TE OGH 2002/7/18 3Ob69/02x

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 218.018,50 EUR (= 3 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2001, GZ 3 R 312/01f-45, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. September 2001, GZ 20 E 81/00a-39 zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei aufgetragen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden, noch nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 durchzuführenden Zwangsversteigerungsverfahrens setzte das Erstgericht den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaftsanteile der verpflichteten Partei mit 39,18 Mio. S fest. Dabei folgte es entgegen der Äußerung der verpflichteten Partei dazu dem ergänzten Sachverständigengutachten.

Gegen diese Entscheidung erhob dieser Rekurs mit dem Antrag, unter Berücksichtigung ihrer Einwände den Schätzwert neu festzusetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Im Rechtsmittel werden mehrfache Unrichtigkeiten und in einem Punkt die Ergänzungsbedürftigkeit des Schätzungsgutachtens geltend gemacht, die geeignet seien, den Schätzwert zu beeinflussen. Unter anderem wird bemängelt, dass der Quadratmeterpreis und der Wert eines Zubaus (dieser noch immer) zu niedrig, ein Abschlag für das Alter der Baulichkeiten aber zu hoch angesetzt worden sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Aus dem Rechtsmittelantrag könne nicht mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, inwieweit sich die verpflichtete Partei für beschwert erachte, weshalb eine sachliche Erledigung des Rekurses ausgeschlossen sei. Die Verbesserung eines unbestimmten Rechtsmittelantrags komme auch nach der ZVN 1983 nicht in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und iS des darin hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Zulässigkeit ergibt sich nicht nur daraus, dass das Rekursgericht in Wahrheit von der Entscheidung EvBl 1967/332, aber auch insbesondere von jener zu 3 Ob 96/90 (insoweit nicht veröffentlicht in RZ 1991/49) abgewichen ist.

Vorauszuschicken ist, dass hier keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelt hat (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 3 Ob 28/02t). Das Rekursgericht hat ja nicht eindeutig (in Form einer Hilfsbegründung) zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurs auch inhaltlich nicht berechtigt ist, sondern nur, dass er dies "wäre". Somit liegt keine in Wahrheit voll bestätigende und damit nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung vor. Zutreffend macht die verpflichtete Partei geltend, ihr Rekurs lasse erkennen, dass sie sich durch eine zu niedrige Festsetzung des Schätzwerts beschwert erachte. Dies trifft zumindest auf den Großteil der geltend gemachten Gründe und daher insgesamt zu, weshalb hier dahingestellt bleiben kann, ob dies (was wohl zutrifft) auch für die angeblich unrichtige Annahme mangelnder Ausschüttung von Nutzungsentgelten gilt. Wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 96/90 unter Berufung gerade auf die Entscheidung EvBl 1967/332 klargestellt hat, genügt es jedenfalls, wenn einem Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts (die nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist: Angst in Angst, EO, § 144 Rz 1) wie hier mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob sich der Rekurswerber durch eine zu hohe oder eine zu niedrige Bestimmung beschwert erachtet; eine Bezifferung des angestrebten Schätzwerts ist daher nicht erforderlich. Dass dies umso mehr für einen alleinigen Aufhebungsantrag gelten muss, wurde ebenfalls bereits - u.a. unter Berufung darauf, dass es keinen rechtskräftigen Teilschätzwert geben kann (3 Ob 370/97a = EvBl 1998/98 = RdW 1998, 341 [LS]) - entschieden (3 Ob 218/98z). Diese Rsp steht auch im Einklang mit der Lehre, wonach es bei Rekursen gegen Beschlüsse die - wie hier - nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren absprechen, ausreicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1996; Kodek in Rechberger2 § 526 ZPO Rz 2). Demnach wird das Rekursgericht nunmehr ohne Rücksicht auf den nicht ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag erneut über den Rekurs zu entscheiden haben.Vorauszuschicken ist, dass hier keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelt hat (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 3 Ob 28/02t). Das Rekursgericht hat ja nicht eindeutig (in Form einer Hilfsbegründung) zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurs auch inhaltlich nicht berechtigt ist, sondern nur, dass er dies "wäre". Somit liegt keine in Wahrheit voll bestätigende und damit nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbare Entscheidung vor. Zutreffend macht die verpflichtete Partei geltend, ihr Rekurs lasse erkennen, dass sie sich durch eine zu niedrige Festsetzung des Schätzwerts beschwert erachte. Dies trifft zumindest auf den Großteil der geltend gemachten Gründe und daher insgesamt zu, weshalb hier dahingestellt bleiben kann, ob dies (was wohl zutrifft) auch für die angeblich unrichtige Annahme mangelnder Ausschüttung von Nutzungsentgelten gilt. Wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 96/90 unter Berufung gerade auf die Entscheidung EvBl 1967/332 klargestellt hat, genügt es jedenfalls, wenn einem Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts (die nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist: Angst in Angst, EO, Paragraph 144, Rz 1) wie hier mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob sich der Rekurswerber durch eine zu hohe oder eine zu niedrige Bestimmung beschwert erachtet; eine Bezifferung des angestrebten Schätzwerts ist daher nicht erforderlich. Dass dies umso mehr für einen alleinigen Aufhebungsantrag gelten muss, wurde ebenfalls bereits - u.a. unter Berufung darauf, dass es keinen rechtskräftigen Teilschätzwert geben kann (3 Ob 370/97a = EvBl 1998/98 = RdW 1998, 341 [LS]) - entschieden (3 Ob 218/98z). Diese Rsp steht auch im Einklang mit der Lehre, wonach es bei Rekursen gegen Beschlüsse die - wie hier - nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren absprechen, ausreicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1996; Kodek in Rechberger2 Paragraph 526, ZPO Rz 2). Demnach wird das Rekursgericht nunmehr ohne Rücksicht auf den nicht ziffernmäßig bestimmten Rechtsmittelantrag erneut über den Rekurs zu entscheiden haben.

Anmerkung

E66459 3Ob69.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00069.02X.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0030OB00069_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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