TE OGH 2002/7/18 10ObS243/02m

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, und Dr. Neumayr, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, M*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2002, GZ 10 Rs 8/02y-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2001, GZ 32 Cgs 151/00f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0043118). Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor, da sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Den vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an und ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar vergleiche RIS-Justiz RS0043118). Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor, da sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66422 10ObS243.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00243.02M.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00243_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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