Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Schaumüller, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 21. Oktober 1991 geborenen mj Maxima B***** und der am 11. Mai 1993 geborenen mj Nina B***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Theodora B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 37 R 286/01m-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 27. Juli 2001, GZ 1 P 116/00f-42, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vater stellte einen die Modalitäten konkretisierenden Antrag auf Regelung der Ausübung seines Besuchsrechts (§ 148 ABGB) [ON 14, S 2]. Das Erstgericht räumte dem Vater ein einstweiliges Besuchsrecht in eingeschränktem Umfang ein, ohne dass der Vater ein einstweiliges Besuchsrecht beantragt hatte. Träfe es zu, dass das Erstgericht die Ausübung des Besuchsrechts nur über einen entsprechenden Antrag vorläufig gestalten durfte, könnte ein Verfahrensmangel, allenfalls eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss bereits gerügt, dass diesem kein entsprechender Antrag zu Grunde liege. Das Rekursgericht hat die Begründetheit der Rüge verneint. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (ZfRV 1999, 110/34; JBl 1999, 613 uva; RIS-Justiz RS0050037). Im Pflegschaftsverfahren ist zwar eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls möglich (ÖJZ 1997, 560/103 ua), doch ist dies hier nicht erforderlich. Die Vorinstanzen haben die Notwendigkeit der vorläufigen Besuchsrechtsregelung ausführlich mit dem wohlverstandenen Interesse der Kinder zur Wiederherstellung des von der Mutter unterbrochenen persönlichen Kontaktes zum nicht obsorgeberechtigten Vater begründet. Dem Revisionsrekurs sind keinerlei Erwägungen zu entnehmen, dass eine bloß einstweilige Regelung des Besuchsrechts dem Wohl der Kinder widerspräche.Der Vater stellte einen die Modalitäten konkretisierenden Antrag auf Regelung der Ausübung seines Besuchsrechts (Paragraph 148, ABGB) [ON 14, S 2]. Das Erstgericht räumte dem Vater ein einstweiliges Besuchsrecht in eingeschränktem Umfang ein, ohne dass der Vater ein einstweiliges Besuchsrecht beantragt hatte. Träfe es zu, dass das Erstgericht die Ausübung des Besuchsrechts nur über einen entsprechenden Antrag vorläufig gestalten durfte, könnte ein Verfahrensmangel, allenfalls eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen. Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss bereits gerügt, dass diesem kein entsprechender Antrag zu Grunde liege. Das Rekursgericht hat die Begründetheit der Rüge verneint. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (ZfRV 1999, 110/34; JBl 1999, 613 uva; RIS-Justiz RS0050037). Im Pflegschaftsverfahren ist zwar eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls möglich (ÖJZ 1997, 560/103 ua), doch ist dies hier nicht erforderlich. Die Vorinstanzen haben die Notwendigkeit der vorläufigen Besuchsrechtsregelung ausführlich mit dem wohlverstandenen Interesse der Kinder zur Wiederherstellung des von der Mutter unterbrochenen persönlichen Kontaktes zum nicht obsorgeberechtigten Vater begründet. Dem Revisionsrekurs sind keinerlei Erwägungen zu entnehmen, dass eine bloß einstweilige Regelung des Besuchsrechts dem Wohl der Kinder widerspräche.
Soweit die Mutter meint, der Vater habe der konkreten Gestaltung des vorläufigen Besuchsrechts - nämlich dessen Ausübung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft T***** - nicht zugestimmt und es würde das Kindeswohl massiv gefährden, wenn die Kinder der Bezirkshauptmannschaft T***** vorgeführt würden, der Vater aber dort nicht erscheine, zeigt sie keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf. Der Vater erachtete sich durch die Gestaltung der Ausübung des Besuchsrechts nicht beschwert, hat er doch den Beschluss nicht bekämpft. Die Erwägung, es könnte das Wohl der Kinder gefährden, kämen zwar die Kinder, nicht aber der Vater zu den Besuchsterminen, ist rein hypothetisch, behauptet doch die Revisionsrekurswerberin gar nicht, ein derartiger Fall wäre schon vorgekommen.Soweit die Mutter meint, der Vater habe der konkreten Gestaltung des vorläufigen Besuchsrechts - nämlich dessen Ausübung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft T***** - nicht zugestimmt und es würde das Kindeswohl massiv gefährden, wenn die Kinder der Bezirkshauptmannschaft T***** vorgeführt würden, der Vater aber dort nicht erscheine, zeigt sie keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf. Der Vater erachtete sich durch die Gestaltung der Ausübung des Besuchsrechts nicht beschwert, hat er doch den Beschluss nicht bekämpft. Die Erwägung, es könnte das Wohl der Kinder gefährden, kämen zwar die Kinder, nicht aber der Vater zu den Besuchsterminen, ist rein hypothetisch, behauptet doch die Revisionsrekurswerberin gar nicht, ein derartiger Fall wäre schon vorgekommen.
Anmerkung
E66371 10Ob244.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00244.02H.0718.000Dokumentnummer
JJT_20020718_OGH0002_0100OB00244_02H0000_000