TE OGH 2002/7/18 3Ob181/02t

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I.*****, Italien, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 188.506,77 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. März 2002, GZ 17 R 82/02h-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei römisch eins.*****, Italien, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 188.506,77 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. März 2002, GZ 17 R 82/02h-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte ua die Vollstreckbarerklärung eines gegen die verpflichtete Partei ergangenen "decreto ingiuntivo" (Zahlungsbefehls) eines italienischen Gerichts. Dem auch dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin und verpflichteten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge. Diese wendet sich zwar an sich zu Recht gegen die nach der Aktenlage nicht gedeckte Annahme der zweiten Instanz, sie habe sich rügelos auf das Titelverfahren eingelassen.

Rechtliche Beurteilung

Darauf kommt es aber nicht an: Das EuGVÜ gilt infolge Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Beitrittsübereinkommens für Österreich, Finnland und Schweden am 23. März 1999 (BGBl III 1999/102) im Verhältnis zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999 (2 Nd 505/99; 2 Ob 288/99p = EFSlg 90.798). Damit scheidet aber die Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels nach Art 34 Abs 2 iVm Art 28 des EuGVÜ aus, weil schon die Klage ohne Zweifel nach diesem Datum eingebracht wurde (die vom Erstgericht berücksichtigte Klageschrift erwähnt Urkunden aus dem Jahr 2000). Es liegt also - anders als bei der Entscheidung 3 Ob 248/98m = ZfRV 2000/86 - kein Fall des Art 54 Abs 2 LGVÜ/EuGVÜ vor, der mangels Geltung der Übereinkommen im Zeitpunkt der Klagserhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Die Rechtslage ist insofern so eindeutig (acte clair), dass eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt.Darauf kommt es aber nicht an: Das EuGVÜ gilt infolge Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Beitrittsübereinkommens für Österreich, Finnland und Schweden am 23. März 1999 (BGBl römisch III 1999/102) im Verhältnis zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999 (2 Nd 505/99; 2 Ob 288/99p = EFSlg 90.798). Damit scheidet aber die Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels nach Artikel 34, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 28, des EuGVÜ aus, weil schon die Klage ohne Zweifel nach diesem Datum eingebracht wurde (die vom Erstgericht berücksichtigte Klageschrift erwähnt Urkunden aus dem Jahr 2000). Es liegt also - anders als bei der Entscheidung 3 Ob 248/98m = ZfRV 2000/86 - kein Fall des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ/EuGVÜ vor, der mangels Geltung der Übereinkommen im Zeitpunkt der Klagserhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Die Rechtslage ist insofern so eindeutig (acte clair), dass eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt.

Auch sonst macht die verpflichtete Partei keine Rechtsfragen iSd § 83 Abs 2 iVm § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO geltend. Nach Art 34 Abs 2 EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf allfällige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankommt, soweit nicht der ordre public (Art 27 Z 1 leg cit) tangiert wird. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung kann die verpflichtete Partei nicht darlegen. Dass die Erlassung einer Entscheidung allein über die Klageforderung ungeachtet erhobener Gegenforderung keinen solchen darstellt, zeigt eindeutig § 391 Abs 3 ZPO, der genau dies bei nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderungen ermöglicht. Da die von der verpflichteten Partei eingewendete Gegenforderung nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsrekurs im Verhältnis zu einem Dritten entstanden und ihr abgetreten wurde, wäre auch nach österreichischem Recht keine Konnexität gegeben.Auch sonst macht die verpflichtete Partei keine Rechtsfragen iSd Paragraph 83, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend. Nach Artikel 34, Absatz 2, EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf allfällige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankommt, soweit nicht der ordre public (Artikel 27, Ziffer eins, leg cit) tangiert wird. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung kann die verpflichtete Partei nicht darlegen. Dass die Erlassung einer Entscheidung allein über die Klageforderung ungeachtet erhobener Gegenforderung keinen solchen darstellt, zeigt eindeutig Paragraph 391, Absatz 3, ZPO, der genau dies bei nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderungen ermöglicht. Da die von der verpflichteten Partei eingewendete Gegenforderung nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsrekurs im Verhältnis zu einem Dritten entstanden und ihr abgetreten wurde, wäre auch nach österreichischem Recht keine Konnexität gegeben.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E66403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00181.02T.0718.000

Im RIS seit

17.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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