Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Ing. Georg Heindl und 2. der Heindl Holding GmbH in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 2005, Zl. BauR-013568/1-2005- See/Ein, betreffend Straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Perg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat am 17. Mai 2005 folgenden Beschluss gefasst:
"VERORDNUNG
über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch
und ihre Einreihung als Gemeindestraße
§ 1
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Perg hat in seiner Sitzung am 17.5.2005 gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, beschlossen:
§ 2
Die Stadtgemeinde Perg beabsichtigt im Zusammenhang mit dem Bau der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße im Baulos 'Münzbacher Zubringer', 2. Teil, eine neue Straße für die Aufschließung verschiedener Liegenschaften zu bauen. Sie beginnt beim öffentlichen Weggrundstück Nr. 1866, EZ 592, GB 43215 Pergkirchen, führt bis zum Grundstück Nr. 1583/5 Richtung Norden, dann Richtung Osten und endet östlich der neuen Trasse der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße.
Diese Straße wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 eingereiht.
§ 3
Die genaue Lage dieser Straße ist aus dem Lageplan des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26.11.2003, letzte Änderung März 2005, Planzeichen 1423-14/03, im Maßstab 1:1000, zu ersehen, der im Stadtamt während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch 4 Wochen im Stadtamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.
§ 4
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam."
Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die vorzitierte Verordnung die straßenbehördliche Bewilligung für die beabsichtigte Errichtung der Gemeindestraße "Zufahrt Heindl/Weichselbaumer im Zuge des Baus der Landesstraße 'Zubringer Münzbach' - zweiter Teil". Diesem Antrag lag ein Detailprojekt eines näher genannten Zivilingenieurbüros mit Anführung bestimmter Pläne zu Grunde.
Der dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige führte in der von der Straßenbaubehörde erster Instanz am 7. Juni 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten aus, dass die geplante Gemeindestraße auf Teilen der Parzellen Nr. 1586, 1594/1, 1603/2, 1602/2, 1583/6 und 1583/1, sämtliche Grundbuch Pergkirchen, errichtet werden soll. Die genaue Lage der Straße sei aus dem Verordnungsplan, Lageplan des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2003, letzte Änderung März 2005, zu ersehen. Die geplante Straßenachse stimme mit dem verordneten Straßenlauf überein. Die Gemeindestraße gewährleiste die Aufrechterhaltung der vorhandenen Wegverläufe und Zufahrtsmöglichkeiten, die durch die L 1423 unterbrochen würden. Sie diene vor allem der Aufschließung der Objekte W., H. (beschwerdeführende Parteien) und A. sowie weiterer unbebauter Grundstücksflächen im Zuge des Neubaus des zweiten Teiles des Münzbacher Zubringers. Für die Zufahrt seien im Regelquerschnitt Fahrbahnbreiten von 3,50 m und beidseitig Bankette von 0,50 m (zusammen somit eine Kronenbreite von 4,50 m) vorgesehen. Gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau, RVS 3.8 "ländliche Straßen und Wege", entspreche die geplante Straßenbreite den Abmessungen eines Regelquerschnittes L 4 dieser Richtlinien. Dieser Querschnitt sei für ländliche Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung, die einstreifig auszuführen seien, vorgesehen. Bei einstreifigem Querschnitt sei auf der Fahrbahn noch der Begegnungsfall Pkw-einspuriges Fahrzeug möglich. Die Straßenoberflächenwässer würden mit den projektierten Entwässerungsmaßnahmen abgeleitet bzw. würden diese Wässer über die Böschungsflächen breitflächig zur Versickerung gebracht. Der Straßenunterbau (Frostschutz) werde über Sickerschächte entwässert. Vor der straßenrechtlichen Verhandlung seien folgende Verfahren durchgeführt, Bescheide erlassen bzw. Stellungnahmen und Übereinkommen eingeholt worden: Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg mit Umweltbericht, Grundeinlöseverhandlungen, Stellungnahme der Abteilung Naturschutz bei der BH Perg und Stellungnahme der Wasserrechtsabteilung. Die Anlageverhältnisse der Straße seien entsprechend den straßenbautechnischen Regeln gewählt worden. Daraus ergebe sich mit dem Gradientenverlauf (Straßenachsverlauf in Länge und Höhe) und mit dem gewählten Querschnitt das unabdingbare Minimum an Flächenbedarf für die Gemeindestraße. Das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung und die Sicherheit der öffentlichen Straße seien bei der Planung berücksichtigt worden und gegeben. Die antragstellende Partei habe bei der Herstellung (Planung) die zu beachtenden Schutzgüter gegeneinander abgewogen und dabei eine Lösung angestrebt, die weitestgehend im Interesse dieser Schutzgüter gelegen sei.
Die Beschwerdeführer wendeten gegen das Straßenbauvorhaben ein, dass das gegenständliche Vorhaben nur im Gesamtzusammenhang mit der geplanten Erschließung durch den Münzbacher Zubringer Teil 2 nördlich der alten B 3 gesehen werden könne. Für den Münzbacher Zubringer Teil 2 lägen allerdings noch keine rechtssicheren Genehmigungen vor. Gefordert werde eine Verlegung des Nord-Süd verlaufenden Abschnittes der Straße nach Westen, sodass für den benötigten Grund je zur Hälfte Flächen der Grundstücke Nr. 1583/1 und Nr. 1583/6 in Anspruch genommen werden. Für die Entwässerungsmaßnahmen seien ausreichend bauliche Maßnahmen zu setzen. Insgesamt sei eine Symmetrie der Belastungen und Grundinanspruchnahmen zu wahren.
Die von einer Verlegung der Straße betroffenen Grundstückseigentümer sprachen sich ausdrücklich gegen eine Verlegung der projektierten Trasse in Richtung Westen aus.
Ergänzend führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, dass der Straßenverlauf durch die Verordnung des Gemeinderates festgelegt sei. Die im Projekt für die Entwässerung vorgesehenen baulichen Maßnahmen seien entsprechend der Straßenwertigkeit (Straßenkategorie) im Umfang angemessen.
Mit Bescheid der Straßenbehörde erster Instanz vom 28. Juni 2005 wurde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teilweise als unzulässig zurück- und teilweise als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die Behörde aus, dass die Linienführung der Straße mit der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei übereinstimme. Das bewilligte Straßenbauvorhaben sei dem Verkehrsbedürfnis angeglichen und entspreche den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik. Der geplante Straßenverlauf sei durch die maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vorgegeben; Abweichungen von der verordneten Trassenführung seien nicht zulässig. Die bestehende Zufahrt zu den Anrainergrundstücken sei durch ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht in voller Breite über die Grundstücke Nr. 1586, 1583/6 und 1603/2, KG Pergkirchen abgesichert.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Juli 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Einhaltung der in § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Grundsätze sei vom technischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2005 geprüft und bejaht worden. Die Einhaltung dieser Grundsätze sei auch schon im Verordnungsverfahren geprüft worden. Der Bau der gegenständlichen Gemeindestraße stehe im Zusammenhang mit der Baumaßnahme des Landes Oberösterreich, Baulos Münzbacher Zubringer, 2. Teil. Auch für dieses Bauvorhaben liege eine Trassenverordnung vor; die straßenrechtliche Bewilligung sei hiefür ebenfalls erteilt worden. Die bewilligte Gemeindestraße erfülle ihre Funktion zur Aufschließung von bebauten Liegenschaften und unbebauten Grundstücken im Sinne des verkehrstechnischen Gutachtens. Insoweit mache die Bewilligung auch ohne Realisierung des Münzbacher Zubringers Sinn, sodass diese Straße auch für sich allein den gesetzlich normierten Grundsätzen genüge und entsprechend erforderlich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
Nach der befundmäßigen Beschreibung des Bauvorhabens durch den dem Bauverfahren beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei die genaue Lage der bewilligten Straße dem Verordnungsplan sowie dem Lageplan des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2003 zu entnehmen; das bewilligte Straßenbauvorhaben halte sich an die zitierte Verordnung. Die Einhaltung der Grundsätze im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 sei bereits im Rahmen der Erlassung der Verordnung einer entsprechenden Prüfung unterzogen worden. Die Grundeigentümer könnten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Straßenverordnung vorgesehenen Straße eine sie weniger belastende Straßenführung gewählt werde, weil diese auf Grund der Verordnung bereits fixiert sei und das bewilligte Straßenprojekt gemäß § 32 Abs. 2 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 der Verordnung nicht widersprechen dürfe. Ungeachtet dessen sei der im Bauverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige bei der Überprüfung der ihm vorgelegten Projektsunterlagen zum Ergebnis gekommen, dass die Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. eingehalten würden. Insbesondere sei das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung und die Sicherheit der öffentlichen Straße nachgewiesen. Den Aussagen des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen gemäß habe die Straßenverwaltung dabei die Schutzgüter gegeneinander abgewogen und eine Lösung angestrebt, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen sei. Dieser Sachverständige habe auch bestätigt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen den anerkannten technischen Regeln für den Straßenbau entsprächen, die Straßenachsen mit den verordneten Straßenverläufen übereinstimmten und die Anlageverhältnisse entsprechend den straßenbautechnischen Regeln gewählt worden seien, wobei der Straßenverlauf in Lage und Höhe mit den gewählten Querschnitten das unabdingbare Minimum an Flächenbedarf für die Gemeindestraße ergebe. Auf Grund des unbedenklichen Sachverständigengutachtens stehe auch fest, dass die gegenständliche Gemeindestraße vordringlich die Funktion der Erschließung der Grundstücke erfülle und ein Durchzugsverkehr nicht möglich sei. Die Gemeindestraße werde demnach verkehrstechnisch als Sackgasse beschildert. Hinsichtlich der Lärm- bzw. Staubeinwirkungen sei auch festgehalten worden, dass diese durch die staubfreie Ausführung (Asphaltierung) geringer als auf Schotterwegen sei und weitere bautechnische Vorkehrungen zum Schutz der Anrainer mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand im Hinblick auf die zu erwartenden geringen Verkehrsfrequenzen auf dieser Gemeindestraße nicht gerechtfertigt scheinen. Die Landesstraße "Münzbacher Zubringer, 2. Teil" sei bereits rechtskräftig straßenbaubehördlich bewilligt. Auszugehen sei aber jedenfalls davon, dass mit der gegenständlichen bewilligten Verkehrsfläche der Gemeinde die Aufrechterhaltung der vorhandenen Wegeverläufe und Zufahrtsmöglichkeiten zu einzelnen Liegenschaften (Aufschließung) gewährleistet werde. Die bewilligte Verkehrsfläche der Gemeinde sei daher letztlich bloß verlegt (umgelegt) worden (dies aus Gründen der Errichtung des Münzbacher Zubringers, 2. Teil) und stelle so gesehen auch für sich allein eine notwendige Verkehrsverbindung innerhalb des Gemeindestraßennetzes dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den Beschwerdeführern kommt in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insofern ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: Oö. StrG) zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle (zur Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach der hier anzuwendenden Rechtslage wird auf die eingehende Begründung im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171, 1172, verwiesen).
Die Beschwerdeführer bemängeln die Außerachtlassung von "Belastungskumulierungen" und erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der ihnen eingeräumte Schutz vor Beeinträchtigungen nicht ausreichend geprüft worden sei. Sie hätten auf die kumulativen Auswirkungen der unterdimensionierten Oberflächenentwässerung durch den Münzbacher Zubringer und die verfahrensgegenständliche Gemeindestraße hingewiesen. Die Straßenbehörden hätten im Bewilligungsverfahren auch auf konkret vorhersehbare Entwicklungen bei Errichtung der Landesstraße Münzbacher Zubringer Bedacht nehmen müssen. Die "Ist-Situation" sei dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Vorhaben geplant seien, deren Wirkungen einander überlagerten. Es sei vorzusorgen, dass es dadurch nicht kumulativ zu Schädigungen anderer Rechtsgüter komme. Solche Belastungskumulierungen hätten die Beschwerdeführer hinsichtlich des Geländeeinschnitts, der Oberflächenwasserverhältnisse sowie der Hangstabilität geltend gemacht. Die Straßenbaubehörden hätten feststellen müssen, dass die beschwerdegegenständliche Gemeindestraße zusammen mit der bestehenden Oberflächenwasservorbelastung (die auch durch den Münzbacher Zubringer verursacht werde) zu einer schweren Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer führe; zum einen dadurch, dass eine Trinkwassernutzung des Trinkwasserbrunnens der Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre, zum anderen deshalb, weil die verschiedenen Hangeinschnitte letztlich zu einer Instabilisierung des Hanges und zu weit reichenden Beschädigungen von forstwirtschaftlich genutzten Flächen führen könnten.
Grundlage der beschwerdegegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligung war die Trassenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 18. Mai 2005. Deshalb waren im gegenständlichen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr die Auswirkungen der zu bewilligenden Gemeindestraße zu berücksichtigen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0747). Die Trassenverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde stützt sich - insoweit stimmt der vorliegende Beschwerdefall auch mit demjenigen des vorzitierten Erkenntnisses überein - auf die Grundlagen, die auch für die Trassenverordnung der "Münzbacher Landesstraße" maßgeblich waren. Die für beide Trassenverordnungen erforderliche Grundlagenforschung berücksichtigt demnach neben den durch die Errichtung und den Betrieb der Landesstraße zu erwartenden Auswirkungen auch diejenigen der hier zu beurteilenden Gemeindestraße.
Hinzu kommt noch, dass die vorliegende Gemeindestraße nicht nur mit der Bewilligung des Zubringers Münzbach Teil 2 der L 1423 Münzbacher Straße (vgl. zu diesem Projekt das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0269) zusammenhängt, sondern unabhängig von der Errichtung dieser Landesstraße der Erschließung von Grundstücken dient und eine notwendige Verkehrsverbindung innerhalb des Gemeindestraßennetzes darstellt, also für sich alleine betrachtet die Voraussetzungen für eine straßenbaurechtliche Bewilligung nach §§ 31f Oö. StrG erfüllt.
Die Beschwerdeführer behaupten auch eine unverhältnismäßige Grundinanspruchnahme durch die bewilligte Straße. Es wäre eine Verschwenkung einer bereits verordneten Trasse im erforderlichen Rahmen noch möglich gewesen. Dies unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 Oö. StrG 1991, wonach eine Verordnung dann nicht erforderlich sei, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt werde und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweiche. Im vorliegenden Fall hätte bereits eine Verschwenkung um wenige Meter genügt, um die durch die Zufahrtsstraße aufgeschlossenen Liegenschaften bzw. deren Eigentümer gleichmäßig, nämlich jeweils im Ausmaß der Hälfte zu belasten.
Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171und 2001/05/1172, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass schon mit der Erlassung der Trassenverordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert ist. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, aus welchen Gründen die Straßenbehörden eine solche Ergänzung des Verfahrens vornehmen hätten müssen.
Die geforderte Verschwenkung der Straße würde ein Abweichen von der Trassenverordnung bedeuten. § 11 Abs. 4 Oö. StrG sieht von der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur für den Fall ab, dass "eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht".
Sowohl der Neubau einer öffentlichen Straße (§ 2 Z. 8 Oö. StrG; d.i. die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer bestimmten Straßengattung) als auch die Umlegung einer öffentlichen Straße (§ 2 Z. 9 Oö. StrG; d.i. die Änderung der Linienführung) werden in § 2 Z. 7 Oö. StrG als Bau einer öffentlichen Straße definiert (d. i. nach dem Gesetzeswortlaut Neubau, Umlegung oder Umbau). Gemäß § 31 Abs. 1 Oö. StrG ist für jeden Bau einer öffentlichen Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich (abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 31 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.). Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen (§ 31 Abs. 2 Oö. StrG).
Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren nach § 32 OÖ. StrG ist - wie das Baubewilligungsverfahren - ein Projektsgenehmigungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen: 2001/05/1171, 1172).
Im Beschwerdefall hatten die Straßenbehörden über einen Antrag der Straßenverwaltungsbehörde nach § 31 Abs. 1 Oö. StrG betreffend den Neubau einer Gemeindestraße zu entscheiden. Im Sinne dieses Antrages der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Neubau einer Gemeindestraße bewilligt, für welchen eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 Oö. StrG erlassen wurde.
Eine Umlegung einer Straße - wie von den Beschwerdeführern gefordert - setzt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt der zuständigen Straßenverwaltung voraus. Ein solcher Antrag liegt dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde. Den Straßenbaubehörden war es somit verwehrt, von dem eingereichten Projekt der Straßenverwaltung im Sinne des Beschwerdevorbringens abzuweichen.
Die durch das eingereichte Projekt erforderliche Grundinanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer wurde vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen, dessen Ausführungen die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten sind, als unbedingt erforderlich beurteilt. Eine unverhältnismäßige Grundinanspruchnahme liegt somit ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. März 2007
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050323.X00Im RIS seit
24.04.2007