Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick St***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. April 2002, GZ 39 Hv 4/02t-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick St***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. April 2002, GZ 39 Hv 4/02t-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Patrick St***** wurde am 11. März 2002 unter anderem des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt.Patrick St***** wurde am 11. März 2002 unter anderem des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er von November 2000 bis Juni 2001 in Vorarlberg ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich insgesamt 800 bis 1000 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 8 % (demnach mindestens 64 Gramm THC) durch Übergabe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt.Danach hat er von November 2000 bis Juni 2001 in Vorarlberg ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich insgesamt 800 bis 1000 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 8 % (demnach mindestens 64 Gramm THC) durch Übergabe an verschiedene Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt.
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers erklärte er, das "Urteil anzunehmen" (Seite 95). Darin sah die Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht und wies die am 14. März 2002 innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig zurück (§ 285a Z 1 StPO). Ohne die Ausdrücklichkeit des Rechtsmittelverzichts in Abrede zu stellen, bestreitet der Verurteilte in seiner dagegen eingebrachten Beschwerde dessen Wirksamkeit mit dem Argument, aus Äußerungen der Laienrichter im Zuge einer der Urteilsverkündung unmittelbar nachfolgenden, ersichtlich in Anwesenheit des Verteidigers geführten "Diskussion mit dem Gericht" sei die Absicht des erkennenden Gerichtes zu erkennen gewesen, "aus Anlass des gegenständlichen Falles" einen Antrag auf Aufhebung der Suchtgift-Grenzmengenverordnung in Hinsicht auf den Wirkstoff THC zu stellen. "Dadurch, dass das Schöffengericht in der mündlichen Urteilsbegründung diese wesentliche Willensbildung des Gerichtes nicht bekannt" gegeben habe, habe es "beim Angeklagten einen Irrtum hervorgerufen, der für den Rechtsmittelverzicht ausschlaggebend war."Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers erklärte er, das "Urteil anzunehmen" (Seite 95). Darin sah die Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht und wies die am 14. März 2002 innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig zurück (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO). Ohne die Ausdrücklichkeit des Rechtsmittelverzichts in Abrede zu stellen, bestreitet der Verurteilte in seiner dagegen eingebrachten Beschwerde dessen Wirksamkeit mit dem Argument, aus Äußerungen der Laienrichter im Zuge einer der Urteilsverkündung unmittelbar nachfolgenden, ersichtlich in Anwesenheit des Verteidigers geführten "Diskussion mit dem Gericht" sei die Absicht des erkennenden Gerichtes zu erkennen gewesen, "aus Anlass des gegenständlichen Falles" einen Antrag auf Aufhebung der Suchtgift-Grenzmengenverordnung in Hinsicht auf den Wirkstoff THC zu stellen. "Dadurch, dass das Schöffengericht in der mündlichen Urteilsbegründung diese wesentliche Willensbildung des Gerichtes nicht bekannt" gegeben habe, habe es "beim Angeklagten einen Irrtum hervorgerufen, der für den Rechtsmittelverzicht ausschlaggebend war."
Rechtliche Beurteilung
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist indes unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 284 Rz 6, 8 f). Bleibt anzumerken, dass die aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag stützt. Zudem ist die Geltung im BGBl kundgemachter Rechtsakte kein Beweisthema (aaO § 281 Rz 343), ein Parteienantrag auf Durchführung eines Normprüfungsverfahrens nach Art 89 B-VG daher unzulässig und die angestrebte "Ergreiferprämie" (Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG) nicht zu erwarten, weil dem Gericht - was der Beschwerdeführer nicht verkennt - nach Anwendung der Verordnung ein Normprüfungsantrag nicht mehr zusteht.Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist indes unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 284, Rz 6, 8 f). Bleibt anzumerken, dass die aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag stützt. Zudem ist die Geltung im Bundesgesetzblatt kundgemachter Rechtsakte kein Beweisthema (aaO Paragraph 281, Rz 343), ein Parteienantrag auf Durchführung eines Normprüfungsverfahrens nach Artikel 89, B-VG daher unzulässig und die angestrebte "Ergreiferprämie" (Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG) nicht zu erwarten, weil dem Gericht - was der Beschwerdeführer nicht verkennt - nach Anwendung der Verordnung ein Normprüfungsantrag nicht mehr zusteht.
Anmerkung
E6647613Os61.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3281 = Jus-Extra OGH-St 3282 = RZ 2003,87 = RZ2003/25 S 235 - RZ 2003,235 = SSt 64/37XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00061.02.0717.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009