmöglichkeit über seinen den Sozialversicherungsleistungen kongruenten Ersatzanspruch; er könne etwa auf diesen Anspruch nicht (mehr) verzichten. Nach § 67 Abs 1 VersVG gehe der Schadenersatzanspruch des Versicherten gegen den Dritten "auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt". Dies werde übereinstimmend als Forderungsübergang im Zeitpunkt der Leistung verstanden. Nach § 158f VersVG gehe, soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c VersVG befriedigt, die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Dies sei ebenfalls als Legalzession im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu verstehen. Es handle sich jeweils um Sonderfälle der allgemeinen Legalzessionsnorm des § 1358 ABGB; auch danach gehe die Forderung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung über, setze also die bereits geleistete Zahlung voraus (RdW 1988, 19 uva). Soweit der Gläubiger gegenüber dem Schuldner auf seinen Anspruch verzichte, erlösche die Schuld, könne also ein Dritter gar keine fremde Schuld zahlen, sodass es dann nicht mehr zu einem Übergang der bereits erloschenen Schuld auf einen Dritten kommen könne. § 67 Abs 1 VersVG enthalte diesbezüglich eine Sonderregelung, nämlich ein vom Vorsatz des Versicherungsnehmers und von einem Kausalitätserfordernis abhängiges Aufgabeverbot. Weiters sei auch auf § 7 Verkehrsopfergesetz hinzuweisen, der laute: "Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz ... erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat."In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Scheidungsvergleich ohne Relevanz sei, weil der Beklagte bereits vor dessen Abschluss von der Legalzession erfahren und daher gemäß Paragraph 12, VOG in Verbindung mit Paragraph 1396, ABGB nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich mit der Nebenintervenientin wirksam abzufinden. Dessen ungeachtet habe die Nebenintervenientin auf die einer gesetzlichen Zession unterliegenden Schadenersatzansprüche ohnehin nicht verzichtet. Sie sei daher auch nicht nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG von Hilfeleistungen ausgeschlossen. Der Regressausschluss des Paragraph 332, ASVG gegenüber nahen Angehörigen des Versicherten komme bei Leistungen nach dem VOG nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil in Stattgebung der Berufung des Beklagten auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dass der Forderungsübergang nach Paragraph 12, VOG erst im Zeitpunkt der Leistung des Bundes erfolge, weshalb es für die vom Feststellungsbegehren umfassten künftigen Leistungen nach dem VOG nicht auf den Zeitpunkt der Verständigung des Beklagten ankomme. Nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG gehe der Schadenersatzanspruch "auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat". Dies werde allgemein dahin verstanden, dass der Forderungsübergang mit dem (materiellen) Eintritt des Versicherungsfalles, also grundsätzlich mit dem schädigenden Ereignis erfolge. Ab diesem Zeitpunkt des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger verliere der Versicherte die Dispositionsmöglichkeit über seinen den Sozialversicherungsleistungen kongruenten Ersatzanspruch; er könne etwa auf diesen Anspruch nicht (mehr) verzichten. Nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG gehe der Schadenersatzanspruch des Versicherten gegen den Dritten "auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt". Dies werde übereinstimmend als Forderungsübergang im Zeitpunkt der Leistung verstanden. Nach Paragraph 158 f, VersVG gehe, soweit der Versicherer den Dritten nach Paragraph 158 c, VersVG befriedigt, die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Dies sei ebenfalls als Legalzession im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu verstehen. Es handle sich jeweils um Sonderfälle der allgemeinen Legalzessionsnorm des Paragraph 1358, ABGB; auch danach gehe die Forderung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung über, setze also die bereits geleistete Zahlung voraus (RdW 1988, 19 uva). Soweit der Gläubiger gegenüber dem Schuldner auf seinen Anspruch verzichte, erlösche die Schuld, könne also ein Dritter gar keine fremde Schuld zahlen, sodass es dann nicht mehr zu einem Übergang der bereits erloschenen Schuld auf einen Dritten kommen könne. Paragraph 67, Absatz eins, VersVG enthalte diesbezüglich eine Sonderregelung, nämlich ein vom Vorsatz des Versicherungsnehmers und von einem Kausalitätserfordernis abhängiges Aufgabeverbot. Weiters sei auch auf Paragraph 7, Verkehrsopfergesetz hinzuweisen, der laute: "Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz ... erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat."
Zu beurteilen sei schließlich § 12 VOG, der anordne: "Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des durch ein Verbrechen erwachsenen Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt". Voraussetzung für diese Legalzession sei also zunächst, dass das Opfer Schadenersatz gegen den Täter beanspruchen könne. Dann trete ein Anspruchsübergang insoweit ein, als der Bund Leistungen an das Opfer tatsächlich erbringe (vgl SZ 60/180). Die Verwendung des Präsens decke sich mit der Regelung des § 67 Abs 1 und des § 158f VersVG. Die Leistungen würden in der Erwartung erbracht, um sich an den zu halten, der diesen Aufwand selbst zu tragen gehabt hätte. Insoweit seien die Bestimmungen des VOG eine Konkretisierung der in § 1042 ABGB verankerten Grundsätze, dass nämlich der Geschädigte einen Vorschuss auf seinen Schadenersatzanspruch erhalte, der Bund sich aber beim Leistungspflichtigen Ersatz verschaffen könne. Hiebei sei zu beachten, dass der Anspruch nach § 1042 ABGB voraussetze, dass der Berechtigte bereits Zahlung geleistet habe (SZ 27/41; RZ 1958, 47 ua). Eine derartige Legalzession könne nicht eintreten, wenn zuvor das Opfer gegenüber dem Schädiger auf vom Bund erst zu "bevorschussende" Ansprüche bzw Anspruchsteile verzichtet habe.Zu beurteilen sei schließlich Paragraph 12, VOG, der anordne: "Können Personen, denen Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den Ersatz des durch ein Verbrechen erwachsenen Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt". Voraussetzung für diese Legalzession sei also zunächst, dass das Opfer Schadenersatz gegen den Täter beanspruchen könne. Dann trete ein Anspruchsübergang insoweit ein, als der Bund Leistungen an das Opfer tatsächlich erbringe vergleiche SZ 60/180). Die Verwendung des Präsens decke sich mit der Regelung des Paragraph 67, Absatz eins und des Paragraph 158 f, VersVG. Die Leistungen würden in der Erwartung erbracht, um sich an den zu halten, der diesen Aufwand selbst zu tragen gehabt hätte. Insoweit seien die Bestimmungen des VOG eine Konkretisierung der in Paragraph 1042, ABGB verankerten Grundsätze, dass nämlich der Geschädigte einen Vorschuss auf seinen Schadenersatzanspruch erhalte, der Bund sich aber beim Leistungspflichtigen Ersatz verschaffen könne. Hiebei sei zu beachten, dass der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB voraussetze, dass der Berechtigte bereits Zahlung geleistet habe (SZ 27/41; RZ 1958, 47 ua). Eine derartige Legalzession könne nicht eintreten, wenn zuvor das Opfer gegenüber dem Schädiger auf vom Bund erst zu "bevorschussende" Ansprüche bzw Anspruchsteile verzichtet habe.
Nach dem Verweis des § 12 VOG auf den letzten Satz des § 1395 ABGB und den ersten Satz des § 1396 ABGB habe der Schuldner zwar die Möglichkeit, sich mit dem Opfer (als dem ersten Gläubiger) abzufinden, aber nur bis zu seiner Verständigung von der bereits erfolgten Zession. Da der Anspruchsübergang nach § 12 VOG nur insoweit erfolge, als der Bund Leistungen an das Opfer tatsächlich erbringe, komme es bei allfälligen künftigen Leistungen des Bundes an das Opfer und für den erst dann eintretenden Forderungsübergang nicht darauf an, wann der Beklagte erstmals Kenntnis von den Leistungen des Bundessozialamtes an die Nebenintervenientin nach dem VOG Kenntnis erlangt habe. Weil der Anspruchsübergang gemäß § 12 VOG erst mit und im Ausmaß der jeweiligen Leistungen der Klägerin an die Nebenintervenientin eintrete und die Verständigung des Zessors nicht Voraussetzung des Zustandekommens der Zession sei (SZ 52/176 ua), könne die Anwendung des § 1395 letzter Satz ABGB hier nur bedeuten, dass von einem "Übernehmer" erst mit Eintritt der Legalzession gemäß § 12 VOG gesprochen werden könne. Dies bedeute, dass sich vor Eintritt der jeweiligen Legalzession der erste Gläubiger (das Opfer) mit dem Schuldner (Täter) über künftige Ansprüche "abfinden" könne, ohne dass dem Schuldner (Täter) der Legalzessionar bezüglich früherer Ansprüche des ersten Gläubigers (Opfer) bekannt sein müsse. Im Fall eines wirksamen Verzichts der Nebenintervenientin auf ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus dessen Verbrechen seien Hilfeleistungen an die Nebenintervenientin auch gemäß § 8 Abs 3 VOG ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht wäre auch nicht sittenwidrig. Es sei daher entscheidend, welchen Umfang ein Verzichtsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten nach deren Absicht gehabt habe und wie weit die Bereinigungswirkung des Scheidungsvergleiches nach dem Willen der Parteien reichen sollte. Da zu dem diesbezüglichen kontroversiellen Vorbringen der Parteien keine Feststellungen getroffen worden seien und nicht erörtert worden sei, warum weder das Schreiben vom 5. 6. 1998 noch der Scheidungsvergleich einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich der Leistungen des Bundessozialamtes enthalten habe, leide das Ersturteil an einem Mangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, der im fortgesetzten Verfahren zu beheben sein werde. Habe die Nebenintervenientin spätestens mit dem Scheidungsvergleich auf alle ihre damals gegenwärtigen und zukünftigen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Vorfall vom 6. 7. 1996 verzichtet, dann habe es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Forderungsübergängen an die Klägerin kommen können. Die Möglichkeit des Regresses der Klägerin für die Zukunft wäre damit ausgeschlossen, sodass das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre.Nach dem Verweis des Paragraph 12, VOG auf den letzten Satz des Paragraph 1395, ABGB und den ersten Satz des Paragraph 1396, ABGB habe der Schuldner zwar die Möglichkeit, sich mit dem Opfer (als dem ersten Gläubiger) abzufinden, aber nur bis zu seiner Verständigung von der bereits erfolgten Zession. Da der Anspruchsübergang nach Paragraph 12, VOG nur insoweit erfolge, als der Bund Leistungen an das Opfer tatsächlich erbringe, komme es bei allfälligen künftigen Leistungen des Bundes an das Opfer und für den erst dann eintretenden Forderungsübergang nicht darauf an, wann der Beklagte erstmals Kenntnis von den Leistungen des Bundessozialamtes an die Nebenintervenientin nach dem VOG Kenntnis erlangt habe. Weil der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 12, VOG erst mit und im Ausmaß der jeweiligen Leistungen der Klägerin an die Nebenintervenientin eintrete und die Verständigung des Zessors nicht Voraussetzung des Zustandekommens der Zession sei (SZ 52/176 ua), könne die Anwendung des Paragraph 1395, letzter Satz ABGB hier nur bedeuten, dass von einem "Übernehmer" erst mit Eintritt der Legalzession gemäß Paragraph 12, VOG gesprochen werden könne. Dies bedeute, dass sich vor Eintritt der jeweiligen Legalzession der erste Gläubiger (das Opfer) mit dem Schuldner (Täter) über künftige Ansprüche "abfinden" könne, ohne dass dem Schuldner (Täter) der Legalzessionar bezüglich früherer Ansprüche des ersten Gläubigers (Opfer) bekannt sein müsse. Im Fall eines wirksamen Verzichts der Nebenintervenientin auf ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus dessen Verbrechen seien Hilfeleistungen an die Nebenintervenientin auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht wäre auch nicht sittenwidrig. Es sei daher entscheidend, welchen Umfang ein Verzichtsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten nach deren Absicht gehabt habe und wie weit die Bereinigungswirkung des Scheidungsvergleiches nach dem Willen der Parteien reichen sollte. Da zu dem diesbezüglichen kontroversiellen Vorbringen der Parteien keine Feststellungen getroffen worden seien und nicht erörtert worden sei, warum weder das Schreiben vom 5. 6. 1998 noch der Scheidungsvergleich einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich der Leistungen des Bundessozialamtes enthalten habe, leide das Ersturteil an einem Mangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, der im fortgesetzten Verfahren zu beheben sein werde. Habe die Nebenintervenientin spätestens mit dem Scheidungsvergleich auf alle ihre damals gegenwärtigen und zukünftigen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Vorfall vom 6. 7. 1996 verzichtet, dann habe es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Forderungsübergängen an die Klägerin kommen können. Die Möglichkeit des Regresses der Klägerin für die Zukunft wäre damit ausgeschlossen, sodass das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zum VOG nur wenige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergangen seien und insbesondere eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auswirkung eines Verzichtes des Opfers gegen den Täter auf künftige Schadenersatzleistungen fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen (allein) von der Nebenintervenientin erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Forderungsübergang nach § 12 VOG grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erbringung der Hilfeleistungen durch das Bundessozialamt an das Opfer und nicht bereits im Schädigungszeitpunkt eintritt, ist aus den in seiner Entscheidung ausführlich dargelegten und oben wiedergegebenen Gründen zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Sein Auslegungsergebnis entspricht der herrschenden Ansicht zu vergleichbar formulierten, eine Legalzession vorsehenden gesetzlichen Bestimmungen, die das Berufungsgericht einander gegenübergestellt hat. Die Rechtsprechung zu § 332 Abs 1 ASVG, wonach der Übergang des Schadenersatzanspruches des sozialversicherten Geschädigten auf den Versicherungsträger schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eintritt, ist schon wegen des unterschiedlichen Wortlautes des hier maßgebenden § 12 VOG auf Ansprüche nach dem VOG nicht übertragbar. (Im Übrigen vertritt Resch,Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Forderungsübergang nach Paragraph 12, VOG grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erbringung der Hilfeleistungen durch das Bundessozialamt an das Opfer und nicht bereits im Schädigungszeitpunkt eintritt, ist aus den in seiner Entscheidung ausführlich dargelegten und oben wiedergegebenen Gründen zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Sein Auslegungsergebnis entspricht der herrschenden Ansicht zu vergleichbar formulierten, eine Legalzession vorsehenden gesetzlichen Bestimmungen, die das Berufungsgericht einander gegenübergestellt hat. Die Rechtsprechung zu Paragraph 332, Absatz eins, ASVG, wonach der Übergang des Schadenersatzanspruches des sozialversicherten Geschädigten auf den Versicherungsträger schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eintritt, ist schon wegen des unterschiedlichen Wortlautes des hier maßgebenden Paragraph 12, VOG auf Ansprüche nach dem VOG nicht übertragbar. (Im Übrigen vertritt Resch,
Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß § 332 ASVG, JBl 2002, 341, die Auffassung, dass auch diese Legalzession erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger eintrete.) Die Rekurswerberin stellte die dargelegte Ansicht auch nur insoweit in Frage, als das Berufungsgericht selbst bei regelmäßig wiederkehrenden gesetzlichen Leistungen (wie insbesondere bei der in § 2 Z 7 VOG neben anderen in Betracht kommenden Hilfeleistungen aufgezählte Pflegezulage) den Zeitpunkt der tatsächlichen (monatlichen) Auszahlung und nicht jenen der bescheidmäßigen Gewährung als maßgebend ansieht.Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG, JBl 2002, 341, die Auffassung, dass auch diese Legalzession erst im Zeitpunkt und im Umfang der Erbringung kongruenter Leistungen durch den Sozialversicherungsträger eintrete.) Die Rekurswerberin stellte die dargelegte Ansicht auch nur insoweit in Frage, als das Berufungsgericht selbst bei regelmäßig wiederkehrenden gesetzlichen Leistungen (wie insbesondere bei der in Paragraph 2, Ziffer 7, VOG neben anderen in Betracht kommenden Hilfeleistungen aufgezählte Pflegezulage) den Zeitpunkt der tatsächlichen (monatlichen) Auszahlung und nicht jenen der bescheidmäßigen Gewährung als maßgebend ansieht.
Hiezu ist allerdings auf § 10 Abs 2 VOG zu verweisen, wonach die
Hilfeleistung endet, "wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden
Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt
oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine
Hilfeleistung nicht mehr gegeben sind". Nach § 8 Abs 3 VOG sind von
Hilfeleistungen unter anderem Personen ausgeschlossen, "die auf ihre
Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben". Aus
diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Disposition des Opfers
über seine Ansprüche gegen den Täter auch bei bereits grundsätzlich
gewährten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach dem VOG
zumindest für künftige Leistungen bzw für den nach der
Verzichtserklärung liegenden Zeitraum zulässig und rechtswirksam ist
und zu einem Verlust des Anspruches auf künftige Hilfeleistungen nach
dem VOG führt. Die vorliegende Klage wurde erst nach der strittigen
Verzichtserklärung der Nebenintervenientin, nämlich am 12. 5. 1999
eingebracht. Die bis zur Klageeinbringung erbrachten Leistungen der
Klägerin sind von ihrem Leistungsbegehren umfasst, während sich das
hier vorläufig allein zu beurteilende Feststellungsbegehren
ausschließlich auf nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung vom
5. 6. 1998 und der Scheidungsvereinbarung vom 9. 4. 1999 liegende Zeiträume bezieht. Es ist daher letztlich entscheidend, ob die Nebenintervenientin den zur Beendigung der Hilfeleistung führenden Ausschließungsgrund des § 8 Abs 3 VOG gesetzt hat.5. 6. 1998 und der Scheidungsvereinbarung vom 9. 4. 1999 liegende Zeiträume bezieht. Es ist daher letztlich entscheidend, ob die Nebenintervenientin den zur Beendigung der Hilfeleistung führenden Ausschließungsgrund des Paragraph 8, Absatz 3, VOG gesetzt hat.
Hätte die Nebenintervenientin auf überhaupt keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Mordversuch vom 6. 7. 1996 verzichtet, wäre das Feststellungsbegehren der Klägerin berechtigt. Einer derartigen Annahme steht aber sowohl die Verzichtserklärung im Schreiben vom 5. 6. 1998 als auch der Text der Generalklausel im Scheidungsvergleich entgegen. Sind diese beiden Erklärungen dahin auszulegen, dass die Nebenintervenientin auf alle wie immer gearteten Ansprüche aus jedem erdenklichen Rechtsgrund gegen den Beklagten, insbesondere auch auf sämtliche Ersatzansprüche aus dem Vorfall vom 6. 7. 1996 verzichtet hat, wie dies dem Prozessstandpunkt des Beklagten entspricht, wäre das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil der Nebenintervenientin in diesem Fall kein Anspruch auf Hilfeleistungen "nach diesem Bundesgesetz" iSd § 12 VOG für den vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum zustünde, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Nebenintervenientin behauptet allerdings, die Verzichtserklärungen seien in dem Sinn zu verstehen, dass hievon jene Ansprüche ausgenommen sein sollten, die der Nebenintervenientin vom Bundessozialamt nach dem VOG zuerkannt worden seien und dass dies auch dem Beklagten bekannt gewesen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Teilverzicht in diesem Sinne die Ansprüche des Opfers nach dem VOG unberührt lässt oder zum Erlöschen bringt. In letzterem Fall wäre die Sache im Sinn einer Abweisung des Feststellungsbegehrens spruchreif.Hätte die Nebenintervenientin auf überhaupt keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Mordversuch vom 6. 7. 1996 verzichtet, wäre das Feststellungsbegehren der Klägerin berechtigt. Einer derartigen Annahme steht aber sowohl die Verzichtserklärung im Schreiben vom 5. 6. 1998 als auch der Text der Generalklausel im Scheidungsvergleich entgegen. Sind diese beiden Erklärungen dahin auszulegen, dass die Nebenintervenientin auf alle wie immer gearteten Ansprüche aus jedem erdenklichen Rechtsgrund gegen den Beklagten, insbesondere auch auf sämtliche Ersatzansprüche aus dem Vorfall vom 6. 7. 1996 verzichtet hat, wie dies dem Prozessstandpunkt des Beklagten entspricht, wäre das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil der Nebenintervenientin in diesem Fall kein Anspruch auf Hilfeleistungen "nach diesem Bundesgesetz" iSd Paragraph 12, VOG für den vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum zustünde, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Nebenintervenientin behauptet allerdings, die Verzichtserklärungen seien in dem Sinn zu verstehen, dass hievon jene Ansprüche ausgenommen sein sollten, die der Nebenintervenientin vom Bundessozialamt nach dem VOG zuerkannt worden seien und dass dies auch dem Beklagten bekannt gewesen sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Teilverzicht in diesem Sinne die Ansprüche des Opfers nach dem VOG unberührt lässt oder zum Erlöschen bringt. In letzterem Fall wäre die Sache im Sinn einer Abweisung des Feststellungsbegehrens spruchreif.
Die Bestimmungen des VOG dienen zwar nicht dazu, den Täter einer vorsätzlichen Straftat zu Lasten der Allgemeinheit seiner Haftung zu entheben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind aber sinngemäß darin zu verstehen, dass sie lediglich auf nicht kongruente Ansprüche, wobei im Rahmen des Feststellungsbegehrens ausschließlich die Pflegezulage in Betracht kommt, verzichtet habe. Als kongruenter Anspruch ist insoweit der ständig wiederkehrende Aufwand für Pflegeleistungen an Personen, die der ständigen Betreuung und Hilfe bedürfen, zu verstehen, dessen Ersatz die Rechtsprechung im Rahmen des § 1325 ABGB dem an seinem Körper Verletzten auch dann zuerkennt, wenn die Betreuungsleistung durch Familienangehörige unentgeltlich erbracht wird (6 Ob 143/98t = SZ 71/146; RIS-Justiz RS0030732). Denn gemäß § 6 VOG ist eine Pflegezulage zu gewähren, wenn der Geschädigte so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die nach dem VOG in Frage kommenden, in § 2 VOG aufgelisteten Hilfeleistungen sind vielseitig und sehr unterschiedlicher Art. Trotz der generalisierenden Umschreibung des Verzichtes in § 8 Abs 3 VOG ("die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben") besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe tatsächlich bei einem Teilverzicht auf Ansprüche, bei denen Kongruenz zu der einen oder anderen in § 2 VOG konkret genannten Hilfeleistung besteht, ein Erlöschen des Anspruches auch hinsichtlich aller anderen in Betracht kommenden Hilfeleistungen anordnen wollen. § 8 Abs 3 VOG ist in dem Sinn auszulegen, dass Personen von kongruenten Hilfeleistungen nach § 2 VOG ausgeschlossen sind, die auf entsprechende privatrechtliche Leistungsansprüche aus dem Verbrechen im Rahmen der §§ 1325 ff ABGB verzichtet haben. Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes und der ihm erteilte Auftrag zur Ergänzung seiner Feststellungen durch das Berufungsgericht erweisen sich daher als zutreffend. Entscheidend ist, auf welche konkreten Ansprüche die Nebenintervenientin gegenüber dem Beklagten verzichtet hat, wobei insbesondere auch auf den Empfängerhorizont abzustellen ist (2 Ob 94/99h). Wie bei jeder Vereinbarung - auch bei einem gerichtlichen Vergleich - hat die Auslegung nach § 914 ABGB zu erfolgen, wobei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich ist, auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (10 ObS 190/90 = JBl 1991, 56 mwN). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (RIS-Justiz RS0017954). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Feststellungen des Erstgerichtes keinen hinreichenden Aufschluss über den übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Verzichtserklärungen, insbesondere auch jener im Scheidungsvergleich, geben, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Die Beurteilung der Frage, welche Beweismittel im ergänzenden Verfahren aufzunehmen sein werden, ist der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen. Die Prüfung einer Vereinbarung auf ihre Sittenwidrigkeit erfolgt nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft. Darauf, dass ein Verzicht auf die Ansprüche der Nebenintervenientin gegen den Beklagten aus dem Mordversuch sittenwidrig wäre, hat sich aber weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin berufen. Der erstmals im Rekurs der Nebenintervenientin erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit ist ebenfalls unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0016451).Die Bestimmungen des VOG dienen zwar nicht dazu, den Täter einer vorsätzlichen Straftat zu Lasten der Allgemeinheit seiner Haftung zu entheben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind aber sinngemäß darin zu verstehen, dass sie lediglich auf nicht kongruente Ansprüche, wobei im Rahmen des Feststellungsbegehrens ausschließlich die Pflegezulage in Betracht kommt, verzichtet habe. Als kongruenter Anspruch ist insoweit der ständig wiederkehrende Aufwand für Pflegeleistungen an Personen, die der ständigen Betreuung und Hilfe bedürfen, zu verstehen, dessen Ersatz die Rechtsprechung im Rahmen des Paragraph 1325, ABGB dem an seinem Körper Verletzten auch dann zuerkennt, wenn die Betreuungsleistung durch Familienangehörige unentgeltlich erbracht wird (6 Ob 143/98t = SZ 71/146; RIS-Justiz RS0030732). Denn gemäß Paragraph 6, VOG ist eine Pflegezulage zu gewähren, wenn der Geschädigte so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die nach dem VOG in Frage kommenden, in Paragraph 2, VOG aufgelisteten Hilfeleistungen sind vielseitig und sehr unterschiedlicher Art. Trotz der generalisierenden Umschreibung des Verzichtes in Paragraph 8, Absatz 3, VOG ("die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben") besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe tatsächlich bei einem Teilverzicht auf Ansprüche, bei denen Kongruenz zu der einen oder anderen in Paragraph 2, VOG konkret genannten Hilfeleistung besteht, ein Erlöschen des Anspruches auch hinsichtlich aller anderen in Betracht kommenden Hilfeleistungen anordnen wollen. Paragraph 8, Absatz 3, VOG ist in dem Sinn auszulegen, dass Personen von kongruenten Hilfeleistungen nach Paragraph 2, VOG ausgeschlossen sind, die auf entsprechende privatrechtliche Leistungsansprüche aus dem Verbrechen im Rahmen der Paragraphen 1325, ff ABGB verzichtet haben. Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes und der ihm erteilte Auftrag zur Ergänzung seiner Feststellungen durch das Berufungsgericht erweisen sich daher als zutreffend. Entscheidend ist, auf welche konkreten Ansprüche die Nebenintervenientin gegenüber dem Beklagten verzichtet hat, wobei insbesondere auch auf den Empfängerhorizont abzustellen ist (2 Ob 94/99h). Wie bei jeder Vereinbarung - auch bei einem gerichtlichen Vergleich - hat die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB zu erfolgen, wobei die Feststellung der Absicht der Parteien wesentlich ist, auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (10 ObS 190/90 = JBl 1991, 56 mwN). Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (RIS-Justiz RS0017954). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Feststellungen des Erstgerichtes keinen hinreichenden Aufschluss über den übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Verzichtserklärungen, insbesondere auch jener im Scheidungsvergleich, geben, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Die Beurteilung der Frage, welche Beweismittel im ergänzenden Verfahren aufzunehmen sein werden, ist der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen. Die Prüfung einer Vereinbarung auf ihre Sittenwidrigkeit erfolgt nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft. Darauf, dass ein Verzicht auf die Ansprüche der Nebenintervenientin gegen den Beklagten aus dem Mordversuch sittenwidrig wäre, hat sich aber weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin berufen. Der erstmals im Rekurs der Nebenintervenientin erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit ist ebenfalls unbeachtlich vergleiche RIS-Justiz RS0016451).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E66338 6Ob287.01aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00287.01A.0711.000Dokumentnummer
JJT_20020711_OGH0002_0060OB00287_01A0000_000