TE OGH 2002/7/18 10ObS210/02h

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2002, GZ 11 Rs 67/02f-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 19 Cgs 172/01i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2002, GZ 11 Rs 67/02f-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 19 Cgs 172/01i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod der Klägerin am 21. Mai 2002 unterbrochen.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der von der beklagten Partei vorgelegten Verständigung, bestätigt vom Gemeindeamt R*****, ist die Klägerin am 21. 5. 2002 verstorben.

In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu § 19, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (21. 5. 2002) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 24. 5. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x, 10 ObS 26/02z).In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Paragraph 76, Absatz 2, ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASGG nach dessen Absatz 4, mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu Paragraph 19,, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 164, ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (21. 5. 2002) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 24. 5. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x, 10 ObS 26/02z).

Anmerkung

E66285 10ObS210.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00210.02H.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00210_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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