TE OGH 2002/7/18 8Ob8/02p

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf ***** M*****, Kraftfahrer, *****, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Richter, Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Brigitte ***** M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Ehescheidung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 1 R 313/01h-2l, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 28. Juni 2001, GZ 1 C 16/01d-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 2002 wird dahin berichtigt, dass es

  1. 1)Ziffer eins
    mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben wird und
  2. 2)Ziffer 2
    im Urteilskopf die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst" durch die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt" ersetzt werden.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof änderte mit der im Spruch genannten Entscheidung auf Grund einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei die Entscheidung der Vorinstanzen, die im Ausspruch der Scheidung als unangefochten unberührt blieben im Ausspruch über das Verschulden zu Lasten des Klägers ab. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung auf Grund eines Diktatfehlers als Beschluss bezeichnet und nicht mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben.

Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war.

Anmerkung

E66465 8Ob8.02p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00008.02P.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0080OB00008_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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