Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 20. März 1989 verstorbenen Franz B***** infolge Revisionsrekurses des Sohnes des Erblassers Franz B*****, vertreten durch Herbert Leopold Poremba, Wien 10, Fritz-Pregl-Gasse 11/4/24, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Februar 2002, GZ 16 R 253/01x, 295/01y-199, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 20. August 2001, GZ 2 A 397/93b-189, bestätigt und der Rekurs des Sohnes des Erblassers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 18. Juli 2001, GZ 2 A 397/93b-183, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
a) Mit Punkt II. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht ua einen Rekurs des erblasserischen Sohnes (im Folgenden nur Rechtsmittelwerber) gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 183, mit dem es die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit 24.000 S festgesetzt hatte, mangels Rechtsmittelbefugnis zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.a) Mit Punkt römisch II. des angefochtenen Beschlusses wies das Rekursgericht ua einen Rekurs des erblasserischen Sohnes (im Folgenden nur Rechtsmittelwerber) gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 183, mit dem es die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit 24.000 S festgesetzt hatte, mangels Rechtsmittelbefugnis zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist zufolge § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (1 Ob 271/01m mwN uva). Dass dazu auch die des Verlassenschaftskurators gehören, wurde ebenso bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0017311) wie der Umstand, dass der Rechtsmittelausschluss auch für Entscheidungen gilt, mit denen ein Rekurs gegen die Bestimmung solcher Kosten zurückgewiesen wurde (1 Ob 528/93 uva; RIS-Justiz RS0017148).Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist zufolge Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (1 Ob 271/01m mwN uva). Dass dazu auch die des Verlassenschaftskurators gehören, wurde ebenso bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0017311) wie der Umstand, dass der Rechtsmittelausschluss auch für Entscheidungen gilt, mit denen ein Rekurs gegen die Bestimmung solcher Kosten zurückgewiesen wurde (1 Ob 528/93 uva; RIS-Justiz RS0017148).
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
b) Mit Punkt I. seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem gegen die Ablehnung der - vom Rechtsmittelwerber beantragten - Enthebung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht gerichteten Rekurs des Rechtsmittelwerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.b) Mit Punkt römisch eins. seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem gegen die Ablehnung der - vom Rechtsmittelwerber beantragten - Enthebung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht gerichteten Rekurs des Rechtsmittelwerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist als mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist als mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E66315European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00177.02D.0718.000Im RIS seit
17.08.2002Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013