TE OGH 2002/7/18 3Ob174/02p

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hildegard M*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2002, GZ 46 R 215/02m, 216/02h-12, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 6. 12. 2001 trug das Erstgericht antragsgemäß der verpflichteten Partei gemäß § 353 Abs 2 EO (Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme) auf, "einen Kostenvorschuss von 1 Mio S binnen 14 Tagen zu erlegen". Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.Mit Beschluss vom 6. 12. 2001 trug das Erstgericht antragsgemäß der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO (Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme) auf, "einen Kostenvorschuss von 1 Mio S binnen 14 Tagen zu erlegen". Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

Den von der betreibenden Gläubigerin gegen die verpflichtete Partei aufgrund dieses Titels erwirkten Beschluss auf Bewilligung der Fahrnisexekution vom 15. Februar 2002 änderte das Rekursgericht über Rekurs der verpflichteten Partei dahin ab, dass es den Antrag mit Punkt 1) des von dieser nunmehr angefochtenen Beschlusses abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diese Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass kein tauglicher Exekutionstitel vorliege, weil dieser die verpflichtete Partei nicht zu einer Leistung an die betreibende Partei verpflichte, sondern zu einem (offenbar gerichtlichen) Erlag.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Es kommt aus nachstehenden Gründen auf die als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen nicht an: Wie sich aus dem vom Rekursgericht zitierten § 7 Abs 1 EO ergibt, setzt die Bewilligung jeder Exekution ua voraus, dass aus dem Exekutionstitel auch die Art der geschuldeten Leistung und die Person des Berechtigten hervorgeht. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, weil der von der betreibenden Partei selbst formulierte Beschluss im Verfahren zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO) den Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet. Während der Begriff "erlegen" zwar auf Erlag bei Gericht hindeutet, ist dies mangels Nennung des Erlagsgerichts keineswegs eindeutig (und widerspricht im Übrigen der Rsp zu § 353 Abs 2 EO, wonach beim Betreibenden zu erlegen ist: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 ua). Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist es aber - gerade im Lichte der im Revisionsrekurs zitierten Rsp (und auch nach der E 3 Ob 96/91), wonach auch auf Leistung an Dritte (nicht nur in Form eines Erlags bei Gericht) Exekution geführt werden kann - wesentlich, wem der Erlös der Exekution auszufolgen ist (§ 283 EO) bzw wer einen Teilnahmeanspruch im Verteilungsverfahren (nach §§ 285 f EO) hat. Da es dem Exekutionstitel demnach an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt, musste der Exekutionsantrag schon deshalb erfolglos bleiben, weshalb die geltend gemachten Rechtsfragen nicht für die Entscheidung präjudiziell sind.Es kommt aus nachstehenden Gründen auf die als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen nicht an: Wie sich aus dem vom Rekursgericht zitierten Paragraph 7, Absatz eins, EO ergibt, setzt die Bewilligung jeder Exekution ua voraus, dass aus dem Exekutionstitel auch die Art der geschuldeten Leistung und die Person des Berechtigten hervorgeht. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, weil der von der betreibenden Partei selbst formulierte Beschluss im Verfahren zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (Paragraph 353, EO) den Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet. Während der Begriff "erlegen" zwar auf Erlag bei Gericht hindeutet, ist dies mangels Nennung des Erlagsgerichts keineswegs eindeutig (und widerspricht im Übrigen der Rsp zu Paragraph 353, Absatz 2, EO, wonach beim Betreibenden zu erlegen ist: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 ua). Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist es aber - gerade im Lichte der im Revisionsrekurs zitierten Rsp (und auch nach der E 3 Ob 96/91), wonach auch auf Leistung an Dritte (nicht nur in Form eines Erlags bei Gericht) Exekution geführt werden kann - wesentlich, wem der Erlös der Exekution auszufolgen ist (Paragraph 283, EO) bzw wer einen Teilnahmeanspruch im Verteilungsverfahren (nach Paragraphen 285, f EO) hat. Da es dem Exekutionstitel demnach an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt, musste der Exekutionsantrag schon deshalb erfolglos bleiben, weshalb die geltend gemachten Rechtsfragen nicht für die Entscheidung präjudiziell sind.

Textnummer

E66494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00174.02P.0718.000

Im RIS seit

17.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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