TE OGH 2002/7/18 10Ob234/02p

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Schaumüller, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Adelheid B*****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte und widerklagende Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwältin in Schärding, wegen Ehescheidung (Klage) und Eheaufhebung (Widerklage), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 19. Februar 2002, GZ 6 R 334/01m-56, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmissbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, dass diese Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit wie möglich unterdrückt (stRsp: EfSlg 27.356; 1 Ob 68/98a; RIS-Justiz RS0056016). Das dann aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Erstrichters, der die zweite Instanz nicht entgegengetreten ist, der Alkoholismus als Eheverfehlung anzulasten ist, erkennt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel selbst. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht dargestellt.

Anmerkung

E66288 10Ob234.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00234.02P.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0100OB00234_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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