TE OGH 2002/7/11 Bsw33505/96

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache H. E. gegen Österreich, Urteil vom 11.7.2002, Bsw. 33505/96.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache H. E. gegen Österreich, Urteil vom 11.7.2002, Bsw. 33505/96.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 91 GOG - Recht auf angemessene Verfahrensdauer. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 91, GOG - Recht auf angemessene Verfahrensdauer. Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 3.370,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: EUR 3.370,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Im März 1985 beantragte die Bf. bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien eine Erhöhung der Hauptmietzinse zur Durchführung fälliger Erhaltungsarbeiten an dem in ihrem Eigentum stehenden Mietobjekt. Ihrem Antrag wurde am 25.6.1985 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wurde am 28.6.1984 von einigen Mietern das BG Hernals angerufen. Im Verfahren vor dem BG wurde der zuständige Richter viermal ausgewechselt. Die Parteien stellten zahlreiche Beweisanträge. Am 29.6.1994 stellte die Bf. einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG. Das Wiener LG für Zivilrechtssachen setzte daraufhin am 20.10.1994 für die Zustellung des Urteils eine Frist von sechs Wochen fest. Am 12.6.1995 lehnte das BG Hernals den Antrag der Bf. auf Erhöhung des Hauptmietzinses ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Wiener LG für Zivilrechtssachen abgewiesen. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde vom OGH am 24.5.1996 zurückgewiesen.Im März 1985 beantragte die Bf. bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien eine Erhöhung der Hauptmietzinse zur Durchführung fälliger Erhaltungsarbeiten an dem in ihrem Eigentum stehenden Mietobjekt. Ihrem Antrag wurde am 25.6.1985 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wurde am 28.6.1984 von einigen Mietern das BG Hernals angerufen. Im Verfahren vor dem BG wurde der zuständige Richter viermal ausgewechselt. Die Parteien stellten zahlreiche Beweisanträge. Am 29.6.1994 stellte die Bf. einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG. Das Wiener LG für Zivilrechtssachen setzte daraufhin am 20.10.1994 für die Zustellung des Urteils eine Frist von sechs Wochen fest. Am 12.6.1995 lehnte das BG Hernals den Antrag der Bf. auf Erhöhung des Hauptmietzinses ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Wiener LG für Zivilrechtssachen abgewiesen. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde vom OGH am 24.5.1996 zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).Die Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer muss nach st. Rspr. des GH im Lichte der besonderen Umstände des Falles beurteilt werden; dabei ist va. die Komplexität des Falles, das Verhalten des Bf. und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für den Bf. zu berücksichtigen.

Das Verfahren dauerte vom 28.6.1985, dem Tag, an dem das Verfahren am BG anhängig wurde und damit das Verfahren iSd. Art. 6 (1) EMRK begann, bis zur Zustellung der Entscheidung des OGH am 24.5.1996. Die Gesamtdauer des Verfahrens betrug somit zehn Jahre und elf Monate. Die durch das Verhalten der Bf. verursachten Verzögerungen trugen nicht wesentlich zur Gesamtdauer bei. Was das Verhalten der Behörden betrifft, so stellt der GH fest, dass entscheidende Verzögerungen durch den vierfachen Wechsel des zuständigen Richters verursacht wurden.Das Verfahren dauerte vom 28.6.1985, dem Tag, an dem das Verfahren am BG anhängig wurde und damit das Verfahren iSd. Artikel 6, (1) EMRK begann, bis zur Zustellung der Entscheidung des OGH am 24.5.1996. Die Gesamtdauer des Verfahrens betrug somit zehn Jahre und elf Monate. Die durch das Verhalten der Bf. verursachten Verzögerungen trugen nicht wesentlich zur Gesamtdauer bei. Was das Verhalten der Behörden betrifft, so stellt der GH fest, dass entscheidende Verzögerungen durch den vierfachen Wechsel des zuständigen Richters verursacht wurden.

Zusammenfassend kann die Gesamtdauer des Verfahrens nicht als angemessen iSv. Art. 6 (1) EMRK angesehen werden. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).Zusammenfassend kann die Gesamtdauer des Verfahrens nicht als angemessen iSv. Artikel 6, (1) EMRK angesehen werden. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

EUR 3.370,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.7.2002, Bsw. 33505/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 149) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/H.E..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00401 Bsw33505.96-U

Dokumentnummer

JJT_20020711_AUSL000_000BSW33505_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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