TE OGH 2002/7/18 10ObS251/02p

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lütfü K*****, Arbeiter, O*****, vertreten durch Dr. Helga Neuberger, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2002, GZ 25 Rs 38/02b-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 2001, GZ 43 Cgs 201/01k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Verweisungsfeld für Versicherte, die nicht in einem Angestelltenberuf oder überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, ist grundsätzlich mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (RIS-Justiz RS0084605/T8) Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz in einem Verweisungsberuf zu erlangen, gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit (RIS-Justiz RS0084934). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833/T3). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66375 10ObS251.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00251.02P.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00251_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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