TE OGH 2002/7/18 10ObS248/02x

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heliodor K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 2002, GZ 8 Rs 30/02x-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 33 Cgs 131/01f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erschöpfen sich darin, es sei nicht einsehbar und verständlich, dass der Kläger nicht einmal Pflegegeld der Stufe 1 erhalte; möglicherweise entspreche die Einstufungsverordnung gar nicht dem Grundgedanken des Bundespflegegeldgesetzes, weshalb auch eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof angebracht wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vermag diese im Übrigen nicht näher konkretisierte Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen (vgl zuletzt 10 ObS 102/01z zur EinstV zum WrPGG).Der Oberste Gerichtshof vermag diese im Übrigen nicht näher konkretisierte Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen vergleiche zuletzt 10 ObS 102/01z zur EinstV zum WrPGG).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E66517 10ObS248.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00248.02X.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_010OBS00248_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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