TE OGH 2002/7/18 10ObS90/02m

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Efrem L*****, vertreten durch Dr. Franz Pruckner, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2001, GZ 10 Rs 376/01i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Mai 2001, GZ 8 Cgs 254/99i-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der ursprüngliche Beruf des am 8. 10. 1948 geborenen Klägers war der eines Bau-, Karosserie- und Lüftungsspenglers. In den Jahren 1967 bis 1972, 1975 bis 1977 und von 1977 bis 1979 war er als Kraftfahrer mit Holztransporten befasst, im zuletzt genannten Zeitraum auch im Auslandsverkehr. Am 12. 9. 1994 legte der Kläger die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer ab. Er war mit Unterbrechungen vom 30. 3. 1996 bis zum 31. 12. 1997 als Handelsarbeiter im Viehtransport bei der Firma Erwin H***** beschäftigt. Der Aufgabenbereich des Klägers umfasste das Auf- und Abladen der Rinder beim Bauern bzw im Schlachthof. Zwar nahm der Arbeitgeber diese Arbeiten in der Regel selbst vor, wenn er aber aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage war, übernahm der Kläger an etwa zwei bis drei Tagen pro Woche aushilfsweise diese Tätigkeiten. Er verwendete dazu einen Lastkraftwagen mit 90 PS, der etwa 4 Tonnen Eigengewicht hat, eine zulässige Gesamtlast von 7 Tonnen transportieren kann und für dessen Lenkung eine Lenkerberechtigung der Klasse C benötigt wird. Führte der Kläger diese Viehtransporte durch, war er pro Arbeitseinsatz 7 bis 8 Stunden unterwegs und legte dabei etwa 300 km zurück. Die Ziele wurden ihm jeweils bekannt gegeben. Er hatte die Routen in einem Rayon mit einem Radius von 40 Kilometern selbst zu planen. Er musste bei den Landwirten zusammen mit dem Vieh auch die zum Vieh gehörigen Papiere übernehmen und auf diesen den Namen seines Arbeitgebers und dessen Gattin sowie deren Anschrift einsetzen. Darüber hinaus musste er auch Viehtransportscheine ausfüllen, in denen verzeichnet war, ob beim transportierten Vieh die Ohrmarken vorhanden sind.

Viehtransportscheine gibt es seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger auch Warenverkehrsscheine auszufüllen hatte. Hauptsächlich wurden Schlachthöfe im Inland beliefert. Am LKW hatte der Kläger Wartungsarbeiten (wie etwa Ölwechsel, Abschmieren, Kontrolle der Beleuchtungsanlage mit gegebenenfalls notwendigem Lampenaustausch, Beobachtung, ob der Reservereifen gebrauchsfähig sei und sich das Fahrzeug in einem den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden verkehrssicheren Zustand befindet) zu verrichten. Werkstattmäßig war der Kläger mit der Wartung und der Reparatur der von ihm verwendeten Kraftfahrzeuge nicht betraut. Ging es dem Arbeitgeber gesundheitlich besser, so fuhr dieser bei den dem Kläger anvertrauten Touren mit und sagte ihm, wo es hinginge, und er nahm sich auch aller sonst notwendigen Dinge an. An jenen Tagen, an denen der Arbeitgeber in der Lage war, selbst die Viehtransporte durchzuführen, erhielt der Kläger den Auftrag, Brennholz zu schneiden oder in der Gastwirtschaft des Arbeitgebers auszuhelfen. Aus berufskundlicher Sicht lässt sich die überwiegende Ausübung des Kraftfahrerberufes nicht objektivieren. Der Kläger war als Hilfskraft eingesetzt und hatte in diesem Rahmen auch Kraftfahrertätigkeiten zu verrichten; er war als Hilfskraft gegenüber der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit einem Bruttostundenlohn von S 80 gemeldet.

Der Kläger ist nur noch für leichte Arbeiten geeignet. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die mit Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie mit Gehen auf unebenem Boden verbunden sind. Der Kläger kann nur eine halbe Stunde in einem durch gehen, danach muss er mindestens eine Viertelstunde in einer anderen Körperhaltung verbringen, aber nicht notwendigerweise den Arbeitsprozess unterbrechen. Danach kann der Kläger abermals eine halbe Stunde gehen. Dieser Wechsel kann in diesem Rhythmus über einen ganzen Arbeitstag fortbetrieben werden. Der Weg zur Arbeit kann auch auf unebenem Boden zurückgelegt werden, jedoch wird die Wegdauer längere Zeit in Anspruch nehmen: Auf ebenem Boden vermag der Kläger 500 m in fünf Minuten zurückzulegen. Auszuschließen sind Arbeiten in Kälte und Nässe bei Temperaturen unter 0° Celsius. Der Zustand besteht mindestens seit dem Ende der Befristung. Eine kalkülserweiternde Besserung ist nicht zu erwarten. Mit Bescheid vom 16. 9. 1998 erkannte die Beklagte dem Kläger auf Grund seines Antrages vom 17. 4. 1998 eine Invaliditätspension vom 1. 5. 1998 bis 30. 6. 1999 zu. Den Antrag des Klägers vom 11. 5. 1999, die Invaliditätspension mangels Besserung seines Gesundheitszustandes weiter zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. 8. 1999 ab, weil der Kläger nicht mehr invalid sei. Berufsschutz liege nicht vor. Der Kläger sei noch imstande, eine auf den Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.

Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Weitergewährung der Invaliditätspension über den 30. 6. 1999 hinaus gerichtete Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Seine - eingangs zusammengefasst wiedergegebenen - Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Firma H***** nicht geeignet gewesen sei, den durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erworbenen Berufsschutz zu erhalten, weil es sich bloß um eine untergeordnete Teiltätigkeit gehandelt habe, die auch insgesamt nicht überwiegend ausgeübt worden sei. Der Kläger sei nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weil er etwa noch verschiedene Tischarbeiten, deren Anforderungen - leichte Arbeiten im Sitzen - offenkundig seien, ausüben könne. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer ausreichenden Beweiswürdigung. Zur Rechtsrüge des Klägers führte es aus, Stichtag sei der Tag der Gewährung der befristeten Invaliditätspension (1. 5. 1998). In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag lägen nur die Tätigkeiten des Klägers bei der Firma H*****. Die allenfalls berufsschutzerhaltende Tätigkeit als Kraftfahrer im Viehtransport habe zeitlich nicht überwogen, sei der Kläger doch hiezu nur aushilfsweise an zwei bis drei Arbeitstagen wöchentlich eingesetzt worden. Weil der Kläger die Viehtransporte nur in einem Umkreis von 40 Kilometern durchgeführt und hiezu lediglich den Führerschein der Klasse C benötigt habe, der Lehrberuf des Berufskraftfahrers aber notwendigerweise die Absolvierung der Führerscheine der Klassen E und F mit sich bringe, habe der Kläger "substantiell und vor allem qualitativ" die für das Berufsbild des Berufskraftfahrers erforderlichen Kenntnisse nicht verwertet. Da er deshalb keinen Berufsschutz genieße, könne er auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden.Das Erstgericht wies das gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Weitergewährung der Invaliditätspension über den 30. 6. 1999 hinaus gerichtete Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Seine - eingangs zusammengefasst wiedergegebenen - Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Firma H***** nicht geeignet gewesen sei, den durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erworbenen Berufsschutz zu erhalten, weil es sich bloß um eine untergeordnete Teiltätigkeit gehandelt habe, die auch insgesamt nicht überwiegend ausgeübt worden sei. Der Kläger sei nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil er etwa noch verschiedene Tischarbeiten, deren Anforderungen - leichte Arbeiten im Sitzen - offenkundig seien, ausüben könne. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer ausreichenden Beweiswürdigung. Zur Rechtsrüge des Klägers führte es aus, Stichtag sei der Tag der Gewährung der befristeten Invaliditätspension (1. 5. 1998). In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag lägen nur die Tätigkeiten des Klägers bei der Firma H*****. Die allenfalls berufsschutzerhaltende Tätigkeit als Kraftfahrer im Viehtransport habe zeitlich nicht überwogen, sei der Kläger doch hiezu nur aushilfsweise an zwei bis drei Arbeitstagen wöchentlich eingesetzt worden. Weil der Kläger die Viehtransporte nur in einem Umkreis von 40 Kilometern durchgeführt und hiezu lediglich den Führerschein der Klasse C benötigt habe, der Lehrberuf des Berufskraftfahrers aber notwendigerweise die Absolvierung der Führerscheine der Klassen E und F mit sich bringe, habe der Kläger "substantiell und vor allem qualitativ" die für das Berufsbild des Berufskraftfahrers erforderlichen Kenntnisse nicht verwertet. Da er deshalb keinen Berufsschutz genieße, könne er auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn ihres Eventualantrages berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die Revision ist im Sinn ihres Eventualantrages berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Die Rechtsrüge des Klägers ist aber begründet.

Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension nach § 256 Abs 1 ASVG befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des § 255 ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17; 8/46; 13/144). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Fall des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG aus (SSV-NF 8/46; 10/98; 13/144 ua); dieser ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - weiterhin der 1. 5. 1998.Wurde - wie hier - eine Invaliditätspension nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17; 8/46; 13/144). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Fall des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität und keinen neuen Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG aus (SSV-NF 8/46; 10/98; 13/144 ua); dieser ist daher - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - weiterhin der 1. 5. 1998.

Da - vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogen - seine Tätigkeit des Brennholzschneidens und des Aushelfens in der Gastwirtschaft einem ungelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG entspricht, ist ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Berufskraftfahrer besitzt, ob er also überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend in diesem Sinn gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (hier: 1. 5. 1998) ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG; vgl SSV-NF 13/144 mwN). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert (10 ObS 94/98s). Zu Recht meinte das Berufungsgericht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als gelernter Berufskraftfahrer seinen Berufsschutz durch die nach der Lehrabschlussprüfung im Beobachtungszeitraum ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten im Viehtransport (Lenken eines LKW, Routenplanung, Ausfüllen von Formularen, Wartungsarbeiten am LKW) nicht erhalten konnte, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht der Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (SSV-NF 9/40 mwN; SSV-NF 4/80; 14/20; 14/38 uva). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht verloren geht (SSV-NF 4/80; 14/38 uva). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). In den Entscheidungen SSV-NF 14/18 und 14/19 sprach der Senat aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p - unveröffentlicht). In der Entscheidung SSV-NF 13/129 führte der Senat aus, ob ein angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeit eines Zustellers oder Dienstkraftwagenfahrers verwiesen werden könne, hänge maßgeblich von der Dauer der Anlernzeit für diese Tätigkeiten ab. Genüge hiefür eine Anlernzeit von zwei bis drei Monaten, so handle es sich nicht um qualifizierte Berufe; eine solche Tätigkeit wäre nicht berufsschutzerhaltend und eine Verweisung hierauf daher unzulässig. Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen folgt, dass die Verweisungstätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs eines Berufskraftfahrers sein kann. Da das Lenken von Personenkraftwagen nur eine Lenkerberechtigung der Klasse B erfordert, schadet es für den Erhalt des Berufsschutzes nicht, wenn in der Teiltätigkeit nicht auch die durch die Absolvierung der Prüfungen für Lenkerberechtigungen anderer Klassen im Lehrberuf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.Da - vom Revisionswerber gar nicht in Zweifel gezogen - seine Tätigkeit des Brennholzschneidens und des Aushelfens in der Gastwirtschaft einem ungelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG entspricht, ist ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Berufskraftfahrer besitzt, ob er also überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Als überwiegend in diesem Sinn gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (hier: 1. 5. 1998) ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG; vergleiche SSV-NF 13/144 mwN). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert (10 ObS 94/98s). Zu Recht meinte das Berufungsgericht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufes erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als gelernter Berufskraftfahrer seinen Berufsschutz durch die nach der Lehrabschlussprüfung im Beobachtungszeitraum ausgeübten Kraftfahrertätigkeiten im Viehtransport (Lenken eines LKW, Routenplanung, Ausfüllen von Formularen, Wartungsarbeiten am LKW) nicht erhalten konnte, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht der Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (SSV-NF 9/40 mwN; SSV-NF 4/80; 14/20; 14/38 uva). Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht verloren geht (SSV-NF 4/80; 14/38 uva). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 14/18; 14/38 uva). In den Entscheidungen SSV-NF 14/18 und 14/19 sprach der Senat aus, dass die Tätigkeiten als Kraftfahrer (LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr) und Busfahrer oder die Tätigkeit als Autobusfahrer im internationalen Einsatz den bereits vorher erworbenen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. Der Senat hat im Übrigen - wenn dort auch ohne ausdrückliche Prüfung der Bewahrung des Berufsschutzes - die Verweisung eines Berufskraftfahrers auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Dienstpersonenkraftwagen und eines Direktionschauffeurs nicht beanstandet (10 ObS 205/97p - unveröffentlicht). In der Entscheidung SSV-NF 13/129 führte der Senat aus, ob ein angelernter Berufskraftfahrer auf die Tätigkeit eines Zustellers oder Dienstkraftwagenfahrers verwiesen werden könne, hänge maßgeblich von der Dauer der Anlernzeit für diese Tätigkeiten ab. Genüge hiefür eine Anlernzeit von zwei bis drei Monaten, so handle es sich nicht um qualifizierte Berufe; eine solche Tätigkeit wäre nicht berufsschutzerhaltend und eine Verweisung hierauf daher unzulässig. Aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen folgt, dass die Verweisungstätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs eines Berufskraftfahrers sein kann. Da das Lenken von Personenkraftwagen nur eine Lenkerberechtigung der Klasse B erfordert, schadet es für den Erhalt des Berufsschutzes nicht, wenn in der Teiltätigkeit nicht auch die durch die Absolvierung der Prüfungen für Lenkerberechtigungen anderer Klassen im Lehrberuf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.

Im Fall des Klägers, der zuletzt als Chauffeur im Viehtransport tätig war, die Route - wenn auch nur im Nahverkehr - selbst plante, das Kraftfahrzeug wartete und auch Formulare ausfüllte, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht beizustimmen, dass diese in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit nicht zum "Kernbereich" eines Berufskraftfahrers gehört. Die festgestellte Tätigkeit würde zwar allein nicht ausreichen, den Berufsschutz zu erwerben (vgl SSV-NF 9/63), durch sie geht aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren, weil die - wenngleich spezialisierte - Tätigkeit nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. Indes reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Tätigkeit im Beobachtungszeitraum überwiegend im Sinn der obigen Ausführungen ausgeübt wurde und so den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten konnte. Es wurde nämlich nicht die Dauer und zeitliche Lagerung der Versicherungszeiten festgestellt. Es steht daher nicht fest, wieviele Beitragsmonate der Kläger durch seine Tätigkeiten bei der Firma H***** erwarb und in welchen dieser Beitragsmonate er in welchem Ausmaß mit den festgestellten Transportarbeiten befasst war. All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und festzustellen sein, um die Frage des Überwiegens der Tätigkeit im Beobachtungszeitraum beurteilen zu können.Im Fall des Klägers, der zuletzt als Chauffeur im Viehtransport tätig war, die Route - wenn auch nur im Nahverkehr - selbst plante, das Kraftfahrzeug wartete und auch Formulare ausfüllte, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht beizustimmen, dass diese in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit nicht zum "Kernbereich" eines Berufskraftfahrers gehört. Die festgestellte Tätigkeit würde zwar allein nicht ausreichen, den Berufsschutz zu erwerben vergleiche SSV-NF 9/63), durch sie geht aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren, weil die - wenngleich spezialisierte - Tätigkeit nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. Indes reichen die Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Tätigkeit im Beobachtungszeitraum überwiegend im Sinn der obigen Ausführungen ausgeübt wurde und so den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten konnte. Es wurde nämlich nicht die Dauer und zeitliche Lagerung der Versicherungszeiten festgestellt. Es steht daher nicht fest, wieviele Beitragsmonate der Kläger durch seine Tätigkeiten bei der Firma H***** erwarb und in welchen dieser Beitragsmonate er in welchem Ausmaß mit den festgestellten Transportarbeiten befasst war. All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen und festzustellen sein, um die Frage des Überwiegens der Tätigkeit im Beobachtungszeitraum beurteilen zu können.

Wäre der Berufsschutz des Klägers als Berufskraftfahrer nach den ergänzend zu treffenden Feststellungen zu bejahen, so fehlen Feststellungen, die die Beurteilung seiner Verweisbarkeit auf Tätigkeiten seiner Berufsgruppe erlauben. Es wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Kläger auf andere als seine Tätigkeit als "LKW-Chauffeur im Viehtransport", allerdings noch näher zu untersuchende Tätigkeiten wie etwa Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen oder eines Direktionschauffeurs verwiesen werden kann (10 ObS 205/97p; SSV-NF 14/19; 14/36). Zu prüfen wird aber auch sein, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe, wie etwa der Beruf eines Fuhrparkleiters, für den Kläger in Betracht kämen (SSV-NF 14/36). Wie bereits ausgeführt, ist allgemein für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 14/36 mwN); die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 9/35 mwN; 14/36). Da mangels der erforderlichen Feststellungen derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig war, welche Verweisungstätigkeiten für den Kläger in Frage kommen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E66377 10ObS90.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00090.02M.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00090_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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