TE OGH 2002/7/17 13Os81/02

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Veröffentlicht am 17.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Mohammad Abd El Rahman B***** über die Grundrechtsbeschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 31. Mai 2002, GZ 17 Ur 1027/01x-224, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ua der Beschwerde des Mohammad Abd El Rahman B***** gegen die vom Untersuchungsrichter verweigerte Aufschiebung der - vom Oberlandesgericht für zulässig erklärten und vom Bundesministerium für Justiz bewilligten - Auslieferung nicht Folge gegeben, weil dafür die Bestimmungen des ARHG (§ 31) und nicht jene des AsylG (§ 21) zum Tragen kommen.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ua der Beschwerde des Mohammad Abd El Rahman B***** gegen die vom Untersuchungsrichter verweigerte Aufschiebung der - vom Oberlandesgericht für zulässig erklärten und vom Bundesministerium für Justiz bewilligten - Auslieferung nicht Folge gegeben, weil dafür die Bestimmungen des ARHG (Paragraph 31,) und nicht jene des AsylG (Paragraph 21,) zum Tragen kommen.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde vertritt weiterhin die gegenteilige Ansicht.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon vorher in dieser Auslieferungssache zu 13 Os 3/02-8 klargestellt ist die Zulässigkeit der Auslieferung mittels Grundrechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für die Frage einer etwaigen Aufschiebung.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E6640213Os81.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3243XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00081.02.0717.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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