TE OGH 2002/7/18 10ObS235/02k

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zika D*****, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2002, GZ 25 Rs 40/02x-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. November 2001, GZ 16 Cgs 15/01h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei; Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei; Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).

Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist. Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt demnach gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu § 63] und 546 [Erl 1 zu § 90]; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva; RIS-Justiz RS0042049).Die Vorschrift des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60). Zulässige Neuerungen iSd Paragraph 482, Absatz 2, sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist. Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt demnach gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu Paragraph 63 ] und 546 [Erl 1 zu Paragraph 90 ], ;, SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva; RIS-Justiz RS0042049).

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist somit zu verneinen.

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erschöpfen sich darin, dass das Berufungsgericht "bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ... der Berufung Folge gegen und dem Kläger das geltend gemacht Pflegegeld zuerkennen" hätte müssen. Eine Rechtsrüge ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043603/T3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66599 10ObS235.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00235.02K.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00235_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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