TE OGH 2002/7/17 13Os78/02

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Veröffentlicht am 17.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Maßnahmensache der Nadja L***** wegen § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. März 2002, GZ 14 Hv 1075/01v-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Rüdiger, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Maßnahmensache der Nadja L***** wegen Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. März 2002, GZ 14 Hv 1075/01v-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Rüdiger, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufgehoben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 iVm § 433 StPO selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufgehoben und insoweit gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 433, StPO selbst erkannt:

Gemäß § 45 Abs 1 StGB wird die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Bestimmung einer Probezeit von 5 (fünf) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB wird die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Bestimmung einer Probezeit von 5 (fünf) Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nadja L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 16. Februar 2001 in Klagenfurt unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die Ergotherapeutin Karin S***** durch die wiederholt und mit deutlich gespannter und aggressiver Körperhaltung gemachte Äußerung, sie solle sofort aus dem Park des Zentrums für seelische Gesundheit verschwinden, sonst werde sie sie umbringen, sowie durch die unter ganz raschem Herantreten an die Genannte, mithin unter körperlichem Bedrängen gemachte Äußerung: "Eine Knarre habe ich ohnedies schon bei mir!", mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum sofortigen Abbruch eines Gespräches mit einem Patienten und zum fluchtartigen Verlassen ihres Aufenthaltsortes genötigt und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zuzurechnen wäre. Gemäß § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit irrig (wie auch schon in den Gründen des Ersturteils ausgeführt) von 10 Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nadja L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil sie am 16. Februar 2001 in Klagenfurt unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die Ergotherapeutin Karin S***** durch die wiederholt und mit deutlich gespannter und aggressiver Körperhaltung gemachte Äußerung, sie solle sofort aus dem Park des Zentrums für seelische Gesundheit verschwinden, sonst werde sie sie umbringen, sowie durch die unter ganz raschem Herantreten an die Genannte, mithin unter körperlichem Bedrängen gemachte Äußerung: "Eine Knarre habe ich ohnedies schon bei mir!", mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum sofortigen Abbruch eines Gespräches mit einem Patienten und zum fluchtartigen Verlassen ihres Aufenthaltsortes genötigt und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zuzurechnen wäre. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit irrig (wie auch schon in den Gründen des Ersturteils ausgeführt) von 10 Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 33, auch § 493 Abs 2 StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, dass das der Unterbringung zu Grunde liegende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme daher gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz StGB nur fünf Jahre betragen darf.Der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 33, auch Paragraph 493, Absatz 2, StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, dass das der Unterbringung zu Grunde liegende Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz StGB nur fünf Jahre betragen darf.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen (so wie der gesondert gefasste Beschluss) unberührt zu bleiben hatte, in seinem Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufzuheben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wird.Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen (so wie der gesondert gefasste Beschluss) unberührt zu bleiben hatte, in seinem Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufzuheben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wird.

Die (nicht ausgeführte) Berufung der Anklagebehörde hat diese zurückgezogen.

Anmerkung

E66441 13Os78.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00078.02.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20020717_OGH0002_0130OS00078_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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