TE OGH 2002/7/15 Bsw39665/98 (Bsw40086/98)

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Veröffentlicht am 15.07.2002
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Ezeh und Connors gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 15.7.2002, Bsw. 39665/98 und Bsw. 40086/98.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch III, Beschwerdesache Ezeh und Connors gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 15.7.2002, Bsw. 39665/98 und Bsw. 40086/98.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Disziplinarverfahren gegen Strafgefangene und Recht auf ein faires Verfahren. Art. 6 EMRK ist anwendbar (einstimmig).Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK - Disziplinarverfahren gegen Strafgefangene und Recht auf ein faires Verfahren. Artikel 6, EMRK ist anwendbar (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. GBP 17.124,- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 2.387,50 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. GBP 17.124,- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 2.387,50 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

1.) Der ErstBf. Okechukwiw Ezeh war 1991 wegen mehrerer Gewaltdelikte zu drei gleichzeitig zu verbüßenden Freiheitsstrafen verurteilt worden, deren längste zwölf Jahre betrug. Am 14.10.1996 traf er seine Bewährungshelferin in einem Besprechungszimmer der Strafanstalt. Diese behauptete danach, der Bf. habe sie während dieses Treffens mit dem Tode bedroht. Aufgrund dieser Anschuldigung wurde für den 15.10.1996 eine Verhandlung vor dem Direktor der Strafanstalt (Governor) anberaumt. Der vom Bf. gestellte Antrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurde abgewiesen, der Direktor vertagte jedoch die Verhandlung, um dem Bf. eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. In der vom Bf. nach Beratung mit seinem Anwalt vorgelegten Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bestritt er diese und betonte, dass er eines Rechtsbeistandes in der Verhandlung bedürfe, um seinen Standpunkt deutlich darlegen zu können. In der am 21.10.1996 fortgesetzten Verhandlung wurde der Bf. für schuldig befunden, seine Bewährungshelferin bedroht zu haben und zu vierzig Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. (Anm.: Gemäß § 42 des Criminal Justice Act 1991 kann der Direktor einer Strafanstalt zusätzliche Hafttage über einen Gefangenen, der eines Disziplinarvergehens für schuldig befunden wird, verhängen. Die ursprünglich vom Gericht für die Straftat bestimmte Haftdauer darf dabei keinesfalls überschritten werden. Es handelt sich der Sache nach um einen Widerruf der in der Regel gewährten bedingten Strafnachsicht.) Der Innenminister (Secretary of State) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens.1.) Der ErstBf. Okechukwiw Ezeh war 1991 wegen mehrerer Gewaltdelikte zu drei gleichzeitig zu verbüßenden Freiheitsstrafen verurteilt worden, deren längste zwölf Jahre betrug. Am 14.10.1996 traf er seine Bewährungshelferin in einem Besprechungszimmer der Strafanstalt. Diese behauptete danach, der Bf. habe sie während dieses Treffens mit dem Tode bedroht. Aufgrund dieser Anschuldigung wurde für den 15.10.1996 eine Verhandlung vor dem Direktor der Strafanstalt (Governor) anberaumt. Der vom Bf. gestellte Antrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurde abgewiesen, der Direktor vertagte jedoch die Verhandlung, um dem Bf. eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. In der vom Bf. nach Beratung mit seinem Anwalt vorgelegten Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bestritt er diese und betonte, dass er eines Rechtsbeistandes in der Verhandlung bedürfe, um seinen Standpunkt deutlich darlegen zu können. In der am 21.10.1996 fortgesetzten Verhandlung wurde der Bf. für schuldig befunden, seine Bewährungshelferin bedroht zu haben und zu vierzig Tagen zusätzlicher Haft verurteilt. Anmerkung, Gemäß Paragraph 42, des Criminal Justice Act 1991 kann der Direktor einer Strafanstalt zusätzliche Hafttage über einen Gefangenen, der eines Disziplinarvergehens für schuldig befunden wird, verhängen. Die ursprünglich vom Gericht für die Straftat bestimmte Haftdauer darf dabei keinesfalls überschritten werden. Es handelt sich der Sache nach um einen Widerruf der in der Regel gewährten bedingten Strafnachsicht.) Der Innenminister (Secretary of State) bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens.

2.) Der ZweitBf. Lawrence Connors war im Jänner 1988 wegen mehrerer Gewaltdelikte zu vier gleichzeitig zu verbüßenden Freiheitsstrafen verurteilt worden, deren längste 18 Jahre betrug. Am 23.3.1997 kollidierte er während des Trainings auf der Laufbahn des Sportplatzes der Strafanstalt mit einem Wachebeamten. Aufgrund der Behauptung des Beamten, der Bf. habe den Zusammenstoß absichtlich verursacht, wurde gegen diesen ein Verfahren wegen tätlichen Angriffs eingeleitet. Nach der Darstellung des Bf. handelte es sich um einen Unfall. In der ersten Verhandlung vor dem Direktor der Strafanstalt beantragte der Bf. die Zulassung seiner Vertretung durch einen Rechtsbeistand. Diese wurde nicht gestattet, der Direktor vertagte jedoch die Verhandlung, um dem Bf. eine rechtliche Beratung zu ermöglichen. Auf Anraten seines Anwalts beantragte der Bf. am 31.3.1997 erneut die Vertretung durch einen Rechtsbeistand. Dieser Antrag wurde in der am 11.4.1997 fortgesetzten Verhandlung abgelehnt. Der Bf. wurde für schuldig befunden, den Wachebeamten tätlich angegriffen zu haben und zu sieben Tagen zusätzlicher Haft verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (hier: Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten).Die Bf. behaupten eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) in Verbindung mit Artikel 6, (3) (c) EMRK (hier: Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten).

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:Zur Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK:

Es wurde nicht bestritten, dass die Unterscheidung zwischen disziplinar- und strafrechtlicher Bestrafung nach den Kriterien erfolgen soll, die der GH im Fall Engel ua./NL angewendet hat. Demzufolge kommt es darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Straf- oder dem Disziplinarrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Die beiden letztgenannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. Art. 6 EMRK ist anwendbar, wenn entweder das Vergehen seiner Art nach als strafrechtlich zu qualifizieren ist oder die angedrohte Sanktion ihrer Art und Schwere nach generell dem Bereich des Strafrechts zuzuordnen ist.Es wurde nicht bestritten, dass die Unterscheidung zwischen disziplinar- und strafrechtlicher Bestrafung nach den Kriterien erfolgen soll, die der GH im Fall Engel ua./NL angewendet hat. Demzufolge kommt es darauf an, ob das Vergehen dem nationalen Recht nach dem Straf- oder dem Disziplinarrecht zuzuordnen ist, sowie auf die Art des Vergehens und die Art und Schwere der dafür angedrohten Sanktion. Die beiden letztgenannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. Artikel 6, EMRK ist anwendbar, wenn entweder das Vergehen seiner Art nach als strafrechtlich zu qualifizieren ist oder die angedrohte Sanktion ihrer Art und Schwere nach generell dem Bereich des Strafrechts zuzuordnen ist.

Es ist unbestritten, dass die Regelung der Bestrafung der vorliegenden Vergehen dem Disziplinarrecht zuzuordnen ist. Dieses Kriterium hat jedoch nur formellen und relativen Wert. Von größerer Bedeutung ist die wahre Natur des Vergehens.

Wie der GH im Fall Campbell & Fell/GB bemerkt hat, kommt es bei der Bestimmung der Natur des Vergehens darauf an, wie schwerwiegend es ist und ob seine Strafbarkeit davon abhängt, dass es in einem Gefängnis begangen wurde. Was das Vergehen des ErstBf. betrifft, würde der GH nicht ausschließen, dass sein Verhalten auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte. Was den ZweitBf. anbelangt, ist unbestritten, dass ein tätlicher Angriff sowohl nach den im Gefängnis geltenden Disziplinarregeln als auch nach dem Strafrecht eine strafbare Handlung darstellt. Nichtsdestotrotz handelte es sich bei dem ihm vorgeworfenen Vergehen um eine relativ bedeutungslose Handlung, die außerhalb des Gefängnisses nicht unbedingt geahndet worden wäre, auch wenn ihre Bestrafung in der Strafanstalt zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig war. Auch wenn diese Faktoren nicht ausreichen, um die den Bf. vorgeworfenen Vergehen als strafrechtlich iSv. Art. 6 EMRK zu qualifizieren, geben sie diesen doch eine gewisse Prägung, welche mit einer rein disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht vollständig übereinstimmt.Wie der GH im Fall Campbell & Fell/GB bemerkt hat, kommt es bei der Bestimmung der Natur des Vergehens darauf an, wie schwerwiegend es ist und ob seine Strafbarkeit davon abhängt, dass es in einem Gefängnis begangen wurde. Was das Vergehen des ErstBf. betrifft, würde der GH nicht ausschließen, dass sein Verhalten auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte. Was den ZweitBf. anbelangt, ist unbestritten, dass ein tätlicher Angriff sowohl nach den im Gefängnis geltenden Disziplinarregeln als auch nach dem Strafrecht eine strafbare Handlung darstellt. Nichtsdestotrotz handelte es sich bei dem ihm vorgeworfenen Vergehen um eine relativ bedeutungslose Handlung, die außerhalb des Gefängnisses nicht unbedingt geahndet worden wäre, auch wenn ihre Bestrafung in der Strafanstalt zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig war. Auch wenn diese Faktoren nicht ausreichen, um die den Bf. vorgeworfenen Vergehen als strafrechtlich iSv. Artikel 6, EMRK zu qualifizieren, geben sie diesen doch eine gewisse Prägung, welche mit einer rein disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht vollständig übereinstimmt.

Es ist daher nötig, das dritte Kriterium heranzuziehen und zu prüfen, ob die Verlängerung der Freiheitsstrafen wegen der den Bf. zur Last gelegten Vergehen deren Qualifizierung als strafrechtlich rechtfertigt. Bei der Beurteilung der Art und Schwere der Strafe einer Verhängung zusätzlicher Straftage ist die höchstmögliche Strafe, die für das den Bf. vorgeworfene Delikt verhängt werden konnte, zu beachten. Zwar ist auch die tatsächlich verhängte Sanktion relevant, diese kann jedoch nicht die Bedeutung der Strafe verdrängen, die den Bf. theoretisch drohte. Da es sich bei der Verhängung zusätzlicher Straftage um einen Widerruf der ansonsten gewährten Strafnachsicht handelt, beruht auch die wegen der den Bf. vorgeworfenen Vergehen verhängte Haft auf der ursprünglichen gerichtlichen Verurteilung. Während die weitere Haft nach dem innerstaatlichen Recht also eindeutig rechtmäßig war, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass die Haft der Bf. aufgrund der mit den ursprünglichen Verurteilungen in keinem Zusammenhang stehenden Disziplinarverfahren verlängert wurde.

Es stellt sich die Frage, ob die angedrohte und tatsächlich erfolgte Verhängung zusätzlicher Straftage einen solchen Schweregrad erreicht, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren anwendbar ist.Es stellt sich die Frage, ob die angedrohte und tatsächlich erfolgte Verhängung zusätzlicher Straftage einen solchen Schweregrad erreicht, dass Artikel 6, EMRK auf das Verfahren anwendbar ist.

Freiheitsentziehungen, die als Strafe oder zur Abschreckung verhängt werden, fallen grundsätzlich in den Bereich des Strafrechts, außer sie können nach ihrer Art oder Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen. Nach dieser Vermutung handelte es sich bei den Vorwürfen gegen die Bf. um strafrechtliche Anklagen iSv. Art. 6 EMRK. Diese Vermutung kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn der GH zu der Ansicht gelangt, dass die zusätzlichen Freiheitsstrafen keinen wesentlichen Nachteil für die Bf. bedeuteten.Freiheitsentziehungen, die als Strafe oder zur Abschreckung verhängt werden, fallen grundsätzlich in den Bereich des Strafrechts, außer sie können nach ihrer Art oder Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung keinen wesentlichen Nachteil verursachen. Nach dieser Vermutung handelte es sich bei den Vorwürfen gegen die Bf. um strafrechtliche Anklagen iSv. Artikel 6, EMRK. Diese Vermutung kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn der GH zu der Ansicht gelangt, dass die zusätzlichen Freiheitsstrafen keinen wesentlichen Nachteil für die Bf. bedeuteten.

Die Art der Strafen und die Art und Weise des Strafvollzugs unterscheiden sich nicht von jener der übrigen Freiheitsstrafen. Was die Dauer der wegen der Vergehen verhängten Strafen anbelangt, so hängt deren Beurteilung als wesentlicher Nachteil nicht von der Gesamtdauer der von den Bf. zu verbüßenden Freiheitsstrafen ab. Eine solche Interpretation würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, da die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Disziplinarverfahren von der Länge der vom jeweils betroffenen Gefangenen zu verbüßenden Freiheitsstrafe abhängen würde.Die Art der Strafen und die Art und Weise des Strafvollzugs unterscheiden sich nicht von jener der übrigen Freiheitsstrafen. Was die Dauer der wegen der Vergehen verhängten Strafen anbelangt, so hängt deren Beurteilung als wesentlicher Nachteil nicht von der Gesamtdauer der von den Bf. zu verbüßenden Freiheitsstrafen ab. Eine solche Interpretation würde zu willkürlichen Ergebnissen führen, da die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK auf Disziplinarverfahren von der Länge der vom jeweils betroffenen Gefangenen zu verbüßenden Freiheitsstrafe abhängen würde.

Die Art der gegen die Bf. erhobenen Vorwürfe zusammen mit der Natur und Schwere der angedrohten sowie der tatsächlich verhängten Strafen führen zu der Schlussfolgerung, dass gegen die Bf. strafrechtliche Anklagen iSv. Art. 6 EMRK erhoben wurden. Art. 6 EMRK ist anwendbar (einstimmig).Die Art der gegen die Bf. erhobenen Vorwürfe zusammen mit der Natur und Schwere der angedrohten sowie der tatsächlich verhängten Strafen führen zu der Schlussfolgerung, dass gegen die Bf. strafrechtliche Anklagen iSv. Artikel 6, EMRK erhoben wurden. Artikel 6, EMRK ist anwendbar (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (3) (c) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (3) (c) EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Verweigerung einer rechtlichen Vertretung im Verfahren vor dem Direktor der Strafanstalt verstoße gegen Art. 6 (3) (c) EMRK.Die Bf. bringen vor, die Verweigerung einer rechtlichen Vertretung im Verfahren vor dem Direktor der Strafanstalt verstoße gegen Artikel 6, (3) (c) EMRK.

Der GH ruft in Erinnerung, dass eine einer Straftat angeklagte Person, die sich nicht selbst verteidigen will, den Beistand eines Verteidigers ihrer Wahl erhalten muss. Der Direktor der Strafanstalt verweigerte den Bf. das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (einstimmig).Der GH ruft in Erinnerung, dass eine einer Straftat angeklagte Person, die sich nicht selbst verteidigen will, den Beistand eines Verteidigers ihrer Wahl erhalten muss. Der Direktor der Strafanstalt verweigerte den Bf. das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK in Verbindung mit Artikel 6, (3) (c) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. GBP 17.124,-- für Kosten und Auslagen abzüglich EUR 2.387,50 Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Urteile Engel ua./NL v. 8.6.1976, A/22 (= EuGRZ 1976, 221).

Öztürk/D v. 21.2.1984, A/73 (= EuGRZ 1985, 62).

Campbell & Fell/GB v. 28.6.1984, A/80 (= EuGRZ 1985, 534).

Lutz/D v. 25.8.1987, A/123-A (= EuGRZ 1987, 399).

Weber/CH v. 22.5.1990, A/177 (= EuGRZ 1990, 265 = ÖJZ 1990, 713).

Demicoli/M v. 27.8.1991, A/210 (= NL 1991/1, 12 = EuGRZ 1991, 475 =

ÖJZ 1992, 33).

Bendenoun/F v. 24.2.1994, A/284 (= NL 1994, 82 = ÖJZ 1994, 634).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.7.2002, Bsw. 39665/98 und Bsw. 40086/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/Ezeh_Connors.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00402 Bsw39665.98-U

Dokumentnummer

JJT_20020715_AUSL000_000BSW39665_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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