TE OGH 2002/7/11 6Ob141/02g

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 119128p eingetragen gewesenen "M."

Bauholding Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz, wegen Bestellung eines Nachtragsliquidators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Dkfm. Dr. Heribert E*****, Unternehmensberater, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. Februar 2002, GZ 6 R 239/01m-7, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. November 2001, GZ 22 Fr 4838/01g-4, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die am 29. 6. 2000 im Firmenbuch nach Beendigung der Liquidation gelöschten Gesellschaft mbH zurück. Der Antragsteller habe als Gesellschafter der Muttergesellschaft nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation. Er sei nicht Beteiligter im Sinne des § 93 Abs 5 GmbHG. Der Beschluss des Erstgerichtes wurde dem Antragsteller am 26. 11. 2001 zugestellt.Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die am 29. 6. 2000 im Firmenbuch nach Beendigung der Liquidation gelöschten Gesellschaft mbH zurück. Der Antragsteller habe als Gesellschafter der Muttergesellschaft nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation. Er sei nicht Beteiligter im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG. Der Beschluss des Erstgerichtes wurde dem Antragsteller am 26. 11. 2001 zugestellt.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers wurde an das Oberlandesgericht Linz adressiert und am 10. 12. 2001 zur Post gegeben. Er langte dort am 12. 12. 2001 ein und wurde vom Oberlandesgericht als "Irrläufer" an das Erstgericht weitergeleitet, wo das Rechtsmittel am 13. 12. 2001 einlangte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers als verspätet zurück. Gemäß § 89 Abs 1 GOG seien die Tage des Postlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen. Dies gelte aber nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert gewesen sei. Bei unrichtiger Adressierung sei die Rechtsmittelfrist nur gewahrt, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlange. Hier sei der Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt. Der Rekurs sei daher verspätet. Auf das verspätete Rechtsmittel sei auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht zu nehmen, weil sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil für die Gesellschaft abändern lasse. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers als verspätet zurück. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG seien die Tage des Postlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen. Dies gelte aber nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert gewesen sei. Bei unrichtiger Adressierung sei die Rechtsmittelfrist nur gewahrt, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlange. Hier sei der Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt. Der Rekurs sei daher verspätet. Auf das verspätete Rechtsmittel sei auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht zu nehmen, weil sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil für die Gesellschaft abändern lasse. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller erkennbar die meritorische Entscheidung des Rekursgerichtes über seinen Rekurs und Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Im außerstreitigen Verfahren ist der Revisionsrekurs auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0007130; 1 Ob 651/94). Das Rekursgericht hat die Verspätung des von ihm zurückgewiesenen Rekurses im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bejaht. Im Falle der Adressierung eines Rechtsmittels an ein (für die Einbringung) unzuständiges Gericht ist die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn das Adressatgericht und das (für die Einbringung) zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle hätten, was hier ebenfalls nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0041726; 9 ObA 133/99w).Im außerstreitigen Verfahren ist der Revisionsrekurs auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0007130; 1 Ob 651/94). Das Rekursgericht hat die Verspätung des von ihm zurückgewiesenen Rekurses im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bejaht. Im Falle der Adressierung eines Rechtsmittels an ein (für die Einbringung) unzuständiges Gericht ist die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn das Adressatgericht und das (für die Einbringung) zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle hätten, was hier ebenfalls nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0041726; 9 ObA 133/99w).

Der Rekurswerber führt seinen Revisionsrekurs nur dahin aus, dass er als juristischer Laie die erteilte Rechtsmittelbelehrung missverstanden habe. Er macht damit keinen erheblichen Rekursgrund, sondern im Wesentlichen nur einen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Mangels jeglicher Revisionsrekursausführungen zum Thema, ob nicht der Rekurs trotz Verspätung nach richterlichem Ermessen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG sachlich zu behandeln gewesen wäre, ist nur zu bemerken, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über mögliche Nachteile der gelöschten Gesellschaft, wenn über den Rekurs des Antragstellers sachlich und stattgebend entschieden würde, eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung darstellt (vgl 6 Ob 208/00g).Der Rekurswerber führt seinen Revisionsrekurs nur dahin aus, dass er als juristischer Laie die erteilte Rechtsmittelbelehrung missverstanden habe. Er macht damit keinen erheblichen Rekursgrund, sondern im Wesentlichen nur einen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Mangels jeglicher Revisionsrekursausführungen zum Thema, ob nicht der Rekurs trotz Verspätung nach richterlichem Ermessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG sachlich zu behandeln gewesen wäre, ist nur zu bemerken, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über mögliche Nachteile der gelöschten Gesellschaft, wenn über den Rekurs des Antragstellers sachlich und stattgebend entschieden würde, eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung darstellt vergleiche 6 Ob 208/00g).

Anmerkung

E66245 6Ob141.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00141.02G.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20020711_OGH0002_0060OB00141_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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